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        <title>Die Preisprüfungsstellen</title>
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            <forname>Goetz</forname>
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die  aber  doch,  sei  es  im  geschäftlichen,  sei  es  im  häuslichen  Leben  bei
der  Entwicklung,  die  die  menschlichen  Gewohnheiten  genommen
haben,  von  Bedeutung  sind,  z.  B.  Schreibmaschinen,  Nähmaschinen
und  auch  Musikinstrumente,  wie  Klaviere  usw.;  letztere  schon  deswegen, ­
  weil  die  Künstler,  Musiklehrer  und  Musikstudierenden  diese
Instrumente  zur  Ausübung  ihres  Berufes  brauchen.  Selbstverständlich ­
  sind  alle  Rohstoffe,  die  zur  Herstellung  dieser  Waren  dienen,
gleichfalls  als  täglicher  Bedarf  oder  notwendiger  Lebensbedarf  anzusprechen. ­

5.  Ebenso  schließlich  die  Werkzeuge,  Maschinen  und  sonstigen
Gebrauchsgegenstände  zur  Gewinnung  und  Herstellung  der  unter  1—4
genannten  Gegenstände.  —  Die  Gegenstände  des  täglichen  Bedarfs
und  notwendigen  Lebensbedarfs  würden  nur  unvollständig  erfaßt
werden,  wenn  man  nicht  die  Werkzeuge,  Maschinen  und  sonstigen
Gebrauchsgegenstände  zur  Gewinnung  und  Herstellung  der  vorher
genannten  Gegenstände  mit  hineinbeziehen  würdet).  Wie  sollte  Getreide ­
  gemäht  und  gedroschen  werden  ohne  Mäh-  und  Dreschmaschinen, ­
  wie  Licht  erzeugt  werden  ohne  Elektromotoren  und  andere
Maschinen.  Dann  würde  dem  Wucher  die  breite  Hintertreppe  geöffnet ­
  bleiben,  und  durch  den  Preiswucher  mit  diesen  Werkzeugen
und  Rohstoffen  würde,  die  übermäßige  Preissteigerung  der  Erzeugnisse
naturnotwendig  bedingt  werden.  Auch  nach  anderer  Richtung  besteht
ein.  zwingender  Zusammenhang.  Nachdem  man  eine  öffentlich-rechtliche ­
  Preisregelung  für  die  Erzeugnisse  der  Landwirtschaft  hat  eintreten ­
  lassen,  kann  man  nicht  bei  den  Maschinen,  die  die  Landwirtschaft ­
  zu  ihrem  Betriebe  benötigt,  eine  vollkommen  freie  Preisbildung ­
  ohne  die  Beschränkungen,  die  die  Preiswucherverordnung
ergibt,  zulassen.  Ähnlich  liegt  es  bei  allen  derartigen  Apparaten
und  Gegenständen.  Dementsprechend  hat  auch  das  Herzogi.  Schöffengericht ­
  Braunschweig  in  Braunschweig  „Elektromotoren"  als  „täglichen ­
  Bedarf"  angesprochen.
Es  sei  hier  bemerkt,  daß  die  Begriffe  „täglicher  Bedarf"  und
„notwendiger  Lebensbedarf"  sich  nur  auf  körperliche  (konkrete)
Sachen  beziehen,  nicht  also  auf  Arbeitslohn  an  sich,  wie  z.  B.  auf
Plättlohn.
Ein  Verzeichnis  aller  einzelnen  Waren  und  Warengru-ppen,
über  deren  Zugehörigkeit  zu  den  Begriffen  „täglicher  Bedarf"  und
„notwendiger  Lebensbedarf"  (vereinzelt  auch  „Kriegsbedarf")

i)  Vgl.  auch  Alsberg,  Kriegswucherstrafrecht,  Berlin  1917,  S.  24.
Heft  22/23  2</div>
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