34 nah-nen geführt haben. Als sslche kann die Verordnung über äußere Kennzeichnung von Warench, die für Packungen u. a. die Angabe der Warenmenge und des Preises bei Abgabe im Kleinverkauf verlangt, ­ gelten. Ganz besonders wäre zu wünschen, daß die geordnete Buchführung, das Schlußscheinsystem und eine wirtschaftlich richtige ­ Kalkulation, wie sie vom Preisprüfungswesen und insbesondere ­ von der Volkswirtschaftlichen Abteilung des Kriegseruährungsamtcs für die Landwirtschaft, Industrie und den Handel erstrebt wird, aus der Kriegszeit in inöglichst weitem Umfange hinüber ­ gerettet werden möchten in die Friedenszeit. Anderseits werden aber die Preisprüfungsstellen in der Übergangszeit bemüht sein müssen, in engster Fühlung mit Landwirtschaft, Industrie und Handel zu arbeiten, um den Übergang zur normalen Preisbildung zu erleichtern, abzukürzen und vor. verderblichen Sprüngen zu bewahren. ­ / ‘) Bekanntmachung über die äußere Kennzeichnimg von Waren vom 18. Mai 1916 (Reichs-Gesctzbl. S. 380) und vom 22. Mai 1916 (Reichs-Geschbl. S 422).