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        <title>Die Preisprüfungsstellen</title>
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            <forname>Hans</forname>
            <surname>Stadthagen</surname>
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            <forname>Goetz</forname>
            <surname>Briefs</surname>
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            <idno>101495925X</idno>
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      <div>Preisbeaufsichtigung,  sondern  nur  durch  öffentliche  Bewirtschaftung
und  Versorgungsregelung  ein  Durchhalten  zu  erzielen  sei,  daß  dadurch
ein  einheitliches  Netz  von  umfassenden  Kriegsstellen  uno  ihre  Leitung
durch  eine  besondere  Kriegs-Zentralbehörde  erforderlich  wurde.  Für
diese  waren  die  Preisfragen  nur  ein  Teil  ihrer  Aufgaben,  anderseits
aber  doch  ein  so  wesentlicher  Teil,  daß  sie  in  der  Zentralbehörde  selbst
behandelt  werden  mußten.
Infolge  dieser  Erkenntnis  und  der  Schwierigkeiten,  die  sich  durch
die  damalige  Organisation  der  ganzen  Ernährungswirtschaft  ergaben,
wurde  dann  im  Mai  1916  das  Kriegs  ernährungsamt  gegründet, ­
  wobei  auch  die  Aufgaben,  die  in  der  Verordnung  über  Preisprüfungsstellen ­
  vom  25.  September  1915  zum  Teil  geregelt  waren,
eine  neue  bestimmtere  Regelung  erfuhren?)
Es  braucht  nur  auf  §  2  der  ersten  Verordnung  vom  22.  Mai
hingewiesen  zu  werden,  in  dem  ausdrücklich  dem  Reichskanzler  die  Bc-')

  1.  Bekanntmachung  über  Kriegsmaßnahmen  zur  Sicherung  der
Volksernährung.  Vom  22.  Mai  1916.
8  1.  Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  im  Deutschen  Reich  vorhandenen ­
  LebenSmittel  sowie  Rohstoffe  und  andere  Gegenstände,  die  zur
Lebensmittelversorgung  erforderlich  sind,  für  die  Ernährung  des  Volkes  in
Anspruch  zu  nehmen.  Er  kann  die  Einfuhr,  Durchfuhr  und  Ausfuhr  solcher
Gegenstände  regeln.
Er  kann  in  gleicher  Weise  über  Futtermittel  sowie  Rohstoffe  und  andere
Gegenstände,  die  zur  Viehversorgung  erforderlich  sind,  zur  Ernährung  von
Nutztieren  verfügen.
8  2.  Der  Reichskanzler  kann  die  zur  Durchführung  des  8  t  erforderlichen ­
  Bestimmungen  treffen;  er  kann  den  Verkehr  mit  den  daselbst  bezeichneten ­
  Gegenständen  und  ihren  Verbrauch  regeln,  auch  B  e  st  i  m  -
münzen  über  die  Preise  treffen.
8  4.  Der  Reichskanzler  kann  die  Befugnisse,  die  ihm  nach  dieser  Verordnung ­
  oder  anderen  zur  Sicherung  der.,  Volksernährung  erlassenen  Verordnungen ­
  zustehen,  ganz  oder  teilweise  durch  eine  seiner  Aufsicht  unterstehende ­
  Behörde  ausüben.  Er  bestimmt  das  Nähere  über  Einrichtung,
Geschäftskreis  und  Geschäftsgang  dieser  Behörde.
2.  Bekanntmachung  über  die  Errichtung  eines  Kriegsernährungsamts.
Vom  22.  Mai  1916.
8  1.  Unter  dem  Namen  Kriegsernährungsamt  wird  eine  Behörde  mit
dem  Sitze  in  Berlin  errichtet.  Sie  untersteht  der  Aufsicht  des  Reichskanzlers.
Dem  Kriegsernährungsamte  wird  die  Wahrnehmung  der  dem  Reichskanzler ­
  in  88  1  bis  3  der  Verordnung  über  Kriegsmaßnahmen  zur  Sicherung
der  Volksernährung  vom  22.  Mai  1916  sowie  derjenigen  Befugnisse  übertragen, ­
  die  dem  Reichskanzler  nach  anderen  zur  Sicherung  der  Volksernährung ­
  erlassenen  Verordnungen  zustehen,  soweit  sie  nicht  ausdrücklich
vorbehalten  werden.</div>
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