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        <title>Die Preisprüfungsstellen</title>
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            <forname>Hans</forname>
            <surname>Stadthagen</surname>
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            <forname>Goetz</forname>
            <surname>Briefs</surname>
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            <idno>101495925X</idno>
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      <div>18

bereits  d  i  e  frühere  Neichspreis  st  eilen  nd  die
Volkswirtschaftliche  Abteilung  des  Kriegsernährungsamts ­
  eine  Auslegung  gegeben  oder
eine  oberste  gerichtliche  Instanz  eine  Entscheidung ­
  gefällt  hat,  ist  nachstehend  zusammengestellt.
Wenn  eine  Ware  in  diesem  Verzeichnis  nicht  aufgeführt  ist,  .so  bedeutet ­
  das  nicht,  daß  sie  nicht  zu  den  genannten  Begriffen  gehört/
sondern  nur,  daß  bisher  keine  besondere  Entscheidung  darüber  vorliegt. ­
  An  der  Hand  der  Liste  und  der  vorhergehenden  allgemeinen
Darlegungen  wird  aber  meist  unschwer  sich  jeder  selbst  ein  Urteil
bilden  können.  —  In  den  Fällen,  in  denen  dem  Verfasser  Entscheidungen ­
  von  Gerichten  bekannt  geworden  sind,  ist  ein  entsprechendes ­
  Zeichen  eingefügt.
Alkohol,  auch  absoluter  (reiner)
Altpapier
Aluminiumkessel,  -Pfannen  usw.
Ammoniaksoda  (LG.  I  Berlin)')
Apfelwein
Aromastoffe
Arrak  (RG.)-)
Arzneimittel,  allgemein
Asbestplatten
Asbestersatz
Ätznatron
Backartikel
Backpulver
Beerweine
BeleuchtungSmittel,  allgemein
Benediktiner
Benzin
Benzinkuochenfett
Besen
Bienenhonig

Bienenwachs
Bier  (BOL.  München)^)
Binderiemen  (zur  Verbindung
von  Treibriemen)
Bindfaden
Biomalz
Bitteressenz
Bleistifte
Bohnen  (OLG.  Dresden)
Bohnermüsse
Bohnerwachs
Bonbons
Borax
Bratpfannen
Brauerpech
Bremsenöl
Bretter
Briefpapier
Brillengläser
Brotaufstrich

')  Vgl.  „Mitt.  usw.",  Jg.  1917  Nr.  10,  S.  101.
2 )  Entscheidung  v.  2.  Juli  1917,  4  D.  364/1917,  vgl.  „Mitt.  usw.",
Jg.  1917,  Nr.  14,  S.  146.
s )  Entscheidung  v.  30.  April  1916.  Die  Unterscheidung,  die  das
Oberste  Landesgericht  in  München  (Urteil  v.  13.  April  1916,  Beibl.  z.
bahr.  Just.-Min.-Bl.  v.  12.  Mai  1916,  S.  200)  gemacht  hat,  indem  es  das
einheimische  gewöhnliche  Schankbier  und  das  ihm  gleichstehende  eingeführte
Bier  für  Gegenstände  des  täglichen  Bedarfs  erklärte,  nicht  aber  Bier  von
besonderer  Beschaffenheit,  wie  echtes  Pilsener  Bier,  Starkbier  und  sonstiges
Luxusbier,  ist  wohl  nur  aus  den  besonderen  bayrischen  Verhältnissen  zu
erklären  und  jedenfalls  zur  Zeit  auch  im  Hinblick  auf  die  oben  erwähnten
Neichsgerichtsentscheidungen  nicht  haltbar.</div>
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