29 die bessere Verdienstmöglichkeiten geboten hätten, ohne daß sie sür die Ernährung der Gesamtheit des Volkes von gleicher Bedeutung sind. Daß das System der freien Preisbildung in der Kriegswirtschaft auf die Dauer nicht haltbar ist, will man nicht die mittleren und wohlhabenderen Bevölkerungsschichtcn über Gebühr vor den minderbemittelten ­ Verbrauchern bevorzugen, hat sich wohl nirgends besser gezeigt ­ als durch einen Vergleich mit Österreich, das in dieser Frage bei ungefähr gleicher Wirtschaftslage anfangs auf den Zwang der Preisprüfungsstellen verzichten zu können gemeint hat. Jeder, der in den ersten Kriegszeiten dort gewesen ist, kann ein Lied davon singen, und trotz der größeren Abgcneigtheit der österreichischen Bevölkerung ­ aller Zwangswirtschaft gegenüber, hat auch Österreich dem deutschen System jetzt folgen müssen. Österreich hat das deutsche Verfahren geprüft und so bewährt befunden, daß es sich ihm angeschlossen ­ hat. Einige Unterschiede und Ergänzungen seiner Gesetzgebung ­ entsprechen manchen in Deutschland gemachten praktischen Erfahrungen. So hat man die in Deutschland bei einigen Preisstellen bestehende Übung, Angemessenheits- oder Richtpreise bekannt zu geben, die dem Handel eine Richtschnur geben sollen, als Recht in die Verordnung aufgenommen (§ 27 c). Die Einheitlichkeit des Arbeitens soll dadurch erreicht werden, daß die Preisprüfungsstellen ­ verpflichtet sind, den Weisungen der Zentral-Preisprüfungs-Kommission zu folgen (§ 27 d, § 33, 1 und 2). Den Vorsitzenden ist ferner die Befugnis der Abgabe von Gutachten und Auskünften unmittelbar übertragen, wodurch die in dieser Beziehung in Deutschland ­ bestehenden rechtlichen Schwierigkeiten oder Zweifel ausgeräumt sind. So ist die Tatsache der österreichischen Verordnung und ein Vergleich mit ihrem Wortlaut sür die Beurteilung der deutschen Einrichtung und Erfahrung sehr fruchtbar. Durch die Kaiserliche Verordnung über die VersorgungderBevölkerungmitBedarfsgegen ständen vom 24. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. Nr. 131) und zwar durch den Abschnitt Preisprüfnngsstellen § § 26 bis 39, ist auch in Österreich die Grundlage für die Schaffung eines Preisprüfungswesens gegeben. Das in § 34 vorgesehene Statut und die Geschäftsordnung stir die Zentral-Preisprüfungs-Kommission und für die lokalen Preisprüfnngsstellen ist inzwischen erlassen worden (vergl. „Mitteilungen ­ für Preisprüfnngsstellen" Jahrgang 1917 Nr. 14 Seite 139 ff). Die wichtigsten Bestimmungen der Verordnung lauten in der Hauptsache: