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        <title>Die Preisprüfungsstellen</title>
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zusammengefaßt  sind.  (Weitere  Zahlen  hinsichtlich  der  wirtschaftlichen ­
  und  verwaltungsrechtlichen  Gruppierung  vergl.  Seite  49).
Vielleicht  wäre  es  zweckmäßig  gewesen,  von  vornherein  die  Organisation, ­
  deren  Spitze  die  Reichsprüfungsstelle  für  LebenSmittelpreisc
bilden  sollte  (§  11),  für  die  gesamten  Kommunalverbände  einzurichten ­
  und  sie  dem  bundesstaatlichen  Charakter  des  Reiches
entsprechend  und  unter  Berücksichtigung  der  größeren  Verwaltungsbezirke ­
  (Provinzen,  Regierungsbezirke)  ganz  allgemein  in  Provinz-(oder
  Bezirks-)  und  Landespreisstellen  zusammenzufassen,  und  so
von  vornherein  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  den  PreiSprüfungSstellcn
  übergebenen  Aufgaben  lückenlos  und  gleichartig  im  ganzen
Reiche  zur  Ausführung  hätten  gelangen  können,  daß  also  z.  B.  auch
in  Fabriken,  die  außerhalb  einer  Gemeinde  mit  einer  Preisprüfungsstelle ­
  liegen,  was  oft  der  Fall  ist,  Ermittlungen  auf  Grund  der  Verordnung ­
  angestellt  werden  könnten.  In  der  Übertragung  besonderer
Befugnisse  hätte  man  in  diesem  Falle  auch  zwischen  den  Landes-,
Provinz-  und  Bezirkspreisstellen  gegenüber  den  örtlichen  Preisstellen
unterscheiden  können.  Bei  solch  lückenlosem  Aufbau  wäre  von  vornherein ­
  die  Grundlage  für  manche  Aufgabe  der  Landes-  und  provinziellen ­
  Versorgungs-  und  Verbrauchsregelung  geschaffen  worden,
mindestens  aber  wäre  die  gleichmäßigere  Bekämpfung  des  Wuchers,
wäre  die  Lösung  der  Aufgaben,  die  man  später  besonderen  Stellen
übertragen  hat  —  es  sei  an  die  Handelszulassungsstcllen,  die  Schiedsgerichte ­
  für  Textilwaren,  Schuhwaren,  die  einschlägige  Einrichtung
beim  Kriegsausschuß  für  Öle  und  Fette  (Abt.  fettlose  Waschmittel)
und  ähnliche  erinnert  —  wesentlich  erleichtert  worden.  Der  Gesetzgeber ­
  aber  wollte  der  ganz  neuartigen  Entwicklung  zunächst  möglichst
freien  Spielraum  geben,  die  Organisation  und  das  Arbeitsfeld  nach
den  tatsächlichen  Erfahrungen  und  Bedürfnissen  ohne  schematische  Begrenzung ­
  aufzubauen.  In  der  Verordnung  hat  man  denn  auch  davon
abgesehen,  den  Landes-,  Provinz-  und  Bezirkspreisstellen  bestimmte
Aufgaben  zuzuweisen.
3.  Das  Arbeitsfeld  der  P  r  e  i  s  p  r  n  f  u  n  g  s  st  e  l  l  e  n.
Die  Begriffe  „not  wendi  ger  Lebensbedarf"  und
„täglicher  Bedarf".
Die  Aufgaben,  die  man  den  örtlichen  Preisprüfungsstellen
übertragen  hat,  sind  in  §  4  der  Verordnung  bezeichnet  worden:  Ermittlung ­
  der  angemessenen  Preise,  Mitwirkung  bei  der  Überwachung</div>
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