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        <title>Die Preisprüfungsstellen</title>
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zu  den  beiden  Begriffen  auch  bei  dieser  Gruppe  von  Waren  Stellung
nehmen  müssen.  So  hat  sich  u.  a.  der  Staatssekretär  des  Innern  in
Übereinstimmung  mit  dem  Staatssekretär  des  Reichsjustizamts  auf
Anfragen  der  Ansicht  eines  Stellvertretenden  Generalkommandos  angeschlossen ­
  (V.  13  754/16),  daß  Schuhe  zu  den  Gegenständen  des
täglichen  Bedarfs  gehören.  Auch  die  zur  Erhaltung  der  Kleidungsstücke ­
  notwendigen  Gegenstände  sind  dazu  zu  rechnen.  Eine  entsprechende ­
  Auslegung  hat  in  Bestätigung  einer  Auffassung  des  Badischen ­
  Landespreisamts  die  Volkswirtschaftliche  Abteilung  des
Kriegsernährungsamts  hinsichtlich  der  Schuhnestel,  des  Schuhfettes
und  Schuhkremes  gegeben  (V.  14553/16)  und  ebenso  in  Übereinstimmung ­
  mit  der  Auffassung  des  Fachausschusses  der  Preisprüfungsstelle
  Groß-Berlin  (V.  3495/17)  über  Stärke  und  Glanzstärke,  deren
Hersteller  sich  in  dieser  Beziehung  beschwerdeführend  an  den  Justizminister ­
  gewandt  hatten.
Keine  andere  Stellung  hat  die  Volkswirtschaftliche  Abteilung  des
Kriegsernährungsamts  zu  der  Frage  eingenommen,  ob  Felle  und
Pelze  als  Gegenstände  des  täglichen  Bedarfs  im  Sinne  der  Kriegsgesetzgebung ­
  anzusehen  sind,  Felle  auch  schon  als  rohe  Naturerzeugnisse ­
  (V.  310/17).  Bei  dem  heutigen  Mangel  an  den  für  die  Herstellung ­
  einfacher  Kleider  im  Frieden  verwandten  Rohstoffen  ist  es
auch  nicht  möglich,  die  Preisentwicklung  von  Seide  und  Seidenstoffen
bei  der  Anwendung  der  Wucherverordnung  außer  acht  zu  lassen.  In
dieser  Beziehung  hat  die  Volkswirtschaftliche  Abteilung  des  Kriegsernährungsamts ­
  bereits  am  23.  September  1916  (V.  10  736/16)
dem  Oberkommando  in  den  Marken  auf  eine  Anfrage  geantwortet,
»daß  Seide  und  Seidenstoffe  unter  diese  Verordnung  fallen,  da  im
allgemeinen  nach  Bejahung  der  Frage,  ob  ein  Produkt,  also  hier  die
für  Kleidung  notwendigen  Textilstofse,  zu  den  Gegenständen  des  täglichen ­
  Bedarfs  gehören,  zwischen  den  Qualitäten  nicht  mehr  unterschieden ­
  werden  kann.  Andernfalls  würde  es  außerordentlich  schwierig
fein,  die  Abgrenzung  zu  treffen.  So  gibt  es  Seidenstoffe,  die  billiger
und  für  einfache.  Kleidung  verwendungsfähiger  sind  als  manche
Tnchstoffe.  Dazu  kommt,  daß  durch  die  Verschiebung  in  den  Beständen ­
  an  seidenen  und  nichtseidenen  Stoffen  die  Notwendigkeit  der
Verwendung  der  einen  oder  anderen  Art  wechseln  kann".  Dabei  ist
es  natürlich  nicht  ausgeschlossen,  daß  im  Einzelfall  ein  Luxuskleid,  das
bei  einem  erstklassigen  Schneider  unter  Verwendung  aller  möglichen,
auch  im  Frieden  schon  besonders  teuren  Zutaten  hergestellt  wird,  nicht
als  Gegenstand  des  täglichen  Bedarfs  anerkannt  werden  kann  (V.
16  754/16).  Mehr  ist  letzteres  noch  der  Fall  bezüglich  luxusartiger,</div>
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