8 Der Vorstand hat die in 8 6 Abs. 2 Nr. 1 und § 8 bezeichneten Befugnisse. Auf ihn und die Mitglieder des Beirats findet § 9 Anwendung." ­ Diese BundcsratSvcrordnung legte also Gemeinden mit über 10 000 Einwohnern die Verpflichtung der Einrichtung einer eigenen Preisprüfungsstelle oder einer solchen in Verbindung mit anderen Gemeinden auf, ohne allerdings einen Zeitpunkt für die Errichtung zu bestimmen (§ 2). Infolgedessen ist die Einrichtung vielfach erst zögernd und allmählich im Lause der nächsten Monate erfolgt. Von kleineren Orten haben freiwillig oder auf Grund landesbehördlicher Anordnung namentlich zahlreiche Jndustrieorte Stellen errichtet. Von den Kommunalverbänden haben zahlreiche Kreise und entsprechende ­ Bezirke von der bezüglichen Genehmigung Gebrauch gemacht. Auch grös ere Verbände — Regierungsbezirke, ein Verband mehrerer Großstädte usw. — kommen vor. Im September 1917 bestehen ­ 1012 örtliche Preisstellen oder Preisstellen für ein örtlich eng begrenztes Gebiet, und zwar 643 im Königreich Preußen, 54 im Königreich Bauern- 107 im Königreich Sachsen, 21 im Königreich Württemberg, 68 im Großherzogtum Baden, während sich die übrigen 119 Stellen auf die anderen Bundesstaaten und Elsaß-Lothringen verteilen. Die Gründung von Landes-, Provinz- und Bezirkspreisprüfungsstellen ­ war den Landesregierungen anheimgestellt worden (§ 10). Von dieser Befugnis haben zuerst die süddeutschen Staaten und Sachsen^) Gebrauch gemacht, während man in Preußen und den norddeutschen Kleinstaaten nur langsam dem Beispiele der anderen Bundesstaaten folgte. Zur Zeit sind 12 Landespreisstellen, 7 Provinzprcisstellen und 13 Bezirkspreisstellen eingerichtet worden. Im Königreiche Preußen bestehen allerdings Provinzialorganisationen nur in Ostpreußen, Pommern, Schlesien und Westfalen; in allen anderen Provinzen ist entweder in sämtlichen Regierungsbezirken eine Bezirkspreiöstelle errichtet (Posen, Sachsen, Hessen), oder doch in einem Teile der Bezirke, sodaß in Preußen nur einzelne Regierungsbezirke in den Provinzen Westpreußen (Rcg.-Bez. Marienwerder), Brandenburg (Neg.-Bez. Potsdam), Hannover (Neg.-Bez. Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Osnabrück, Aurich) und in der Nheinprovinz (Reg.-Bez. Cöln, Trier), ferner außerhalb Preußens das Großherzogtum Oldenburg noch nicht zu einer Gesamt-PrcisprüfungSorganisation Bgl, Oh ft: Organisation uiib Tätigkeit der Prcisprüfiiugöstellen, Verlag von B. ö. Teuduer, Leipzig und Berlin 1910.