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        <title>Die Preisprüfungsstellen</title>
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            <forname>Goetz</forname>
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            <idno>101495925X</idno>
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nah-nen  geführt  haben.  Als  sslche  kann  die  Verordnung  über  äußere
Kennzeichnung  von  Warench,  die  für  Packungen  u.  a.  die  Angabe
der  Warenmenge  und  des  Preises  bei  Abgabe  im  Kleinverkauf  verlangt, ­
  gelten.  Ganz  besonders  wäre  zu  wünschen,  daß  die  geordnete
Buchführung,  das  Schlußscheinsystem  und  eine  wirtschaftlich  richtige ­
  Kalkulation,  wie  sie  vom  Preisprüfungswesen  und  insbesondere ­
  von  der  Volkswirtschaftlichen  Abteilung  des  Kriegseruährungsamtcs
  für  die  Landwirtschaft,  Industrie  und  den  Handel
erstrebt  wird,  aus  der  Kriegszeit  in  inöglichst  weitem  Umfange  hinüber ­
  gerettet  werden  möchten  in  die  Friedenszeit.  Anderseits  werden
aber  die  Preisprüfungsstellen  in  der  Übergangszeit  bemüht  sein
müssen,  in  engster  Fühlung  mit  Landwirtschaft,  Industrie  und
Handel  zu  arbeiten,  um  den  Übergang  zur  normalen  Preisbildung
zu  erleichtern,  abzukürzen  und  vor.  verderblichen  Sprüngen  zu  bewahren. ­

/

‘)  Bekanntmachung  über  die  äußere  Kennzeichnimg  von  Waren  vom
18.  Mai  1916  (Reichs-Gesctzbl.  S.  380)  und  vom  22.  Mai  1916  (Reichs-Geschbl.
  S  422).</div>
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