14 tierc. Deutlich hat dies das Oberlandesgericht in Dresden ausgesprochen ­ (Urteil des Strafsenats vom 20. Dezember 1916 — OLG. III 134/16 Nr. —). Darin ist ausgeführt, daß die Preiswucherverordnung ­ keinen Unterschied in den Gegenständen des täglichen ­ Bedarfs, weder zugunsten ganzer Arten oder Sorten noch um der Zwecke solcher Bedarfsgegenstände willen mache; daraus folge, daß auch Samenbohnen unter § 5 Nr. 1 der Verordnung fallen. Denn auch Samenbohnen seien Bohnen und als solche Lebensmittel und Gegenstände des täglichen Bedarfs. Auch der Zweck der Verordnung ­ erlaube keine Ausnahme, denn die Verordnung wolle der Erzielung ­ übermäßiger Gewinne mit den von ihr bezeichneten Gegenständen ­ ganz allgemein entgegentreten; bei Nahrungs- und Futtermitteln ­ danach zu unterscheiden, ob Bohnen, Kartoffeln, u. dgl. als Saatgut gehandelt werden oder nicht, dem Genusse von Mensch und Tier mittelbar oder unmittelbar dienen sollen, hieße die Preistreiberei ­ geradezu fördern, der entgegengetreten werden soll. (Vergl. betr. des genaueren Wortlauts des Urteils „Mitteilungen für PrciSprüfungSstellen" Jahrgang 1917 Nr. 1 S. 4: Zum Begriff des „täglichen Bedarfes"; ferner „Mitteilungen für Preisprüfungsstellen" ­ Jahrgang 1916 Nr. 18 S. 197: Alles Vieh ist Gegenstand des täglichen Bedarfs und den Höchstpreisen und Kriegsverordnungen unterworfen. Auskunft des Kriegsernährungsamts vom 8. November ­ 1916H. Auch Genußmittel, wie Tabak, Zigarren ufw., fallen unter den Begriff „täglicher Bedarf"?). Gleiches gilt von den Waren, die zur Herstellung von Lebensmitteln dienen, wie z. B. Malz zum Bier, nach einer Entscheidung des Reichsgerichts vom 16. April 1917' — ID. 131/173). 2. Alle Kleidungsstücke wie Anzüge, Stiefel, SchuheZ, Hüte, Wäsche usw. nebst den zugehörigen Rohstoffen. Man sollte eigentlich meinen, daß in der Bevölkerung gar kein Zweifel darüber bestünde, daß alle diese Kleidungsstücke als notwendiger ­ Lebensbedarf und täglicher Bedarf anzusehen sind. Leben wir doch nicht in den Tropen, wo man allenfalls, selbst als Kulturmensch, auf einen Teil dieser Gegenstände verzichten könnte. Trotzdem haben die Verwaltungsbehörden mehrfach zu der Frage der Zugehörigkeit ') Vgl. Güthe-Schlegelberger, Kriegsbnch 1915, S. 748. Vgl. „Milt, usw.", Jg. 1916, Nr. 9, S. 90. s ) Vgl. „Mitt. usw.", Jg. 1917, Nr. 9, S. 89. *) Vgl. „Mitt. usw.", Jg. 1916, Nr. 6, S. 55.