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        <title>Die Preisprüfungsstellen</title>
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spricht  dem  Wortlaut  und  dem  Sinn  des  §  4  und  den  sonstigen
Kriegswirtschaftsbcstimmungcn.  Die  Festsetzung  örtlicher  Höchstpreise ­
  ist  eine  Aufgabe,  für  welche  die  Gemeinden  und  Kommunalverbände ­
  zuständig  sind.  Sie  sollten  sich  aber  dabei  —  das  ist
einer  der  Zwecke  der  Gründung  der  Preisprüsungsstellen  —  der
Mithilfe  und  der  Sachkunde  der  Preisprüsungsstellen  bedienen  (§  4
Nr.  1  und  2).
Anders  liegt  es  mit  der  Ausgabe,  die  den  Preisprüsungsstellen
im  Z  5  übertragen  ist,  wonach  sie  ohne  Zustimmung  der  Gemeindebehörden ­
  oder  der  oberen  Verwaltungsbehörden  anordnen  können,
daß  in  Verkaufsräumen  die  Preise  der  Waren  deutlich
anzubringen  sind.  Weiter  ist  ihnen  danach  auch  die  Überwachung ­
  der  Jnnehaltung  der  angekündigten  Preise  übertragen,  sowie
die  Überwachung  der  Abgabe  der  Waren  in  den  üblichen  Mengen  an
den  Verbraucher.
Sehr  weitgehende  Ermittlungsrechte  sind  den  Preisprüfungsstellen ­
  auch  im  Z  6  und  zwar  zu  1  und  2  ganz  selbständig
übertragen.  Hier  ist  es  Sache  der  Preisprüsungsstellen,  mit  aller  Vorsicht ­
  vorzugehen,  um  nicht  berechtigte  Einsprüche  gegen  diese  weitgehenden ­
  Rechte  hervorzurufen.  So  erscheint  es  nicht  zulässig,  daß
eine  Preisprüfungsstelle  einem  Beauftragten  (siehe  §  6  Abs.  2)  oder
einem  Mitgliede  der  Preisprü^ungsstclle  ganz  allgemein  diese  Befugnisse ­
  überträgt,  also  ihm  das  Recht  gibt,  von  sämtlichen  Einwohnern ­
  einer  Stadt  und  über  alle  Tatsachen,  die  für  die  Preisbildung
wichtig  sind,  Auskunft  zu  verlangen  und  sämtliche  Räume  in  der
Stadt,  in  denen  Gegenstände  des  notwendigen  Lebcnsbedarfs  hergestellt ­
  werden  usw.,  zu  betreten  und  zu  besichtigen.  Vielmehr  muß
erwartet  werden,  daß  die  Preisprüsungsstelle  derartige  Aufträge  auf
bestimmte  Fälle  beschränkt,  damit  die  Möglichkeit,  daß  ein  Sachverständiger ­
  auch  bei  seinem  Konkurrenten  sich  über  Betriebsgeheimnisse ­
  vergewissern  kann,  ausgeschlossen  ist.
6.  Die  R  e  i  ch  S  p  r  ü  f  u  n  g  s  st  e  l  l  e.
Die  Aufgaben  der  Preisprüfungsstelle  für  das  Reichsgebiet,  die
als  „Reichsprüfungsstelle  für  Lebensmittelpreise"  —  so  lautet,
dem  Geschäftskreise  nach  zu  eng,  der  .Name  nach  der  Geschäftsordnung, ­
  während  sich  im  Geschäftsverkehr  bald  der  Name.  „ReichSpreisstelle"
  einbürgerte  —  am  11.  Oktober  1916  in  das  Leben  ge-'
treten  ist,  sind  im  Z  11  umschrieben  worden.
Die  Ncichsprüfungsstclle  für  LebcnSmittclpreise  wurde  als
Spitze  des  ganzen  Preisprnsungswesens  in  der  Weise  organisiert,</div>
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