31 p 2. Die Preisprüfungsstellen sind befugt, miteinander in gegenseitigen Nachrichtenaustausch über die Zufuhren, die Vorräte und die Preise von Bedarfsgegenständen zu treten. § 28. Der Vorsitzende hat darauf zu achten, daß bei den Verhandlungen ­ der Preisprüfnngsstellen die Anschauungen der den Kreisen der Produzenten ­ und Händler und der den Kreisen der Konsumenten entnommenen Mitglieder gleichmäßig zu Gehör kommen. 8 29. 1. Der Vorsitzende hat die Gutachten oder Auskünfte nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung aller vorliegenden Äußerungen und auf Grund eigener Beurteilung des Sachverhaltes schriftlich mit Anführung ­ der Gründe abzufassen, den Mitgliedern der Preisprüfungsstellen zur Kenntnis zu bringen und sodann der ersuchenden Behörde zu übermitteln. 2. Gegen das vom Vorsitzenden beschlossene Gutachten kann von den Mitgliedern der Preisprüfungsstellen ein Einspruch nicht erhoben werden. Doch sicht eS jedem Mitgliedc frei, ein besonderes Gutachten abzugeben, welches vom Vorsitzenden seinem Gutachten anzuschließen ist. 3. In den nach 88 7 und 50 abzugebenden Gutachten sind die Äußerungen ­ der etwa einvernommenen Sachverständigen und Auskunftspersonen (8 37) unter Angabe ihrer Namen anzuführen. Die Namen der Mitglieder der Preisprüfungsstelle, deren Äußerungen in Gutachten verwertet werde», dürfen nicht genannt werden. 4. Ist von der lokalen Preisprüfungsstelle oder der Zentral-Preis-Prüfungs-Kommission (8 32s für einen Bedarfsgegenstand ein Richtpreis aufgestellt worden, so hat die Preisprüfungsstelle, wenn sie in einem Gutachten ­ einen von diesem abweichenden Preis als angemessen erklärt, die Gründe anzugeben, aus welchen sie vom Richtpreis abgewichen ist. 8 30. Bei der Aufstellung von Richtpreisen ist sinngemäß nach 8 26 S . 1 und 2 zu verfahren. Die von einem Mitglied der Preisprüsungsen gegen den Beschluß des Vorsitzenden abgegebene Äußerung ist der Zentral-Preisprüfungs-Kommission (8 32) und den im 8 27 Ziff. Io bezeichneten ­ Behörden mitzuteilen. 8 31. 1. Die Preisprüfungsstellen unterstehen dem mit der Leitung des Amtes für Volksernährung betrauten Minister. 2. Die politische Landesbehörde hat die Tätigkeit der Preisprüfungsstellen ­ zu überwachen und zu diesem Zweck die erforderlichen Anordnungen zu treffen. 3. Wenn die politische Landesbehörde bezüglich des Richtpreises die ln § 27 Ziff. 1c vorgesehene Einsprache erhebt, so hat sie dies unter Angabe ­ von Gründen unverzüglich der Zentral-Preisprüfungs-Kommission zur weiteren Veranlassung mitzuteilen. 4. Ein Einfluß auf den Inhalt der Gutachten steht der politischen Landesbehörde nicht zu. 8 32. 1. Zur Beratung und Unterstützung der staatlichen Zentralstellen in allen die Preisbildung betreffenden Fragen wird beim Amte für Volksernährung eine diesem Amte unterstehende Zentral-Prcistzrüfungs-Kommission errichtet. Sie besteht aus einem Vorsitzenden ­ und dessen Stellvertreter sowie aus der entsprechenden Anzahl von Mitgliedern. 2. Bei der Auswahl der Mitglieder ist auf eine angemessene Vertretung ­ der Landwirtschaft, deS Bergbaues, der Industrie, des Gewerbes.