Verbraucher schwer treffen mußten, die Bevölkerung aufzuklären, war eine Aufgabe, deren Durchführung nur auf dem Wege der Schaffung örtlicher, auch für diese Zwecke geeignete» Organisationen möglich war. 2. Die Verordnung über die Errichtung von PreisprüfungS st eilen. Aus solchen Erwägungen heraus entstand die B u n d e Sr a t s - vcrordnung vom 2 6. September 1915 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die V e r s o r g u n g S r e g e l u n g (Reichs-Gesetzbl. S. 607), deren erster Teil folgendermaßen lautet — der zweite Teil betr. die kommunale ­ Versorgungsregelung steht damit verwaltungstechnisch nur in losem Zusammenhang; über die tieferen wirtschaftlichen Gründe, die PreisprüfungSstellcn und die „zuständigen Stellen", die sie unterstützen ­ sollten, d. h. vor allem eben die zur Versorgungsregelung ermächtigten Kommunalverbände in einer Verordnung zu behandeln, vergl. die Ausführung auf Seite 37—40. „Der Bundesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: l. Errichtung von Preisprüfungsstellen. Z 1. Zur Schaffung von Unterlagen für die Preisregelung der Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfs und zur Unterstützung der zuständigen Stellen bei der Überwachung des Verkehrs mit diesen Gegenständen werden Preisprüfungsstellen errichtet. § 2. Gemeinden mit mehr als zehntausend Einwohnern sind verpflichtet, andere Gemeinden sowie Kommunalverbände sind berechtigt, ­ Preisprüfungsstellen zu errichten. Die Landeszentralbehörden ­ können die Errichtung von Preisprüfungsstellen auch in Gemeinden, die nicht mehr als zehntausend Einwohner haben, anordnen. ­ Die Errichtung einer Preisprüfungsstelle für den Kommunalverband ­ entbindet die dem Kommunalverband angehörigen Gemeinden von der im Satz 1 bezeichneten Verpflichtung. Kommunalverbände, Gemeinden und Gutsbezirke können sich zur gemeinsamen Errichtung einer Preisprüfungsstelle vereinigen. Die Landeszentralbehörden sind befugt, Kommunalverbände, Gemeinden und Gutsbezirke zur gemeinsamen Errichtung einer Preisprüfungsstelle ­ zusammenzuschließen.