23 spricht dem Wortlaut und dem Sinn des § 4 und den sonstigen Kriegswirtschaftsbcstimmungcn. Die Festsetzung örtlicher Höchstpreise ­ ist eine Aufgabe, für welche die Gemeinden und Kommunalverbände ­ zuständig sind. Sie sollten sich aber dabei — das ist einer der Zwecke der Gründung der Preisprüsungsstellen — der Mithilfe und der Sachkunde der Preisprüsungsstellen bedienen (§ 4 Nr. 1 und 2). Anders liegt es mit der Ausgabe, die den Preisprüsungsstellen im Z 5 übertragen ist, wonach sie ohne Zustimmung der Gemeindebehörden ­ oder der oberen Verwaltungsbehörden anordnen können, daß in Verkaufsräumen die Preise der Waren deutlich anzubringen sind. Weiter ist ihnen danach auch die Überwachung ­ der Jnnehaltung der angekündigten Preise übertragen, sowie die Überwachung der Abgabe der Waren in den üblichen Mengen an den Verbraucher. Sehr weitgehende Ermittlungsrechte sind den Preisprüfungsstellen ­ auch im Z 6 und zwar zu 1 und 2 ganz selbständig übertragen. Hier ist es Sache der Preisprüsungsstellen, mit aller Vorsicht ­ vorzugehen, um nicht berechtigte Einsprüche gegen diese weitgehenden ­ Rechte hervorzurufen. So erscheint es nicht zulässig, daß eine Preisprüfungsstelle einem Beauftragten (siehe § 6 Abs. 2) oder einem Mitgliede der Preisprü^ungsstclle ganz allgemein diese Befugnisse ­ überträgt, also ihm das Recht gibt, von sämtlichen Einwohnern ­ einer Stadt und über alle Tatsachen, die für die Preisbildung wichtig sind, Auskunft zu verlangen und sämtliche Räume in der Stadt, in denen Gegenstände des notwendigen Lebcnsbedarfs hergestellt ­ werden usw., zu betreten und zu besichtigen. Vielmehr muß erwartet werden, daß die Preisprüsungsstelle derartige Aufträge auf bestimmte Fälle beschränkt, damit die Möglichkeit, daß ein Sachverständiger ­ auch bei seinem Konkurrenten sich über Betriebsgeheimnisse ­ vergewissern kann, ausgeschlossen ist. 6. Die R e i ch S p r ü f u n g s st e l l e. Die Aufgaben der Preisprüfungsstelle für das Reichsgebiet, die als „Reichsprüfungsstelle für Lebensmittelpreise" — so lautet, dem Geschäftskreise nach zu eng, der .Name nach der Geschäftsordnung, ­ während sich im Geschäftsverkehr bald der Name. „ReichSpreisstelle" einbürgerte — am 11. Oktober 1916 in das Leben ge-' treten ist, sind im Z 11 umschrieben worden. Die Ncichsprüfungsstclle für LebcnSmittclpreise wurde als Spitze des ganzen Preisprnsungswesens in der Weise organisiert,