des Handels mit Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs sowie bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die kriegsgesetzlichen ­ Vorschriften auf dem Gebiete des notwendigen Lebensbedarfs, Abgabe von Gutachten über angemessene Preise, Ausklärung der Bevölkerung ­ über die Preisentwicklung. Wenn die zweitgenannte Aufgabe dem Wortlaute nach auf die „Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfs" abgestellt ­ ist, entsprechend dem Wortlaut des § 1 der Verordnung, so darf daraus, der ganzen Entstehungsgeschichte der Verordnung nach, nicht der Schluß gezogen werden, daß der ganze Aufgabenkreis der Preisprüfungsstellen sich unter allen Umständen nur aus-diese Gegenstände ­ des notwendigen Lebensbedarss erstreckt. Die allgemeinere Ausdrucksweise bei den drei anderen in § 4 genannten Aufgaben, vor allem aber die Gründe, die zur Einrichtung von Preisprüfungsstellen geführt haben, stehen solch einer engen Auslegung entgegen. Was für einen Sinn hätte es gehabt, Stellen, bei deren es sich ganz wesentlich darum handelt, die Durchführung der Preiswucherverordnung ­ -vom 23. Juli 1915, die allgemeiner von „Gegenständen ­ des täglichen Bedarfs" und von „Gegenständen des Kriegsbedarfs" ­ handelt, zu fördern, die Beschäftigung mit Preisfragen von Gegenständen zu verwehren, die zwar nicht zum notwendigen Lebensbedarf ­ gerechnet werden können, wohl aber ohne weiteres als dem täglichen Bedarf oder dem Kriegsbedarf dienend anzusprechen sind! Irrtümlich ist allerdings die Auffassung, daß der Begriff „notwendiger ­ Lebensbedarf" wegen des Ausdrucks „notwendig" enger ist als der Begriff des „täglichen Bedarfs", der in den bis dahin erlassenen Kriegsverordnungen, in dem Höchstpreisgesetz wie in der Wucherverordnung und an anderen Stellen gebraucht war. Eher könnte das Gegenteil angenommen werden. Was täglich gebraucht wird, wird auch immer notwendiger Bedarf sein, nicht aber umgekehrt. Anderseits hat man versucht, die Auslegung des täglichen Bedarfs zu verengern. Dabei war angenommen, daß ein „täglicher" Gebrauch ­ des betreffenden Gegenstandes vorausgesetzt war. Diese Auffassung ­ ist aber ebenfalls nicht zutreffend, sie ist durch das Reichsgerichtsurteil ­ vom 12. Mai 1916 (4 D. 247/1916), vergl. „Mitteilungen der Reichsprüfungsstelle für Lebensmittelpreise" Jahrgang 1916 Nr. 9 Seite 89), als irrig zurückgewiesen worden. In dieser Entscheidung heißt es: „Daß dabei" — bei Gegenständen des täglichen Bedarfs — „nicht ein täglicher Bedarf für jedermann vorausgesetzt wird, ist selbstverständlich. Die Gegenstände müssen nur solche sein, für die in der Gesamtheit des Volks täglich ein Bedürfnis