22 Stellvertreter den Zeugen in eine Geldstrafe und in die durch das Ausbleiben entstandenen Kosten verurteilen kann und für die Vollstreckung ­ zuständig ist; vgl. Wortlaut der Antwort i. d. „Mitt. f. Preisprüfungsstellen", Jg. 1917, Nr. 9, S. 92. Es sei hier kurz die Frage gestreift, die mehrfach aufgeworfen worden ist, ob die Preisprüfungsstellen als selbständige Best ­ ö r d e oder als städtische oder kommunale Behörde etwa wie die Deputationen im Sinne der preußischen Städteordnung anzusehen sind. Die Frage ist auf einer Besprechung der Volkswirtschaftlichen Abteilung ­ des Kriegsernährungsamts mit den Vorsitzenden der Landes-, Provinz- und Bezirkspreisprüfüngsstellen in Weimar im Juni 1917 erörtert worden, ohne daß sich eine einheitliche Auffassung ergab. Die Preisprüfungsstellen haben jedenfalls im Rahmen der ihnen übertragenen ­ Befugnisse ihre Aufgaben selbständig zu erfüllen, ohne daß die Gemeindeverwaltungen das Recht eines Einspruchs hätten. Wohl aber sind sie doch wiederum als Organe der Gemeinden oder des Kommunalverbandes, ­ welcher auch die Vorsitzenden benennt, der Dienstaufsicht der Gemeinden oder des Kommunalverbandes unterworfen, weitergehend auch der Dienstaufsicht der übergeordneten Kommunalaufsichtsbehörden. ­ Letzteres geht auch aus dem letzten Absatz des § 3 hervor, wonach die Landeszentralbehörden nähere Bestimmungen ­ über die Zusammensetzung usw. zu treffen haben. Die Preisprüfungsstellen sind vielleicht am ehesten mit den Kriegsunterstützungskommissionen ­ zu vergleichen, die auf Grund des Gesetzes vom 4. August■ 1914 (Reichs-Gesctzbl. S. 332) , ru . . 38. SS, 1888 S. 59) “ durch die Bundesratsverordnung vom 21. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 55) ergänzt ist, vgl. ebenda ^ 7. Wenn Pressevertreter zugezogen sind (vgl. über die Praxis Seite 00), so ist allerdings meistens dabei die Bedingung gestellt, daß die Pressevertreter nicht selbständig über die Sitzungen berichten, da diese naturgemäß, wie das auch in der Preisprüfungsstellenverordnung ­ zum Ausdruck gekommen ist, im allgemeinen unter Ausschluß ­ der Öffentlichkeit tagen müssen, weil überwiegend Gegenstände zur Verhandlung kommen, deren Einzelheiten nach den Bestimmungen (§9) geheimzuhalten sind. 6. Rechte der Preisprüfungs st eilen. An manchen Orten haben die Preisprüfungsstellen die von ihnen ermittelten Preise auch veröffentlicht und gewissermaßen als amtliche Preise bekannt gegeben. Ein solches Verfahren wider-