2 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) entgegenzutreten, da nicht für alle wichtigen Lebensmittel und sonst für das tägliche Leben wichtigen Waren von Reichs oder Landes wegen oder von seiten der Kommunalverbände ­ Höchstpreise festgesetzt werden konnten. Der Bundesrat sah sich daher um die Mitte des Jahres 1915 genötigt, auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen ­ Maßnahmen usw. vom 4. August 1914, der ihn ermächtigte, ­ „während der Zeit des Krieges diejenigen gesetzlichen Maßnahmen ­ anzuordnen, welche sich zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen als notwendig erweisen", die Bekanntniachung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 467) — die sogenannte Preiswucherverordnung — zu erlassen. Diese Verordnung sah für Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere ­ Nahrungs- und Futtermittel aller Art, sowie rohe Naturerzeugnisse, ­ Heiz- und Leuchtstoffe Beschlagnahme bei Zurückhaltung unter Festsetzung angemessener Übernahmepreise vor, ferner Bestrafung ­ bei übermäßiger Preissteigerung für die genannten Gegenstände ­ sowie für Gegenstände des Kriegsbedarfs. Den Mißständen im Kleinhandel begegnen sollte ferner die Verordung vom 24. Juni 1915 über den Aushang von Preisen in Verkaufsräumen ­ des Kleinhandels (Reichs-Gesetzbl. S. 353), nach der u. a. den Verkäufern von Gegenständen des täglichen Bedarfs gemäß den §§ 73 und 74 der Reichs-Gewerbe-Ordnung von den Ortspolizeibehörden ­ die Verpflichtung auferlegt werden kann, die Preise der zum Verkaufe stehenden Waren von außen sichtbar kenntlich zu machen. Dem unlauteren Handel suchte auch die Bundesratsverordnung betr. den Wochenmarktverkehr vom 2. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 126) zu begegnen, wonach vor allem der Handel mit Gegenständen des Wochenmarktverkehrs, die von außerhalb zum Marktorte gebracht werden, außerhalb des Marktplatzes während des ganzen Markttages oder für bestimmte Tagesstunden verboten werden kann. Eine Verordnung ­ vom 23. September 1915 sah die Ausschließung „unzuverläsfiger Personen" vom Handel vor. Der Herbst 1916 brachte ferner eine verstärkte Neigung zum Erlaß besonderer Höchstpreis-Verordnungen ­ für wichtige Waren. Sowohl bei der Festsetzung von Höchstpreisen auf Grund des oben angezogenen Höchstpreisgesetzes wie auch bei der Begutachtung der angemessenen Übernahmepreise oder der Begutachtung übermäßiger ­ Preissteigerung, der Feststellung angemessener Preise, der Überwachung der Markt und Preise regelnden und Mißbräuche bekämpfenden ­ Maßnahmen wurden aber sachverständige Stellen ver-