preise durch die Verordnung über die Preise der landwirtschaft lichen Erzeugnisse aus der Ernte 191-7 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917 in Verbindung mit der Verordnung über die Schlachtvieh- und Fleischpreise für Schweine und Rinder vom 5. April 1917 mit Wirkung vom 1. Mai und 1. Juli 1917 für das ganze Reichsgebiet festgelegt. d) 11 n k o st c n u n d Verl u st c. Die Unkosten uub Verluste zerfallen in solche, die beim Erwerb des Tieres und bis zur Anlieferung an die Schlachtflätte, ferner durch die Schlachtung und die Zerlegung des ausgeschlachteten Tierkörpers zum Zwecke der Zuteilung an den Ladenschlächter ent stehen. Zu erstere n Unkosten gehören die U m s a tz - und Ver mittlungsgebühren der V i e h h a n d e l s v e r b ä n d e, die auch das T r a n S p o r t r i f i k o einschließen und früher bei Großvieh meistens 7% betrugen, in letzter Zeit aber auf ö 1 /^ (in Preußen), 3 (in Thüringen) zurückgegangen sind. Die Belastung des Fleischpreises durch die Vichhandelsgebührcn wechselt nicht nur nach der Höhe des prozentualen Zuschlages und des Lebendgewichtspreises, sondern auch nach dem Ausfall der Schlachtausbeutc. Der auf 1 leg Fleisch entfallende Betrag beläuft sich z. B. bei einem Viehpreise von 1,90 Ji für 1 kg, 7 % Viehhandelsgcbnhr und 55% Schlachtausbeute auf 24 ty 1% .. 48% .. .. 26 7% „ 40% „ „ 38 „ bei einem Viehpreise von 1,60 Ji für 1 kg, 7% ViehhaudelSpebühr und 55% Schiachtausbcute auf 20 48% 23 28 16 18,6 22 Ferner zählen hierzu die F r a ch t k o st e n, die bei weiter Entfernung des Bedarftgebictes vom Erzeugungsgcbiet den Ankaufspreis eines Schlachttieres wesentlich verteuern. Sic betrugen nach den Er mittlungen der Preisprüfungsabteilung der Reichsfleischstelle bei Rindern bis 1,50% des Lebendgewichtspreises „ Kälbern 1,67% „ Schweinen „ 1,12% „ Schafen „ 2,59% „