69 C) Abgabe v o n Gutachten. Als dritten Aufgabenkreis nennt die Bekanntmachung über die Preisprüfungsstellen m § 4 Ziff. 3 Gutachten über d i e Angemessenheit von Pressen für Gerichte und Verwaltungsbehörden. Rein methodisch betrachtet ist das Verfahren hier das gleiche wie das zu A erwähnte; Es handelt sich mu Preisermittlung, und so stoßen wir hier auf dieselben Unterschiede ­ wie bei A: Stellen, die bei Gutachten sich an die Gestehungskosten ­ halten, solche, die in ihren Gutachten die allgemeine Preislage berücksichtigen, und Stellen, die nach der Angemessenheit urteilen; innerhalb dieser verschiedenen Grundrichtungen liegen die verschiedensten ­ Zwischenstufen und Grade des Nachdrucks und des methodisch bewußten Vorgehens. Schon die Fragestellung der Gerichte und die Lage der Einzelfälle schützen vor Einseitigkeiten und nötigen dazu, von welchem Gesichtspunkte man ausgehen mag (Selbstkosten, Preislage, ­ Angemessenheit), doch auch die anderen ergänzend heranzuziehen, wobei aber doch die Beurteilung nach Kosten von fast allen Preisstellen ­ stark betont wird, auch von jenen, die für die eigene Ermittlung von Höchst- und Richtpreisen geneigt sind, sich nach der allgemeinen Preislage zu richten. Leider läßt sich die besondere Art des Vorgehens ­ aus den Niederschriften nicht im einzelnen ersehen, wenigstens nicht, soweit es sich um Gutachten vor Gericht handelt. Die gutachtliche Tätigkeit in Preisfragen für V e r w a l - t u n g s h e h ö r d e n ist außerordentlich verschieden, von weitgehender Inanspruchnahme und großer Selbständigkeit der Beschlußfassung über Preise bis zur fast völligen Einslnßlosigkeit von Preisstellen. Es sei hier kurz ans die Art der Begutachtung vor Gericht, wie sie bei der P r e i s st e l l e Groß-Berlin üblich ist, hingewiesen. Hier haben die Gerichte. Wert darauf gelegt, Sachverständige der Preisprüfungsstelle bei den Verhandlungen zu hören. Aus dem Kreise der Mitglieder der Fachausschüsse wurde daraufhin eine Reihe von Sachverständigen benannt, welche die Gutachten der Preisstelle vor Gericht zu vertreten haben. Als Richtlinie für den Sachverständigen ­ gilt, daß er vor Gericht das Gutachten zu vertreten hat, das ber Fachausschuß der Preisstelle vorher schriftlich zu den Akten ge geben hat. Der Sachverständige hat durch Einsicht in die Akten sich über die Stellungnahme der Preisstelle zu vergewissern. Soweit er eigene, von diesem Gutachten abweichende Ansichten vor Gericht üußert, muß er sie als seine persönliche Meinung mit einer kurzen Begründung klarstellen. In Köln ist das, Verfahren derart geordnet, baß ein kleiner Ausschuß für verächtliche Gutachten, bestehend aus je