9 zusammengefaßt sind. (Weitere Zahlen hinsichtlich der wirtschaftlichen ­ und verwaltungsrechtlichen Gruppierung vergl. Seite 49). Vielleicht wäre es zweckmäßig gewesen, von vornherein die Organisation, ­ deren Spitze die Reichsprüfungsstelle für LebenSmittelpreisc bilden sollte (§ 11), für die gesamten Kommunalverbände einzurichten ­ und sie dem bundesstaatlichen Charakter des Reiches entsprechend und unter Berücksichtigung der größeren Verwaltungsbezirke ­ (Provinzen, Regierungsbezirke) ganz allgemein in Provinz-(oder Bezirks-) und Landespreisstellen zusammenzufassen, und so von vornherein dafür Sorge zu tragen, daß die den PreiSprüfungSstellcn übergebenen Aufgaben lückenlos und gleichartig im ganzen Reiche zur Ausführung hätten gelangen können, daß also z. B. auch in Fabriken, die außerhalb einer Gemeinde mit einer Preisprüfungsstelle ­ liegen, was oft der Fall ist, Ermittlungen auf Grund der Verordnung ­ angestellt werden könnten. In der Übertragung besonderer Befugnisse hätte man in diesem Falle auch zwischen den Landes-, Provinz- und Bezirkspreisstellen gegenüber den örtlichen Preisstellen unterscheiden können. Bei solch lückenlosem Aufbau wäre von vornherein ­ die Grundlage für manche Aufgabe der Landes- und provinziellen ­ Versorgungs- und Verbrauchsregelung geschaffen worden, mindestens aber wäre die gleichmäßigere Bekämpfung des Wuchers, wäre die Lösung der Aufgaben, die man später besonderen Stellen übertragen hat — es sei an die Handelszulassungsstcllen, die Schiedsgerichte ­ für Textilwaren, Schuhwaren, die einschlägige Einrichtung beim Kriegsausschuß für Öle und Fette (Abt. fettlose Waschmittel) und ähnliche erinnert — wesentlich erleichtert worden. Der Gesetzgeber ­ aber wollte der ganz neuartigen Entwicklung zunächst möglichst freien Spielraum geben, die Organisation und das Arbeitsfeld nach den tatsächlichen Erfahrungen und Bedürfnissen ohne schematische Begrenzung ­ aufzubauen. In der Verordnung hat man denn auch davon abgesehen, den Landes-, Provinz- und Bezirkspreisstellen bestimmte Aufgaben zuzuweisen. 3. Das Arbeitsfeld der P r e i s p r n f u n g s st e l l e n. Die Begriffe „not wendi ger Lebensbedarf" und „täglicher Bedarf". Die Aufgaben, die man den örtlichen Preisprüfungsstellen übertragen hat, sind in § 4 der Verordnung bezeichnet worden: Ermittlung ­ der angemessenen Preise, Mitwirkung bei der Überwachung