Industrie hat auch gar kein Interesse daran, sich dem entgegenzustellen, ­ da ja sonst von vornherein der Verdacht erweckt würde, daß übermäßige Preissteigerung beabsichtigt wäre. Im übrigen geht die Zugehörigkeit zu einem der Begriffe nicht etwa dadurch verloren, daß die Ware zu knapp wird, um den Bedarf voll oder annähernd zu decken. Das Reichsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 23. November 1916 — 1 D. 445, 16 (abgedruckt in den „Mitteilungen für Preisprüfungsstellen", ­ Jahrgang 1916, Nr. 19, S. 207) Stellung genommen und ausgeführt: „Ein Gegenstand des täglichen Bedarfs kann aufhören, es zu sein, entweder deshalb, weil der Bedarf, den er deckte, weggefallen ist, oder deshalb, weil andere, bessere Mittel zur Befriedigung des Bedarfs, den der Gegenstand bisher deckte, gefunden worden sind, die ihn ersetzen und verdrängen. Niemals aber kann ein Gegen st and des täglichen Bedarfs diese Eigenschaft dadurch verlieren,daß er bei der durch den Krieg bedingten Einschränkung des Handelsverkehrs ­ nicht mehr in ausreichender Menge zu beschaffen ­ i st, um den vorhandenen Bedarf zu decken". Unter die beiden Begriffe fallen grundsätzlich: 1. Sämtliche Lebensrnittel, auch Bier, Wein, Kognak, Rum und sonstige Spirituosen') sowie die zugehörigen Rohstoffe. Dabei ist '1 Daß Wein und Spirituosen zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs ­ zu rechnen sind, hat der Reichskanzler (Rcichsamt des Innern) im Einverständnis mit dem Staatssekretär des Reichsjustizamts bereits am Anfang ­ des Jahres 1916 erklärt (Erlaß vom 22. Januar 1916 ■— V 637, Antwort an die Deutsche Wcinzeitung, Zentralorgan für den Weinbau und den Weinhandel ­ in Mainz auf ein Schreiben vom 17. Dezember 1915, wonach nach Ansicht ber Interessenten Wein und Spirituosen zu den Genußmitteln zu rechnen und daher nicht zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs im Sinne der Bekanntmachung über Zeitungsanzeigen vom 16. Dezember 1915 — Reichs-Gesetzbl. S. 827 —... Gegenüber dieser früheren allgemeinen Ansicht der Interessenten hat sich eine Weinfirma und Sektkellerei allerdings ­ auf den entgegengesetzten Standpunkt gestellt, als es sich um die Frage der Hilfsdienstpflicht handelte. Da es sich „um einen für die Volksernährnng und für die Heeresversorgung wichtigen Betrieb" handele, wollte sie auf die Liste derjenigen Betriebe gesetzt werden, die als kriegswichtig ­ gelten. Man sieht, die Stellungnahme der Interessenten hängt manchmal ­ — und ganz natürlicherweise — von besonderen, subjektiv überwiegenden Gesichtspunkten ab. In diesem Briefwechsel ist auch noch festgestellt, daß Fässer, Kisten, Flaschen usw. gleichfalls unter die Verordnung fallen, da sie jedenfalls als Gegenstände des Kriegsbedarfs angesehen werden müssen. (Vgl. auch „Mitt. usw.", Jahrg. 1917, Nr. 11, S. 110.) Zn der Frage, ob Bier zu den Gegenstände» des täglichen Bedarfs im Sinne des Höchstpreisgesetzes vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 sReichs-Gesetzbl. S. 518) zu rechnen ist, hat der Reichs-