§ 26. 1. An dem Sitz eines jeden Gerichtshofes erster Instanz wird mindestens eine Preisprüfungsstelle errichtet. Dieselbe besteht ans einem Vorsitzenden und einem oder mehreren Stellvertretern sowie ans zwölf Mitgliedern. 2. Zum Vorsitzenden, zu dessen Stellvertreter und zu Mitgliedern der Preisprüfnngsstellen dürfen nur solche Personen bestellt werden, die über wirtschaftliche Erfahrungen verfügen, und von denen eine objektive Beurteilung ­ der ihnen zur Begutachtung vorgelegten Fragen gewärtigt werden kann. 3. Der Vorsitzende ist womöglich dem Kreise der aktiven oder im Ruhestände ­ befindlichen öffentlichen Funktionäre zu entnehmen. Drei Mitglieder werden nach Einholung eines Gutachtens der Handclsnnd Gewerbekammer bestellt. Mindestens eines dieser Mitglieder muß dem Handel angehören. Bei Auswahl der übrigen Mitglieder ist auf die. im Sprengel der Handels- und Gewerbekammer vorherrschenden Produktionszweige ­ Rücksicht zu nehmen. Drei Mitglieder werden nach Einholung eines Gutachtens der landwirtschaftlichen ­ Hauptkorhoration bestellt. Sechs Mitglieder sind aus den Kreisen der Konsumenten zn bestellen. Vorher find die im Sprengel der Preisprüfnngsstellen bestehenden Konsumentenorganisationcn zur Erstattung von Vorschlägen aufzufordern. Wenn im Sprengel der Preisprüfnngsstelle Industrie oder Bergbau in größeren! Umfange betrieben wird, müssen sich unter den aus den Kreisen der Konsumenten ­ bestellten Mitgliedern zwei Vertrauensmänner der Arbeiterschaft befinden. § 27. 1. Die Preisprüfnngsstellen haben folgende Aufgaben zn erfüllen ­ : a) Sie erstatten die von den Justizbehörden nach § 7 und 8 50 abverlangten ­ Gutachten. b) Sie haben auch in anderen Fällen den staatlichen Behörden über Preisverhältnisse Auskunft zu erteilen und Gutachten zu erstatten. c) Sie können innerhalb ihres Sprengels Richtpreise für Bedarfsgegenstände ­ bestimmen. Die Richtpreise sind der politischen Landesbchörde mitzuteilen. Wenn diese binnen 8 Tage» nicht Einspruch erhebt, sind die Richtpreise zu veröffentlichen, ferner der Zentral-Preisprüfungs-Kommission (§ 32) und den benachbarten lokalen Preisprüfnngsstellen sotvie den politischen Bezirksbehörden des Sprengels und der politischen Landesbehörde mitzuteilen. Die Handels- und Gewerbekammer sowie die landwirtschaftliche Hauptkorporation sind befugt, bei den Preisprüfungsstellen ihres Sprengels die Festsetzung von Richtpreisen für bestimmte Bedarfsgegenstände zu beantragen. ­ ä) Sie haben die Zentral-Preisprüfungs-Komiiiission in ihrer Tätigkeit ­ — insbesondere bei der Festsetzung von Richtpreisen durch diese — zn unterstützen, ihre Weisungen zu befolgen und ihr Abschriften aller erstatteten Gutachten und der wichtigsten abgegebenen Äußerungen vorzulegen. s) Sie haben auch sonst die Behörde bei der Überwachung des Verkehrs ­ mit Bedarfsgegenständen sowie bei der Verfolgung von Verletzungen der diesen Verkehr regelnden Vorschriften zu unterstützen. Der Vorsitzende kann zu diesem Zweck besondere Aufsichtsorgane bestellen. Die Auswahl dieser Organe bedarf der Genehmigung der politischen Bezirksbehörde, welche die bestellten Organe zu beeiden hat.