Kl durchaus unnötiger Zutaten zu einem Kleidungsstück, wie z. B. von Reiher- oder Straußenfedern zu einem Hute, vorausgesetzt, daß eine anderweite praktische Verwendung dieser Zutaten ausgeschlossen ­ ist. 3. Als Gegenstände des täglichen Bedarfs sind in maßgebenden Auslegungen angesehen worden bte sür die Pflege des Körpers notwendigen ­ Gegenstände wie Kämme, Bürsten, Seife, Seifencrsatz und sonstige Reinigungsmittel, ferner Benzin und Terpcnzinol (V. 5422/16). Dabei kann cs auch bei dieser Gruppe von Waren keinen Unterschied machen, ob eine Scifenart im Frieden nur von wenigen benutzt worden ist, wie dies bei manchen Luxusseifen oder besonderen Seifen, z. B. Rasierseise oder Herbaseife (V. 8647/17) der Fall ist. (Vergl. auch „Mitteilungen für Preisprüfungsstellen" Jahrgang 1916 Nr. 6 S. 55.) Des weiteren sind zu nennen die Gegenstände der Ausstattung der Wohn- und Arbeitsräume, also sämtliche Möbel und die zu ihrer Herstellung und Erhaltung erforderlichen Stoffe, auch alle Heiz- und Beleuchtungsmittel, vergl. die Preußische Ausführungsanweisung ­ vom 6. Oktober 1915 (s. o. S. 11) und Kochapparate, Kessel und ähnliches. 4. Auch die zur Herstellung der,Wohnungen und Häuser erforderlichen ­ Materialien wie Ziegelsteine, Bauholz, Eisenträger, Beschläge, ­ Dachziegel usw. sind, ganz abgesehen von ihrer Zugehörigkeit zum Kriegsbedarf, auch als Gegenstände des täglichen Bedarfs zu kennzeichnen. ­ Schwerer ist die Frage zu entscheiden, ob die Wohnungen zu diesen Gegenständen zu rechnen sind, oder ob ihre Preisbegrcnzung, so wie es durch die Militärbehörden von Festungen schon zu KricgSbcginn geschehen ist, einer Sonderregelung bedarf. Die Frage ist'wohl zuerst auf der Jahresversammlung des Reichsverbandes deutscher Städte am 13. März 1916 in Leipzig erörtert worden (vergl. „Mitteilungen ­ der ReichSprüsungsstelle für Lebensmittclpreise" Jahrgang 1916 Nr. 8 Seite 81). Im Einverständnis mit der Auffassung des Reichsamts des Innern, des Neichsjustizamts, des Preußischen Justizministers und des Preußischen Ministers sür Handel und Gewerbe ­ ist anzunehmen, daß die Preiswucher- und Preisprüsungsstellenverordnung nicht auf Wohnungsmieten Anwendung findet. Zur Zeit ist die Frage dadurch im wesentlichen gegenstandslos geworden, ­ daß der Bundesrat eine besondere Verordnung zum Schutze der Mieter erlassen hat (vergl. Bekanntmachung zum Schutze der Mieter vom 26. Juli 1917, Reichs-Gesetzbl. S. 659). Zu dieser Gruppe von Waren sind auch Gegenstände zu rechnen, die zwar nicht für die Gesaintheit des Volkes unbedingt notwendig.