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        <title>Die Preisprüfungsstellen</title>
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            <forname>Goetz</forname>
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des  Handels  in  ihren  wichtigsten  Betriebszweigen  sowie  der  Konsumentenorganisationen ­
  der  einzelnen  Wirtschaftsgebiete  Rücksicht  zu  nehmen.
3.  Der  Vorsitzende,  dessen  Stellvertreter  und  die  Mitglieder  der
Zentral-Preisprüfungs-Kommission  werden  von  dem  mit  der  Leitung  des
Amtes  für  Volksernährung  betrauten  Minister  im  Einvernehmen  mit  den
beteiligten  Ministern  bestellt.  In  gleicher  Weise  erfolgt  ihre  Enthebung.
4.  Der  Kommission  gehören  auch  die  Vertreter  der  beteiligten  staatlichen ­
  Zentralstellen  und  die  Mitglieder  des  Direktoriums  des  Amtes  für
Volksernährung  sowie  die  von  diesem  Amte  entsendeten  Beamten  an.
8  33.  Die  Zentral-Preisprüfungs-Kommission  hat  als  Organ  des
Amtes  für  Volksernährung  folgende  Aufgaben:
1.  Sie  hat  die  von  den  lokalen  Preisprüfungsstellen  aufgestellten
Richtpreise  zu  überprüfen,  auf  die  Einhaltung  eines  richtigen  Verhältnisses
zwischen  den  lokalen  Richtpreisen  hinzuwirken,  nicht  angemessene  Richtpreise
zu  beseitigen  und  überhaupt  den  lokalen  Preisprüfungsstellen  in  dieser  Hinsicht ­
  die  erforderlichen  Weisungen  zu  erteilen.  Wo  es  angezeigt  erscheint,
kann  die  Zentral-Preisprüfungs-Kommissiön  selbst  Richtpreise  aufstellen.
Diese  Richtpreise  sind  zu  veröffentlichen  und  den  lokalen  Preisprüfungsstellen
mitzuteilen.
2.  Sie  hat  auf  eine  gleichmäßige  und  stetige  Tätigkeit  der  lokalen
Preisprüfungsstellen  bei  Erstattung  der  von  diesen  abzugebenden  Gutachten
und  Äußerungen  hinzuwirken  und  zu  diesem  Zwecke  den  Preisprüfungsstellen ­
  die  erforderlichen  Anleitungen  zu  geben.
3.  Sie  hat  die  von  den  Preisprüfungsstellen  in  Abschrift  vorgelegten
Gutachten  und  Äußerungen  zu  sammeln,  zu  sichten  und,  soweit  dies  zweckmäßig ­
  ist,  der  Veröffentlichung  zuzuführen,  sowie  die  Öffentlichkeit  über  die
Tätigkeit  der  Preisprüfungsstellen  fortgesetzt  aufzuklären.
4.  Sie  hat  die  staatlichen  Zentralstellen  bzw.  das  Amt  für  Volksernährung ­
  bei  allen  die  Versorgung  der  Bevölkerung  mit  Bedarfsgegenständen ­
  betreffenden  Angelegenheiten  zu  unterstützen  und  auf  deren  Verlangen ­
  Gutachten  zu  erstatten.
8  36.  1.  Die  Aufstellung  von  Richtpreisen  kann  nur  erfolgen,  soweit
für  die  betreffenden  Bedarfsgegenstände  nicht  ein  auf  Grund  des  8  17  oder
ein  schon  durch  besondere  Mmisterialverordnung  festgesetzter  Höchstpreis,
ein  von  einer  staatlichen  Zentralstelle  bestimmter  oder  genehmigter  Verkaufspreis ­
  oder  ein  für  staatlich  bewirtschaftete  Artikel  bestimmter  Übernahmepreis ­
  besteht.  Die  auf  Grund  der  88  22  und  23  des  Gesetzes  vom
26.  Dezember  1912  sReichs-Gesetzbl.  Nr.  236)  betreffend  die  Kriegsleistungen
festgesetzten  Vergütungssätze  stehen  jedoch  der  Aufstellung  von  Richtpreisen
nicht  entgegen.
Überdies  dürfen  die  lokalen  Preisprüfungsstellen  einen  Richtpreis  für
den  Kleinverkauf  eines  Bedarfsgegenstandes'  nicht  bestimmen,  wenn  die
politische  Landesbehörde  einen  Maximaltarif  (8  18)  festgesetzt  hat.
2.  Bei  Aufstellung  der  Richtpreise  ist  unter  Berücksichtigung  der  durchschnittlich ­
  notwendigen,  einen  entsprechenden  Anteil  der  allgemeinen  Regie
in  sich  schließenden  Betriebskosten,  eines  durschnittlichen  bürgerlichen  Gewinnes ­
  und  der  lokalen  Verhältnisse  insbesondere  Bedacht  zu  nehmen,
A.  auf  die  Transportspesen,
B.  auf  ein  entsprechendes  Verhältnis  der  Preise
a)  für  den  Rohstoff,  das  Halbfabrikat  und  das  Endprodukt,</div>
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