27 sugnis erteilt ist, den Verkehr mit den im § 1 bezeichneten Gegenständen ­ und ihren Verbrauch zu regeln, auch Bestimmungen über die Preise zu treffen, um den Zusammenhang des Kriegsernährungsauüs mit der Reichspreisstelle zu erkennen. Diese Sachlage führte naturgemäß sofort zu einem engen Zusammenarbeiten des Kriegsernährungsamts ­ mit der Reichspreisstelle, wenngleich letztere in der Übergangszeit zunächst im Verwaltungsbereich des Reichsamts des Innern verblieb. Durch die Bekanntmachung betreffend den Übergang ­ der Geschäfte der Reichspreisstelle für Lebensmittelpreise aus das Kriegsernährungsamt vom 1. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 997) wurde dieser Zustand den neuerlichen Verhältnissen entsprechend ­ geänderte) Durch Bestimmung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts sind die Ausgaben und Befugnisse der Reichspreisstelle der „VolkswirtschaftlichenAbteilungdesKr.iegsernährungS- m t s" übertragen worden. In diese Abteilung ging die Verwaltungsabteilung ­ der Reichspreisstelle über. Die Volkswirtschaftliche Abteilung hält daher weiter den Zusammenhang der einzelnen Preisprüfungsstellen ­ untereinander aufrecht, soweit das nicht in engerein Kreise durch Landes-, Provinz- und Bezirkspreisprüfungsstellen geschieht. Auch ist sie ebenso wie früher die Reichspreisstelle bestrebt, die Landes-, Provinz- und Bezirkspreisstellen bei der Erledigung wichtiger Fragen, insbesondere bei der Festsetzung von Höchst- oder Richtpreisen, nach Möglichkeit heranzuziehen. Dies geschieht meistens durch Rundfragen oder auf dem Wege mündlicher Besprechung. Auch die Zusammenkünfte, die früher die Reichspreisstelle mit den Landes-, Provinz- und Bezirkspreisstellen zur Behandlung allgemein wichtiger Fragen oder besonders dringlicher oder wichtiger Tagesfragen ­ abgehalten hat?) hat die Volkswirtschaftliche Abteilung fortgesetzt ­ (vergl. „Mitteilungen für Preisprüfungsstellen" Jahrgang 1917 Nr. 12 Seite 122). *) Die Bekanntmachung betreffend den Übergang der Geschäfte der Reichsprüfungsstelle ­ für Lebensmittelpreise auf das Kriegsernährungsamt vom 1. September 1916 bestimmt mit Wirkung vom 1. September 1916: „Die durch § 11 der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen ­ und die Versorgungsregelnng vom 25. September 1915 sReichs-Gesetzbl. S. 607) für das 'Reichsgebiet errichtete Preisprüfungsstelle wird aufgehoben. Ihre Aufgaben und Befugnisse gehen auf das Kriegsernährungsamt ­ über." 2) über die Zusammenkünfte vergl. „Mitteilungen der Reichsprüfungsstelle ­ für Lebensnnttelpreise", Jahrgang 1916, Nr. 2, Seite 9; Nr. 5, Seite 37; Nr. 13, Seite 133.