17 die aber doch, sei es im geschäftlichen, sei es im häuslichen Leben bei der Entwicklung, die die menschlichen Gewohnheiten genommen haben, von Bedeutung sind, z. B. Schreibmaschinen, Nähmaschinen und auch Musikinstrumente, wie Klaviere usw.; letztere schon deswegen, ­ weil die Künstler, Musiklehrer und Musikstudierenden diese Instrumente zur Ausübung ihres Berufes brauchen. Selbstverständlich ­ sind alle Rohstoffe, die zur Herstellung dieser Waren dienen, gleichfalls als täglicher Bedarf oder notwendiger Lebensbedarf anzusprechen. ­ 5. Ebenso schließlich die Werkzeuge, Maschinen und sonstigen Gebrauchsgegenstände zur Gewinnung und Herstellung der unter 1—4 genannten Gegenstände. — Die Gegenstände des täglichen Bedarfs und notwendigen Lebensbedarfs würden nur unvollständig erfaßt werden, wenn man nicht die Werkzeuge, Maschinen und sonstigen Gebrauchsgegenstände zur Gewinnung und Herstellung der vorher genannten Gegenstände mit hineinbeziehen würdet). Wie sollte Getreide ­ gemäht und gedroschen werden ohne Mäh- und Dreschmaschinen, ­ wie Licht erzeugt werden ohne Elektromotoren und andere Maschinen. Dann würde dem Wucher die breite Hintertreppe geöffnet ­ bleiben, und durch den Preiswucher mit diesen Werkzeugen und Rohstoffen würde, die übermäßige Preissteigerung der Erzeugnisse naturnotwendig bedingt werden. Auch nach anderer Richtung besteht ein. zwingender Zusammenhang. Nachdem man eine öffentlich-rechtliche ­ Preisregelung für die Erzeugnisse der Landwirtschaft hat eintreten ­ lassen, kann man nicht bei den Maschinen, die die Landwirtschaft ­ zu ihrem Betriebe benötigt, eine vollkommen freie Preisbildung ­ ohne die Beschränkungen, die die Preiswucherverordnung ergibt, zulassen. Ähnlich liegt es bei allen derartigen Apparaten und Gegenständen. Dementsprechend hat auch das Herzogi. Schöffengericht ­ Braunschweig in Braunschweig „Elektromotoren" als „täglichen ­ Bedarf" angesprochen. Es sei hier bemerkt, daß die Begriffe „täglicher Bedarf" und „notwendiger Lebensbedarf" sich nur auf körperliche (konkrete) Sachen beziehen, nicht also auf Arbeitslohn an sich, wie z. B. auf Plättlohn. Ein Verzeichnis aller einzelnen Waren und Warengru-ppen, über deren Zugehörigkeit zu den Begriffen „täglicher Bedarf" und „notwendiger Lebensbedarf" (vereinzelt auch „Kriegsbedarf") i) Vgl. auch Alsberg, Kriegswucherstrafrecht, Berlin 1917, S. 24. Heft 22/23 2