15 zu den beiden Begriffen auch bei dieser Gruppe von Waren Stellung nehmen müssen. So hat sich u. a. der Staatssekretär des Innern in Übereinstimmung mit dem Staatssekretär des Reichsjustizamts auf Anfragen der Ansicht eines Stellvertretenden Generalkommandos angeschlossen ­ (V. 13 754/16), daß Schuhe zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs gehören. Auch die zur Erhaltung der Kleidungsstücke ­ notwendigen Gegenstände sind dazu zu rechnen. Eine entsprechende ­ Auslegung hat in Bestätigung einer Auffassung des Badischen ­ Landespreisamts die Volkswirtschaftliche Abteilung des Kriegsernährungsamts hinsichtlich der Schuhnestel, des Schuhfettes und Schuhkremes gegeben (V. 14553/16) und ebenso in Übereinstimmung ­ mit der Auffassung des Fachausschusses der Preisprüfungsstelle Groß-Berlin (V. 3495/17) über Stärke und Glanzstärke, deren Hersteller sich in dieser Beziehung beschwerdeführend an den Justizminister ­ gewandt hatten. Keine andere Stellung hat die Volkswirtschaftliche Abteilung des Kriegsernährungsamts zu der Frage eingenommen, ob Felle und Pelze als Gegenstände des täglichen Bedarfs im Sinne der Kriegsgesetzgebung ­ anzusehen sind, Felle auch schon als rohe Naturerzeugnisse ­ (V. 310/17). Bei dem heutigen Mangel an den für die Herstellung ­ einfacher Kleider im Frieden verwandten Rohstoffen ist es auch nicht möglich, die Preisentwicklung von Seide und Seidenstoffen bei der Anwendung der Wucherverordnung außer acht zu lassen. In dieser Beziehung hat die Volkswirtschaftliche Abteilung des Kriegsernährungsamts ­ bereits am 23. September 1916 (V. 10 736/16) dem Oberkommando in den Marken auf eine Anfrage geantwortet, »daß Seide und Seidenstoffe unter diese Verordnung fallen, da im allgemeinen nach Bejahung der Frage, ob ein Produkt, also hier die für Kleidung notwendigen Textilstofse, zu den Gegenständen des täglichen ­ Bedarfs gehören, zwischen den Qualitäten nicht mehr unterschieden ­ werden kann. Andernfalls würde es außerordentlich schwierig fein, die Abgrenzung zu treffen. So gibt es Seidenstoffe, die billiger und für einfache. Kleidung verwendungsfähiger sind als manche Tnchstoffe. Dazu kommt, daß durch die Verschiebung in den Beständen ­ an seidenen und nichtseidenen Stoffen die Notwendigkeit der Verwendung der einen oder anderen Art wechseln kann". Dabei ist es natürlich nicht ausgeschlossen, daß im Einzelfall ein Luxuskleid, das bei einem erstklassigen Schneider unter Verwendung aller möglichen, auch im Frieden schon besonders teuren Zutaten hergestellt wird, nicht als Gegenstand des täglichen Bedarfs anerkannt werden kann (V. 16 754/16). Mehr ist letzteres noch der Fall bezüglich luxusartiger,