nicht zu unterscheiden zwischen einfachen Lebensmitteln und Lebensrnitteln ­ feinerer Zubereitung oder zwischen „Nahrungs-" und „Genußmitteln". ­ Das Reichsgericht hat auch zu dieser Frage in dem oben angezogenen Urteil vom 12. Mai 1916 bereits Stellung genommen, ­ indenr es ausführt: „Auch Nahrungs- und Genußmittel von feinerer Zubereitung, die vorwiegend von den begüterten Kreisen des Volkes begehrt werden, gehören hierher, wenn sie in diesen Kreisen dem täglichen Bedarf in obengenanntem Sinne dienen. Preiswucher ist gegen Arme und Reiche in gleicher Weise verboten. Nur ausnahmsweise genossene Leckerbissen (die eigentlichen Luxusartikel) ­ können nicht zu den Gegenständen des täglichen Lcbensbedarfs gezählt werden"?) Auch in de» Urteilen vom 16. Januar 1917 (6 E). 602/16 und vom 12. Dezember 1916 (419. 711/16) 3 ) hat sich das Reichsgericht ähnlich ausgesprochen. Die letztgenannte Ausnahme ­ kann aber selbstverständlich nur solange in Frage kommen, als ein solcher Luxusartikel nicht die Stelle von sonstigen Waren einnimmt. ­ So liegt auch gar kein Bedenken vor, feinere Schnäpse, wie Benediktiner, Whisky und ähnliche, sowie außer Schaumwein auch französischen Champagner zu den in Frage kommenden Begriffen zu rechnen. Dabei ist auch die Bedeutung zu bedenken, die solche Waren in Krankheitsfällen haben. Zu beachten ist dabei folgende Äußerung des berühmten Berliner Augenarztes Geh. San.-Rat Prof. Or. Silex: „Wir Ärzte sind im Interesse unserer Patienten häufig gezwungen, Sekt und Kognak zu verordnen. Nun haben diese beiden Dinge jetzt einen Preis, der m. E. durch nichts gerechtfertigt ist, da sowohl der französische Sekt sowie der Kognak schon vor dem Kriege eingekauft worden sind. . . . Für eine Änderung der dargelegten Mißstände würde eine große Anzahl von schwerkranken Leuten dem Kriegswucheramt ­ sehr verbindlich sein." Zu den Lebensmitteln in diesem Sinne, also auch zu den Gegenständen ­ des täglichen Bedarfs, gehören auch Saatpflanzen und Zuchtkanzler ­ '(Reichsamt des Innern) in einem Erlaß vom 9. Januar 1916 — V 13 717, 1. Aug. — ebenfalls bejahend Stellung genommen; vergl, auch „Mitteilungen der 'Reichsprüfungsstelle für Lebensmittelpreise", Jahrgang 1916 Nr. 3 Seite 20: „Die Begriffe des täglichen Bedarfs und deS notwendigen ­ Lebensbcdarfs". . In einer Entscheidung vom 2. Juli 1917 — 4 D. 3,54/17 — hat das -neichsgerichj auch ausdrücklich „Rum" und „Arak" als „Gegenstände des täglichen Bedarfs" bezeichnet, vergl. „Mitteilungen für Preisprüfungsstellen", Jahrgang 1917, Nr. 14, Seite 145. 9 Vgl. „Mltt. usw." Jg. 1916, Nr. 9, S. 89. 3 ) Vgl. „Mitt. usw." Jg. 1917, Nr. 3, S. 25 u. Nr. 7, S. 69.