icsjciu selbst einkauft und im eigenen Betriebe schlachtet, geübt. Es kann aber eine Quelle für nicht unbeträchtliche Fehler in der Lebend gewichts- und damit der Kleinhandelspreisberechnung bilden. Wenn immer möglich, sollte sich daher die Ermittlung des Lebendgewichts greises auf die wirklichen Lebendgewichte stützen. Zn beachten ist ferner, daß das der Berechnung des Lcbend- gewichtspreises eines Schlachttieres zugrunde gelegte K ärger- gewicht noch nicht überall im Reiche nach einheitlichen Grundsätzen festgestellt wird, was eine abweichende Gestaltung des Lebendgewichts preises an verschiedenen Plätzen trotz einheitlicher Nicht- und Höchst preise zur Folge hat. Im Bereiche des Preußischen Zentralvieh- handelsverbandes, im Königreiche Bayern und im Großherzogtuni Baden z. B. ist das Lebendgewicht eines Schlachtrindes, soweit nicht sogenanntes Rampengewicht wie für die Heereslieferungen aus drücklich vereinbart ist, gleich dem Stallgewicht abzüglich 5%, in Elsaß- Lothringen bei nüchternen Tieren gleich dem Stallgewicht, bei ge fütterten gleich letzterem abzüglich 8 %. Muß ein Tier bis zur Wage einen längeren Weg zurücklegen, so fällt in Preußen nach Zurücklegung von 5 km, in Bayern nach Zurücklegung von 10 km der Abzug weg. In Württemberg gilt als Lebendgewicht der Rinder das nach Ankunft auf der Sammelstclle oder auf dem Schlachthofe in Stuttgart ermittelte Gewicht. Bei nichtgenüchterten Tieren wird ein Abzug von mindestens 5 % gemacht. Nach einem Bahntransport von über 12 Stunden werden 8% als Ausgleich für die hierbei ein getretene Nüchterung zugeschlagen. Für Schweine erfolgt in Stuttgart ein Gewichtszuschlag von 10 %. Bei nüchternen Schafen (mindestens 12 Stunden futterfrei) wird in Baden und in den Reichslanden das Stallgewicht, bei gefütterten Tieren in Baden das- Stallgewicht mit einem Abzug von 5 %, in Elsaß-Lothringen mit einem solchen von 8 % als Lebendgewicht betrachtet. Sehr häufig ist die Klage, daß das Lebendgewicht durch ü ber- m ä ß i g e F ü t t e r u n g der Schlachttiere vor dem Wiegen in unzu lässiger Weise erhöht werde. Eine solche, auch wegen der damit ver bundenen Futtervergeudung durchaus zu bekämpfende Überfütterung kann zu einer Verteuerung des Ankaufspreises führen sowohl durch das höhere Gewicht au sich, dem eine geringere Schlachtausbeute ent gegensteht, als auch durch das Aufrücken in eine dem wirklichen Schlachtwerte nicht entsprechende höhere Wert- und Gewichtsklasse. Es ist daher darauf hinzuwirken, daß nach dem Vorgang der Vieh beschaffungsstelle der Heeresverwaltung und demjenigen einzelner Vieh- handelsverbände für den Transportverlust eine Höchstgrenze festgesetzt