Preisbeaufsichtigung, sondern nur durch öffentliche Bewirtschaftung und Versorgungsregelung ein Durchhalten zu erzielen sei, daß dadurch ein einheitliches Netz von umfassenden Kriegsstellen uno ihre Leitung durch eine besondere Kriegs-Zentralbehörde erforderlich wurde. Für diese waren die Preisfragen nur ein Teil ihrer Aufgaben, anderseits aber doch ein so wesentlicher Teil, daß sie in der Zentralbehörde selbst behandelt werden mußten. Infolge dieser Erkenntnis und der Schwierigkeiten, die sich durch die damalige Organisation der ganzen Ernährungswirtschaft ergaben, wurde dann im Mai 1916 das Kriegs ernährungsamt gegründet, ­ wobei auch die Aufgaben, die in der Verordnung über Preisprüfungsstellen ­ vom 25. September 1915 zum Teil geregelt waren, eine neue bestimmtere Regelung erfuhren?) Es braucht nur auf § 2 der ersten Verordnung vom 22. Mai hingewiesen zu werden, in dem ausdrücklich dem Reichskanzler die Bc-') 1. Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung. Vom 22. Mai 1916. 8 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die im Deutschen Reich vorhandenen ­ LebenSmittel sowie Rohstoffe und andere Gegenstände, die zur Lebensmittelversorgung erforderlich sind, für die Ernährung des Volkes in Anspruch zu nehmen. Er kann die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr solcher Gegenstände regeln. Er kann in gleicher Weise über Futtermittel sowie Rohstoffe und andere Gegenstände, die zur Viehversorgung erforderlich sind, zur Ernährung von Nutztieren verfügen. 8 2. Der Reichskanzler kann die zur Durchführung des 8 t erforderlichen ­ Bestimmungen treffen; er kann den Verkehr mit den daselbst bezeichneten ­ Gegenständen und ihren Verbrauch regeln, auch B e st i m - münzen über die Preise treffen. 8 4. Der Reichskanzler kann die Befugnisse, die ihm nach dieser Verordnung ­ oder anderen zur Sicherung der., Volksernährung erlassenen Verordnungen ­ zustehen, ganz oder teilweise durch eine seiner Aufsicht unterstehende ­ Behörde ausüben. Er bestimmt das Nähere über Einrichtung, Geschäftskreis und Geschäftsgang dieser Behörde. 2. Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts. Vom 22. Mai 1916. 8 1. Unter dem Namen Kriegsernährungsamt wird eine Behörde mit dem Sitze in Berlin errichtet. Sie untersteht der Aufsicht des Reichskanzlers. Dem Kriegsernährungsamte wird die Wahrnehmung der dem Reichskanzler ­ in 88 1 bis 3 der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 sowie derjenigen Befugnisse übertragen, ­ die dem Reichskanzler nach anderen zur Sicherung der Volksernährung ­ erlassenen Verordnungen zustehen, soweit sie nicht ausdrücklich vorbehalten werden.