32 des Handels in ihren wichtigsten Betriebszweigen sowie der Konsumentenorganisationen ­ der einzelnen Wirtschaftsgebiete Rücksicht zu nehmen. 3. Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die Mitglieder der Zentral-Preisprüfungs-Kommission werden von dem mit der Leitung des Amtes für Volksernährung betrauten Minister im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern bestellt. In gleicher Weise erfolgt ihre Enthebung. 4. Der Kommission gehören auch die Vertreter der beteiligten staatlichen ­ Zentralstellen und die Mitglieder des Direktoriums des Amtes für Volksernährung sowie die von diesem Amte entsendeten Beamten an. 8 33. Die Zentral-Preisprüfungs-Kommission hat als Organ des Amtes für Volksernährung folgende Aufgaben: 1. Sie hat die von den lokalen Preisprüfungsstellen aufgestellten Richtpreise zu überprüfen, auf die Einhaltung eines richtigen Verhältnisses zwischen den lokalen Richtpreisen hinzuwirken, nicht angemessene Richtpreise zu beseitigen und überhaupt den lokalen Preisprüfungsstellen in dieser Hinsicht ­ die erforderlichen Weisungen zu erteilen. Wo es angezeigt erscheint, kann die Zentral-Preisprüfungs-Kommissiön selbst Richtpreise aufstellen. Diese Richtpreise sind zu veröffentlichen und den lokalen Preisprüfungsstellen mitzuteilen. 2. Sie hat auf eine gleichmäßige und stetige Tätigkeit der lokalen Preisprüfungsstellen bei Erstattung der von diesen abzugebenden Gutachten und Äußerungen hinzuwirken und zu diesem Zwecke den Preisprüfungsstellen ­ die erforderlichen Anleitungen zu geben. 3. Sie hat die von den Preisprüfungsstellen in Abschrift vorgelegten Gutachten und Äußerungen zu sammeln, zu sichten und, soweit dies zweckmäßig ­ ist, der Veröffentlichung zuzuführen, sowie die Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Preisprüfungsstellen fortgesetzt aufzuklären. 4. Sie hat die staatlichen Zentralstellen bzw. das Amt für Volksernährung ­ bei allen die Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen ­ betreffenden Angelegenheiten zu unterstützen und auf deren Verlangen ­ Gutachten zu erstatten. 8 36. 1. Die Aufstellung von Richtpreisen kann nur erfolgen, soweit für die betreffenden Bedarfsgegenstände nicht ein auf Grund des 8 17 oder ein schon durch besondere Mmisterialverordnung festgesetzter Höchstpreis, ein von einer staatlichen Zentralstelle bestimmter oder genehmigter Verkaufspreis ­ oder ein für staatlich bewirtschaftete Artikel bestimmter Übernahmepreis ­ besteht. Die auf Grund der 88 22 und 23 des Gesetzes vom 26. Dezember 1912 sReichs-Gesetzbl. Nr. 236) betreffend die Kriegsleistungen festgesetzten Vergütungssätze stehen jedoch der Aufstellung von Richtpreisen nicht entgegen. Überdies dürfen die lokalen Preisprüfungsstellen einen Richtpreis für den Kleinverkauf eines Bedarfsgegenstandes' nicht bestimmen, wenn die politische Landesbehörde einen Maximaltarif (8 18) festgesetzt hat. 2. Bei Aufstellung der Richtpreise ist unter Berücksichtigung der durchschnittlich ­ notwendigen, einen entsprechenden Anteil der allgemeinen Regie in sich schließenden Betriebskosten, eines durschnittlichen bürgerlichen Gewinnes ­ und der lokalen Verhältnisse insbesondere Bedacht zu nehmen, A. auf die Transportspesen, B. auf ein entsprechendes Verhältnis der Preise a) für den Rohstoff, das Halbfabrikat und das Endprodukt,