5 § 3. Die Preisprüfungsstellen bestehen aus einem Vorsitzenden und einer angemessenen Zahl von Mitgliedern. Der Vorsitzende wird im Falle des § 2 Abs. 1 vom Vorstand der Gemeinde oder des Kommunalverbandes ernannt, im Falle des 8 2 Abs. 2 von den Vorständen der beteiligten Kommunalverbände, Gemeinden ­ und Gutsbezirke gewählt oder, sofern eine Einigung nicht erfolgt, ­ sowie im Falle des § 2 Abs. 3, von der höheren Verwaltungsbehörde ­ ernannt. Der Vorsitzende bedarf der Bestätigung der höheren Verwaltungsbehörde, soweit er nicht von ihr ernannt oder Inhaber eines Staats- oder Gemeindeamts ist. Für den Vorsitzenden können ein oder mehrere Stellvertreter berufen werden. Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Die Mitglieder sind vom Vorstand der Gemeinde oder des Kommunalverbandes, ­ in den Fällen des § 2 Abs. 2 und 3 von den Vorständen ­ der beteiligten Kommunalverbände, Gemeinden und Gutsbezirke ­ zu berufen, und zwar zur einen Hälfte aus dem Kreise der Warenerzeuger, der Großhändler und der Kleinhändler, zur anderen Hälfte aus unbeteiligten Sachverständigen und Verbrauchern. Die näheren Bestimmungen über Zusammensetzung und Verfahren ­ erlassen die Landeszentralbehörden ; sie können bei schon bestehenden ­ Einrichtungen, die den Preisprüfungsstellen entsprechen, bestimmen, daß in den Fällen des Abs. 4 die Berufung in einer anderen als der dort vorgeschriebenen Weise erfolgt. Z 4. Die Preisprüfungsstellen haben die Aufgabe: 1. aus ihrer Kenntnis der Marktverhältnisse auf der Grundlage der Erzeugungs-, Verarbeitungs- und sonstigen Gestehungskosten die den örtlichen Verhältnissen angemessenen Preise zu ermitteln, 2. die zuständigen Stellen bei der Überwachung des Handels mit Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs sowie bei der Verfolgung ­ von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über Höchstpreise und über die Regelung des Verkehrs mit Gegenständen ­ des notwendigen Lebensbedarss zu unterstützen, Gutachten über die Angemessenheit von Preisen für Gerichte und Verwaltungsbehörden abzugeben, 4. die zuständigen Stellen bei der Aufklärung der Bevölkerung über die Preisentwicklung und deren Ursachen zu unterstützen. 8 5. Die Preisprüfungsstellen können bestimmen, daß, wer bestimmte ­ Gegenstände des notwendigen Lebensbedarss im Kleinhandel feilhält, verpflichtet ist, ein Verzeichnis in seinem Verkaufsraum oder