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        <title>Die Preisprüfungsstellen</title>
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            <forname>Goetz</forname>
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            <idno>101495925X</idno>
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      <div>nicht  zu  unterscheiden  zwischen  einfachen  Lebensmitteln  und  Lebensrnitteln ­
  feinerer  Zubereitung  oder  zwischen  „Nahrungs-"  und  „Genußmitteln". ­
  Das  Reichsgericht  hat  auch  zu  dieser  Frage  in  dem
oben  angezogenen  Urteil  vom  12.  Mai  1916  bereits  Stellung  genommen, ­
  indenr  es  ausführt:  „Auch  Nahrungs-  und  Genußmittel
von  feinerer  Zubereitung,  die  vorwiegend  von  den  begüterten
Kreisen  des  Volkes  begehrt  werden,  gehören  hierher,  wenn  sie  in  diesen
Kreisen  dem  täglichen  Bedarf  in  obengenanntem  Sinne  dienen.
Preiswucher  ist  gegen  Arme  und  Reiche  in  gleicher  Weise  verboten.
Nur  ausnahmsweise  genossene  Leckerbissen  (die  eigentlichen  Luxusartikel) ­
  können  nicht  zu  den  Gegenständen  des  täglichen  Lcbensbedarfs
gezählt  werden"?)  Auch  in  de»  Urteilen  vom  16.  Januar  1917
(6  E).  602/16  und  vom  12.  Dezember  1916  (419.  711/16) 3 )  hat  sich
das  Reichsgericht  ähnlich  ausgesprochen.  Die  letztgenannte  Ausnahme ­
  kann  aber  selbstverständlich  nur  solange  in  Frage  kommen,  als
ein  solcher  Luxusartikel  nicht  die  Stelle  von  sonstigen  Waren  einnimmt. ­
  So  liegt  auch  gar  kein  Bedenken  vor,  feinere  Schnäpse,  wie
Benediktiner,  Whisky  und  ähnliche,  sowie  außer  Schaumwein  auch
französischen  Champagner  zu  den  in  Frage  kommenden  Begriffen  zu
rechnen.  Dabei  ist  auch  die  Bedeutung  zu  bedenken,  die  solche  Waren
in  Krankheitsfällen  haben.  Zu  beachten  ist  dabei  folgende  Äußerung
des  berühmten  Berliner  Augenarztes  Geh.  San.-Rat  Prof.  Or.  Silex:
„Wir  Ärzte  sind  im  Interesse  unserer  Patienten  häufig  gezwungen,
Sekt  und  Kognak  zu  verordnen.  Nun  haben  diese  beiden  Dinge  jetzt
einen  Preis,  der  m.  E.  durch  nichts  gerechtfertigt  ist,  da  sowohl  der
französische  Sekt  sowie  der  Kognak  schon  vor  dem  Kriege  eingekauft
worden  sind.  .  .  .  Für  eine  Änderung  der  dargelegten  Mißstände
würde  eine  große  Anzahl  von  schwerkranken  Leuten  dem  Kriegswucheramt ­
  sehr  verbindlich  sein."
Zu  den  Lebensmitteln  in  diesem  Sinne,  also  auch  zu  den  Gegenständen ­
  des  täglichen  Bedarfs,  gehören  auch  Saatpflanzen  und  Zuchtkanzler ­

  '(Reichsamt  des  Innern)  in  einem  Erlaß  vom  9.  Januar  1916
—  V  13  717,  1.  Aug.  —  ebenfalls  bejahend  Stellung  genommen;  vergl,  auch
„Mitteilungen  der  'Reichsprüfungsstelle  für  Lebensmittelpreise",  Jahrgang
1916  Nr.  3  Seite  20:  „Die  Begriffe  des  täglichen  Bedarfs  und  deS  notwendigen ­
  Lebensbcdarfs".
.  In  einer  Entscheidung  vom  2.  Juli  1917  —  4  D.  3,54/17  —  hat  das
-neichsgerichj  auch  ausdrücklich  „Rum"  und  „Arak"  als  „Gegenstände  des
täglichen  Bedarfs"  bezeichnet,  vergl.  „Mitteilungen  für  Preisprüfungsstellen",
  Jahrgang  1917,  Nr.  14,  Seite  145.
9  Vgl.  „Mltt.  usw."  Jg.  1916,  Nr.  9,  S.  89.
3 )  Vgl.  „Mitt.  usw."  Jg.  1917,  Nr.  3,  S.  25  u.  Nr.  7,  S.  69.</div>
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