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        <title>Die Preisprüfungsstellen</title>
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            <forname>Hans</forname>
            <surname>Stadthagen</surname>
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            <forname>Goetz</forname>
            <surname>Briefs</surname>
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        Beiträge  zurKriegswirtschaft
Herausgegeben  von  der
Volkswirtschaftlichen  Abteilung  des  Kriegsernährungsamts
Heft  22/  23

Die
Areisprüfungsstellm

Don

Geh.  Negierungsrat  Dr.  Hans.Stadthagen

und

'fZrivatdozent  Dr.  Götz  Briefs

V

Verlag  der  Beiträge  zur  Kriegswirtschaft
Reimar  Hobbmg  (Sonder-Konto)
        <pb n="2" />
        Inhalt  von  Heft  22/23:
I.  Begründung,  gesetzliche  Grundlage  und  Aufgabenkreis  der  Preisprüfungsstellen ­
  mit  Ausführungen  über  die  Begriffe  „täglicher
Bedarf"  und  „notwendiger  Lebensbedarf".  Von  Katserl.  Geh.
Regierungsrat  Dr.  Hans  Stadthagen  (Berlin).  S.  1.
1.  Vorgeschichte.  S.  1.  2.  Die  Verordnung  über  die  Errichtung  von
Preisprüfungsstellen.  S.  4-  3.  Das  Arbeitsfeld  der  Preisprüfungsstellen,- ­
  die  Begriffe  „notwendiger  Lebensbedarf"  und  „täglicher  Bedarf".
S.  9.  4.  Zusammensetzung  der  Preisprüfungsstellen.  S.  21.  5.  Rechte
der  Preksprüfungsstellen.  S.  22.  6.  Die  Reichsprüfungsstelle.  S.  23.
7.  Nachweis  der  Notwendigkeit  der  Preisprüfungsstellen.  S.  28.  8.  Ausblick ­
  und  Schluß.  S.  33.
II.  Aufbau  und  Tätigkeit  der  preksprüfungsstellen  in  der  Praxis.
Von  Privatdozent  Or.  Götz  Briefs  (Gießen).  S.  35.
1.  Der  Stand  der  Nahrungswirtschast  km  Herbst  1915  und  die  Bekanntmachung ­
  über  die  Errichtung  von  Preisprüfungsstellen  und  die  kommunale
Versorgungsregelung.  S.  35.  2.  Die  Reichsprüfungsstelle.  S.  41.  3.  Die
Landes-,  Provinz  -  und  Bezirkspreisstellen.  S.  45.  4-  3ur  Statistik  der
Preisprüfungsstellen.  S.  48.  5.  Die  Organisation  der  pretsprüfungsstellen.
  S.  50.  A.  Der  Personenkreis.  S.  50.  8.  Die  Arbeitseinteilung.
S.  53.  C.  Unterrichtung  der  Mitglieder.  S.  57.  6.  Das  Arbeitsverfahren
der  Preksprüfungsstellen.  S.  57.  A.  Preksermtttelung.  S.  58.  6.  Ubcrwachungstätigkeit.
  S.  65.  C.  Abgabe  von  Gutachten.  S.  69.  D.  Aufklärungsarbeit. ­
  @.70.  7.  Die  heutige  Bedeutung  und  Daseinsberechtigung
der  Preksprüfungsstellen.  S.  71.  A.  Die  Verschiebung  kn  den  Grundlagen
der  Kriegswirtschaft.  @.71.  6.  Beschränkungen  ln  der  Tätigkeit  der  Preisprüfungsstellen. ­
  S.  74-  C.  Gegenwärtige  Betätigung.  S.  81.  D.  Künftige
Aufgaben.  S.  85.  E.  Künftiger  Nutzen  der  preisprüfungsstellen  für  das
Gemeinwohl.  S.  91.  E.  Gedanken  über  Ausgestaltung.  S.  93.
Abgeschlossen  Ende  August  1917.

preis  des  Heftes  M.  1.20.
Jede  gute  Buchhandlung  und  jedes  Postamt  nimmt  Bestellungen  an.

Sammlung  „Beiträge  zur  Kriegswirtschaft"  entstammt
  der  Anregung  des  ersten  Präsidenten  des
Kriegsernährungsamts,  Exzellenz  von  Batocki,-  sie  wird  von
der  Volkswirtschaftlichen  Abteilung  des  Krkegsernährungsamts
  herausgegeben.  Die  Beamten  dieses  Amts  sind  neben
Vertretern  der  Wirtschaftswissenschaften  als  Mitarbeiter  für
die  „Beiträge"  gewonnen  worden,  das  reiche  Material  der
organisierten  deutschen  Kriegswirtschaft  soll  dabei  verwertet
werden.
2n  den  Eknzelausführungen  gibt  jede  Abhandlung  lediglich ­
  die  wissenschaftliche  Auffassung  des  Verfassers  wieder.
Das  Kriegsernährungsamt  macht  denMitarbeitern  hinsichtlich
ihrer  Darlegungen  keine  Vorschrift  und  überläßt  ihnen  für
ihre  Auffassung  die  Verantwortung.
        <pb n="3" />
        Begründung,  gesetzliche  Grundlage  und  Aufgabenkreis ­
  der  Preisprüfungsstellen
mit  Ausführungen  über  die  Begriffe  „täglicher  Bedarf"  und
„notwendiger  Lebensbedarf".
Vom  Kaks.  Geh.  Negierungsrat  Or.  Hans  Stadthagen,  z.  Zt.  Rat  km
Kricgsernährungsamt.
1.  Vorgeschichte.
Der  gewaltige  Krieg,  dessen  Ausdehnung  und  Dauer  niemand
vorhergesehen  bat,  mußte  die  ganzen  Wirtschaftsverhältnisse  erschüttern ­
  und  alle  selbsttätige  Regelung  des  Handels  nach  Angebot
und  Nachfrage  über  den  Haufen  werfen.  Schon  bevor  die  Abspcrrungsmaßregeln
  Englands  und  seiner  Verbündeten  voll  wirkten,
mußten  bei  dem  gesteigerten  und  stürmischen  Bedarf,  der  sich  allein
aus  der  Versorgung  der  Millionenheere  ergab,  während  anderseits  der
zunehmende  Mangel  an  Arbeitskräften,  Rohstoffen,  Futtermitteln
und  Düngerstoffeu  u.  a.  auch  zu  einer  bei  manchen  Waren  wesentlichen ­
  Verminderung  der  inländischen  Erzeugung  führte,  die  Preise
nach  Friedensgrundsätzen  gewaltig  ansteigen.
In  den  ersten  Monaten  des  Krieges  war  cS  vornehmlich  das
sofort  einsetzende  und  aufflackernde  Spekulationsfieber,  das  in  Verbindung ­
  mit  Angstkäufen,  vorübergehenden  Verkehrsstockungen  uro
militärischen  Einkäufen  die  Preise  zu  ungerechtfertigter  Höbe  fncK
Diese  Erscheinung  konnte  durch  entschiedene  örtliche  Maßnahme,:  rer
kommandierenden  Generäle  sowie  der  Polizeibehörden  vielfach  säst
im  Entstehen  gedämpft  werden.  Später  jedoch,  im  Laufe  des  Jahres
1915,  zeigten  sich  derartige  Einzelmaßnahmen  nicht  mehr  als  genügend ­
  wirksam.  Die  Preissteigerungen  setzten  schon  im  Frühjahr
1915  bei  vielen  Waren  in  einem  so  hohen  Maße  wieder  ein,  daß  er
nicht  mehr  möglich  war,  ihnen  allein  durch  die  Anwendung  des  Höchstpveisgesetzes
  voin  4.  August  1914  in  der  Fassung  vom  17.  Dezember
Hekl  22/28  )
        <pb n="4" />
        2

1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  516)  entgegenzutreten,  da  nicht  für  alle
wichtigen  Lebensmittel  und  sonst  für  das  tägliche  Leben  wichtigen
Waren  von  Reichs  oder  Landes  wegen  oder  von  seiten  der  Kommunalverbände ­
  Höchstpreise  festgesetzt  werden  konnten.  Der  Bundesrat
sah  sich  daher  um  die  Mitte  des  Jahres  1915  genötigt,  auf  Grund
des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen ­
  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914,  der  ihn  ermächtigte, ­
  „während  der  Zeit  des  Krieges  diejenigen  gesetzlichen  Maßnahmen ­
  anzuordnen,  welche  sich  zur  Abhilfe  wirtschaftlicher
Schädigungen  als  notwendig  erweisen",  die  Bekanntniachung  gegen
übermäßige  Preissteigerung  vom  23.  Juli  1915  (Reichs-Gesetzbl.
S.  467)  —  die  sogenannte  Preiswucherverordnung  —  zu  erlassen.
Diese  Verordnung  sah  für  Gegenstände  des  täglichen  Bedarfs,  insbesondere ­
  Nahrungs-  und  Futtermittel  aller  Art,  sowie  rohe  Naturerzeugnisse, ­
  Heiz-  und  Leuchtstoffe  Beschlagnahme  bei  Zurückhaltung
unter  Festsetzung  angemessener  Übernahmepreise  vor,  ferner  Bestrafung ­
  bei  übermäßiger  Preissteigerung  für  die  genannten  Gegenstände ­
  sowie  für  Gegenstände  des  Kriegsbedarfs.
Den  Mißständen  im  Kleinhandel  begegnen  sollte  ferner  die  Verordung
  vom  24.  Juni  1915  über  den  Aushang  von  Preisen  in  Verkaufsräumen ­
  des  Kleinhandels  (Reichs-Gesetzbl.  S.  353),  nach  der
u.  a.  den  Verkäufern  von  Gegenständen  des  täglichen  Bedarfs  gemäß
den  §§  73  und  74  der  Reichs-Gewerbe-Ordnung  von  den  Ortspolizeibehörden ­
  die  Verpflichtung  auferlegt  werden  kann,  die  Preise  der  zum
Verkaufe  stehenden  Waren  von  außen  sichtbar  kenntlich  zu  machen.
Dem  unlauteren  Handel  suchte  auch  die  Bundesratsverordnung  betr.
den  Wochenmarktverkehr  vom  2.  März  1915  (Reichs-Gesetzbl.
S.  126)  zu  begegnen,  wonach  vor  allem  der  Handel  mit  Gegenständen
des  Wochenmarktverkehrs,  die  von  außerhalb  zum  Marktorte  gebracht
werden,  außerhalb  des  Marktplatzes  während  des  ganzen  Markttages
oder  für  bestimmte  Tagesstunden  verboten  werden  kann.  Eine  Verordnung ­
  vom  23.  September  1915  sah  die  Ausschließung  „unzuverläsfiger
  Personen"  vom  Handel  vor.  Der  Herbst  1916  brachte  ferner
eine  verstärkte  Neigung  zum  Erlaß  besonderer  Höchstpreis-Verordnungen ­
  für  wichtige  Waren.
Sowohl  bei  der  Festsetzung  von  Höchstpreisen  auf  Grund  des
oben  angezogenen  Höchstpreisgesetzes  wie  auch  bei  der  Begutachtung
der  angemessenen  Übernahmepreise  oder  der  Begutachtung  übermäßiger ­
  Preissteigerung,  der  Feststellung  angemessener  Preise,  der
Überwachung  der  Markt  und  Preise  regelnden  und  Mißbräuche  bekämpfenden ­
  Maßnahmen  wurden  aber  sachverständige  Stellen  ver-
        <pb n="5" />
        3-mißt,

  die  durch  ihre  Zusammensetzung  einerseits  die  Gewähr  sachverständiger ­
  Prüfung,  anderseits  die.  Gewähr  objektiver  Würdigung
der  Verhältnisse  boten.  Die  Polizeibehörden  ließen  in  ersterer,  die
Berufsvertretungen  der  wirtschaftlichen  Stände  in  letzterer  Hinsicht
naturgemäß  bis  zu  einem  gewissen  Grade  unter  Umständen
zu  wünschen  übrig.  Denn  die  Kriegsnotwendigkeit  verlangte  eine
Stellungnahme  vielfach  in  Abweichung  von  kaufmännischen  und  gewerblichen ­
  Gewohnheiten  und  Auffassungen,  um  durch  weise  Einschränkung ­
  der  wirtschaftlichen  Handlungsfreiheit  des  Einzelnen  ein
Durchhalten  aller  in  der  Kriegsnotzeit  zu  erreichen.  So  machte  sich
das  Bedürfnis  nach  Schaffung  einer  über  das  ganze  Reich  aus-'
gedehnten  Organisation  der  Preisprüfung  mehr  und
mehr  geltend,  je  höher  die  Preise  der  Gegenstände  des  notwendigen
Lebensbedarfs  stiegen,  je  zahlreicher  die  Preisregelungen,  Vorschriften
und  Verbote  notwendig  wurden,  je  häufiger  Übertretungen  vorkamen,
die  schwer  zu  erkennen  und  zu  fassen  waren,  je  mehr  dadurch  die
Lebenshaltung  für  weite  Kreise  der  Bevölkerung  fast  unerträglich
erschwert  zu  werden  drohte.  Bei  den  meisten  Gegenständen  des  notwendigen ­
  Lebensbedarss  und  des  täglichen,  Bedarfs  spielen  aber  die
örtlichen  Verschiedenheiten  der  Erzeugung,  Herstellung  und  des
Handels  in  der  Preisbildung  eine  wesentliche  Rolle.  Vornehmlich
bei  Regelung  der  Lebensmittelpreise  mußte  nach  Möglichkeit  versucht
werden,  den  örtlichen  Verhältnissen  Rechnung  zu  tragen.  Jedem  im
wirtschaftlichen  Leben  Stehenden  ist  es  klar,  daß  nur  Gebilde,  die  den
örtlichen  Verhältnissen  nahestanden  und  die  wirtschaftlichen  Zusammenhänge ­
  überblickten,  dieser  schwierigen  Aufgabe  gerecht  werden
konnten.  Insonderheit  die  Preiswucherverordnung  machte  die
Schaffung  von  Sachverständigcnstellen  notwendig!  Im  Großherzogtum ­
  Baden  war  daher,  ohne  weitere  Reichsbestimmungen  abzuwarten,
schon  durch  eine  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
5.  September  1915  ein  „Landespreisamt"  ins  Leben  gerufen  worden.
Dabei  war  nicht  zu  verkennen,  daß  bei  manchen  Waren  die
Preissteigerung  schon  1915  ihre  berechtigten  Gründe  in  der  Erhöhung
der  Erzeugungs-  ünd  sonstigen  Gestehungskosten  hatte.  Man  mußte
auch  in  Zukunft  mit  einer  Aufwärtsbewegung  mancher  Preise  rechnen,
üm  so  mehr  forderte  die  Lage  nicht  eine  einfache  Bekämpfung  aller
höheren  Preise  mit  Polizeimitteln,  sondern  eine  Einwirkung  auf
Grund  wirtschaftlicher  Prüfung.  .Neben  die  Wucherbekämpfung
uinßte  die  Aufklärung  treten.  Über  die  Notwendigkeit  mancher
harten,  aber  für  das  wirtschaftliche  Durchhalten  erforderlichen  Maßnahmen, ­
  die  Erzeuger  und  Hersteller,  den  gesamten  Handel  und  dew
        <pb n="6" />
        Verbraucher  schwer  treffen  mußten,  die  Bevölkerung  aufzuklären,
war  eine  Aufgabe,  deren  Durchführung  nur  auf  dem  Wege  der
Schaffung  örtlicher,  auch  für  diese  Zwecke  geeignete»  Organisationen
möglich  war.
2.  Die  Verordnung  über  die  Errichtung  von
PreisprüfungS  st  eilen.
Aus  solchen  Erwägungen  heraus  entstand  die  B  u  n  d  e  Sr  a  t  s  -
vcrordnung  vom  2  6.  September  1915  über  die
Errichtung  von  Preisprüfungsstellen  und  die
V  e  r  s  o  r  g  u  n  g  S  r  e  g  e  l  u  n  g  (Reichs-Gesetzbl.  S.  607),  deren
erster  Teil  folgendermaßen  lautet  —  der  zweite  Teil  betr.  die  kommunale ­
  Versorgungsregelung  steht  damit  verwaltungstechnisch  nur
in  losem  Zusammenhang;  über  die  tieferen  wirtschaftlichen  Gründe,
die  PreisprüfungSstellcn  und  die  „zuständigen  Stellen",  die  sie  unterstützen ­
  sollten,  d.  h.  vor  allem  eben  die  zur  Versorgungsregelung
ermächtigten  Kommunalverbände  in  einer  Verordnung  zu  behandeln,
vergl.  die  Ausführung  auf  Seite  37—40.
„Der  Bundesrat  hat  aus  Grund  des  8  3  des  Gesetzes  über  die
Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.
vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung
erlassen:
l.  Errichtung  von  Preisprüfungsstellen.
Z  1.  Zur  Schaffung  von  Unterlagen  für  die  Preisregelung  der
Gegenstände  des  notwendigen  Lebensbedarfs  und  zur  Unterstützung
der  zuständigen  Stellen  bei  der  Überwachung  des  Verkehrs  mit  diesen
Gegenständen  werden  Preisprüfungsstellen  errichtet.
§  2.  Gemeinden  mit  mehr  als  zehntausend  Einwohnern  sind
verpflichtet,  andere  Gemeinden  sowie  Kommunalverbände  sind  berechtigt, ­
  Preisprüfungsstellen  zu  errichten.  Die  Landeszentralbehörden ­
  können  die  Errichtung  von  Preisprüfungsstellen  auch  in
Gemeinden,  die  nicht  mehr  als  zehntausend  Einwohner  haben,  anordnen. ­
  Die  Errichtung  einer  Preisprüfungsstelle  für  den  Kommunalverband ­
  entbindet  die  dem  Kommunalverband  angehörigen
Gemeinden  von  der  im  Satz  1  bezeichneten  Verpflichtung.
Kommunalverbände,  Gemeinden  und  Gutsbezirke  können  sich  zur
gemeinsamen  Errichtung  einer  Preisprüfungsstelle  vereinigen.
Die  Landeszentralbehörden  sind  befugt,  Kommunalverbände,
Gemeinden  und  Gutsbezirke  zur  gemeinsamen  Errichtung  einer  Preisprüfungsstelle ­
  zusammenzuschließen.
        <pb n="7" />
        5

§  3.  Die  Preisprüfungsstellen  bestehen  aus  einem  Vorsitzenden
und  einer  angemessenen  Zahl  von  Mitgliedern.
Der  Vorsitzende  wird  im  Falle  des  §  2  Abs.  1  vom  Vorstand  der
Gemeinde  oder  des  Kommunalverbandes  ernannt,  im  Falle  des  8  2
Abs.  2  von  den  Vorständen  der  beteiligten  Kommunalverbände,  Gemeinden ­
  und  Gutsbezirke  gewählt  oder,  sofern  eine  Einigung  nicht  erfolgt, ­
  sowie  im  Falle  des  §  2  Abs.  3,  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde ­
  ernannt.  Der  Vorsitzende  bedarf  der  Bestätigung  der  höheren
Verwaltungsbehörde,  soweit  er  nicht  von  ihr  ernannt  oder  Inhaber
eines  Staats-  oder  Gemeindeamts  ist.
Für  den  Vorsitzenden  können  ein  oder  mehrere  Stellvertreter
berufen  werden.  Abs.  2  findet  entsprechende  Anwendung.
Die  Mitglieder  sind  vom  Vorstand  der  Gemeinde  oder  des  Kommunalverbandes, ­
  in  den  Fällen  des  §  2  Abs.  2  und  3  von  den  Vorständen ­
  der  beteiligten  Kommunalverbände,  Gemeinden  und  Gutsbezirke ­
  zu  berufen,  und  zwar  zur  einen  Hälfte  aus  dem  Kreise  der
Warenerzeuger,  der  Großhändler  und  der  Kleinhändler,  zur  anderen
Hälfte  aus  unbeteiligten  Sachverständigen  und  Verbrauchern.
Die  näheren  Bestimmungen  über  Zusammensetzung  und  Verfahren ­
  erlassen  die  Landeszentralbehörden  ;  sie  können  bei  schon  bestehenden ­
  Einrichtungen,  die  den  Preisprüfungsstellen  entsprechen,
bestimmen,  daß  in  den  Fällen  des  Abs.  4  die  Berufung  in  einer
anderen  als  der  dort  vorgeschriebenen  Weise  erfolgt.
Z  4.  Die  Preisprüfungsstellen  haben  die  Aufgabe:
1.  aus  ihrer  Kenntnis  der  Marktverhältnisse  auf  der  Grundlage  der
Erzeugungs-,  Verarbeitungs-  und  sonstigen  Gestehungskosten  die
den  örtlichen  Verhältnissen  angemessenen  Preise  zu  ermitteln,
2.  die  zuständigen  Stellen  bei  der  Überwachung  des  Handels  mit
Gegenständen  des  notwendigen  Lebensbedarfs  sowie  bei  der  Verfolgung ­
  von  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  über
Höchstpreise  und  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Gegenständen ­
  des  notwendigen  Lebensbedarss  zu  unterstützen,
Gutachten  über  die  Angemessenheit  von  Preisen  für  Gerichte  und
Verwaltungsbehörden  abzugeben,
4.  die  zuständigen  Stellen  bei  der  Aufklärung  der  Bevölkerung  über
die  Preisentwicklung  und  deren  Ursachen  zu  unterstützen.
8  5.  Die  Preisprüfungsstellen  können  bestimmen,  daß,  wer  bestimmte ­
  Gegenstände  des  notwendigen  Lebensbedarss  im  Kleinhandel
feilhält,  verpflichtet  ist,  ein  Verzeichnis  in  seinem  Verkaufsraum  oder
        <pb n="8" />
        6

an  seinem  Vertriebsstand  anzubringen,  aus  dem  der  genaue  Verkaufspreis ­
  der  Waren  int  einzelnen  sowie  ein  etwa  vorgeschriebener  Höchstpreis ­
  ersichtlich  ist.  Die  Preisankündigung  im  Verzeichnis  gilt  als
Preisforderung  im  Sinne  des  §  5  Abs.  1  Nr.  1  der  Bekanntmachung
gegen  übermäßige  Preissteigerung  vom  23.  Juli  1915  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  467).
Die  angekündigten  Preise  dürfen  nicht  überschritten  werden.  Die
Abgabe  der  im  Kleinhandel  üblichen  Mengen  an  Verbraucher  zu  dem
angekündigten  Preise  gegen  Barzahlung  darf  nicht  verweigert  werden.
Die  Preisprüsungsstellen  erlassen  die  näheren  Vorschriften.
Sie  sind  befugt,  Ausnahmen  zu  gestatten.
Die  Bekanntmachung  über  den  Aushang  von  Preisen  in  Verkaufsräumen ­
  des  Kleinhandels  vom  24.  Juni  1915  (Reichs-Gesetzbl.
S.  353)  und  die  auf  Grund  dieser  Bekanntmachung  erlassenen  Anordnungen ­
  bleiben  unberührt.
§  6.  Die  Preisprüfungsstellen  sind  befugt,  mit  anderen  PreiSprüfungsstellen
  in  gegenseitigen  Nachrichtenaustausch  über  Zufuhr,
Bestand  und  Preise  der  Gegenstände  des  notwendigen  Lebensbedarfs
zu  treten.
Sie  sind  ferner  befugt,  innerhalb  ihres  Bezirkes
1.  von  jedermann  über  alle  Tatsachen  Auskunft  zu  verlangen,  die
für  die  Preisbildung  von  Wichtigkeit  sind,  insbesondere  über  den
Bestand,  die  Zufuhr  und  die  Preise  von  Gegenständen  des  notwendigen ­
  Lebensbedarfs  Erhebungen  anzustellen,
2.  Räume,  in  denen  Gegenstände  des  notwendigen  Lebensbcdarfs
hergestellt,  gelagert  und  feilgehalten  werden,  zu  betreten  und  daselbst ­
  Besichtigungen  vorzunehmen,
3.  mit  Zustimmung  der  zuständigen  Behörde  die  Vorlage  von
Schlußscheinen,  ,  Rechnungen,  Frachtbriefen,  Konnossementen,
Lagerscheinen,  Ladescheinen  und  sonstigen  im  Handelsverkehr
üblichen  Schriftstücken  und  Büchern,  soweit  sie  sich  auf  den  Einoder ­
  Verkauf  von  Gegenständen  des  notwendigen  Lebensbedarfs
beziehen,  zu  fordern  und  darin  Einsicht  zu  nehmen.
Die  Befugnisse  aus  Abs.  2  können  durch  Beauftragte-  ausgeübt
werden.
§  7.  Der  Vorsitzende  der  Preisprüfungsstelle  sowie  dessen
Stellvertreter  sind  befugt,  Zeugen  und  Sachverständige,  die  im  Bezirke ­
  der  Preisprüfungsstelle  wohnen  oder  sich  aufhalten,  eidlich  zu
vernehmen.  Die  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung  über  den
Zeugenbeweis  und  über  den  Beweis  durch  Sachverständige  finden  ent-
        <pb n="9" />
        7

sprechende  Anwendung.  Die  Zeugen  und  Sachverständigen  erhalten
Gebühren  nach  Maßgabe  der  Gebührenordnung  für  Zeugen  und
Sachverständige  (Reichs-Gesetzbl.  1898  S.  214).  Über  Beschwerden
gegen  die  Entscheidungen  des  Vorsitzenden  oder  seines  Stellvertreters
entscheidet  die  höhere  Verwaltungsbehörde  endgültig.
§  8.  Die  Preisprüfungsstellen  sind  befugt,  Preisprüfungsstellen, ­
  Gerichte  und  andere  Behörden  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit
um  Vernehmungen  von  Zeugen  und  Sachverständigen  zu  ersuchen.
Auf  die  von  den  Gerichten  zu  leistende  Rechtshilfe  finden  die  Vorschriften ­
  des  13.  Titels  des  GerichtSversassungsgesetzes  entsprechende
Anwendung.
§  9.  Die  Vorsitzenden,  Stellvertreter,  Mitglieder  und  Beauftragten ­
  der  Preisprüfungsstellen  sind,  vorbehaltlich  der  dienstlichen
Berichterstattung  und  der  Anzeige  von  Gesetzwidrigkeiten  verpflichtet,
über  die.Hinrichtung  und  Geschäftsverhältnisse,  welche  durch  die  Ausübung ­
  rhrer  Befugnisse  zu  ihrer  Kenntnis  kommen,  Verschwiegenheit
zu  beobachten  und  sich  der  Mitteilung  und  Verwertung  der  Geschäftsund ­
  Betriebsgeheimnisse  zu  enthalten.  Sie  sind  hierauf  von  der  nach
§  3  zu  ihrer  Berufung  bestimmten  Stelle  zu  vereidigen.
§  10.  Die  Errichtung  von  Preisprüfungsstellen  für  größere
Bezirke  bleibt  den  Landeszentralbehörden  überlassen.
Die  §§  6  bis  9  finden  Anwendung.
§  11.  Für  das  Reichsgebiet  wird  eine  Preisprüfungsftelle  mit
dem  Sitz  in  Berlin  errichtet.  Sie  besteht  aus  einem  Vorstand  und
einem  Beirat.  Der  Reichskanzler  ernennt  den  Vorstand  und  die
Mitglieder  des  Beirats;  er  führt  die  Aufsicht  und  erläßt  die  näheren
Bestimmungen.
Der  Preisprüfungsstelle  für  das  Reich  liegt  ob:
1.  den  Reichskanzler  in  allen  die  Versorgung  der  Bevölkerung  mit
Gegenständen  des  notwendigen  Lebensbedarfs  betreffenden
Fragen,  namentlich  über  die.  Preisverhältnisse  zu  beraten,
2.  soweit  zur  Erreichung  dieses  Zweckes  erforderlich,  mit  den  anderen ­
  Preisprüfungsstellen  sowie  mit  den  zur  Bestimmung  der
Höchstpreise  berufenen  Stellen  in  Verbindung  zu  treten,  deren
Arbeitsergebnisse  zu  sammeln  sowie  überhaupt  sich  über  Zufuhr,
Bestand  und  Preise  von  Gegenständen  des  notwendigen  Lebensbedarfs ­
  im  Reiche  fortlaufend  zu  unterrichten,
3.  wichtige  Ergebnisse  dieser  ihrer  Ermittelungen  anderen  Preisprüfungsstellen ­
  zugänglich  zu  machen.
        <pb n="10" />
        8

Der  Vorstand  hat  die  in  8  6  Abs.  2  Nr.  1  und  §  8  bezeichneten
Befugnisse.  Auf  ihn  und  die  Mitglieder  des  Beirats  findet  §  9  Anwendung." ­

Diese  BundcsratSvcrordnung  legte  also  Gemeinden  mit  über
10  000  Einwohnern  die  Verpflichtung  der  Einrichtung  einer  eigenen
Preisprüfungsstelle  oder  einer  solchen  in  Verbindung  mit  anderen
Gemeinden  auf,  ohne  allerdings  einen  Zeitpunkt  für  die  Errichtung
zu  bestimmen  (§  2).  Infolgedessen  ist  die  Einrichtung  vielfach  erst
zögernd  und  allmählich  im  Lause  der  nächsten  Monate  erfolgt.  Von
kleineren  Orten  haben  freiwillig  oder  auf  Grund  landesbehördlicher
Anordnung  namentlich  zahlreiche  Jndustrieorte  Stellen  errichtet.
Von  den  Kommunalverbänden  haben  zahlreiche  Kreise  und  entsprechende ­
  Bezirke  von  der  bezüglichen  Genehmigung  Gebrauch
gemacht.  Auch  grös  ere  Verbände  —  Regierungsbezirke,  ein  Verband
mehrerer  Großstädte  usw.  —  kommen  vor.  Im  September  1917  bestehen ­
  1012  örtliche  Preisstellen  oder  Preisstellen  für  ein  örtlich  eng
begrenztes  Gebiet,  und  zwar  643  im  Königreich  Preußen,  54  im
Königreich  Bauern-  107  im  Königreich  Sachsen,  21  im  Königreich
Württemberg,  68  im  Großherzogtum  Baden,  während  sich  die  übrigen
119  Stellen  auf  die  anderen  Bundesstaaten  und  Elsaß-Lothringen
verteilen.
Die  Gründung  von  Landes-,  Provinz-  und  Bezirkspreisprüfungsstellen ­
  war  den  Landesregierungen  anheimgestellt  worden
(§  10).  Von  dieser  Befugnis  haben  zuerst  die  süddeutschen  Staaten
und  Sachsen^)  Gebrauch  gemacht,  während  man  in  Preußen  und
den  norddeutschen  Kleinstaaten  nur  langsam  dem  Beispiele  der
anderen  Bundesstaaten  folgte.  Zur  Zeit  sind  12  Landespreisstellen,
7  Provinzprcisstellen  und  13  Bezirkspreisstellen  eingerichtet  worden.
Im  Königreiche  Preußen  bestehen  allerdings  Provinzialorganisationen
nur  in  Ostpreußen,  Pommern,  Schlesien  und  Westfalen;  in  allen
anderen  Provinzen  ist  entweder  in  sämtlichen  Regierungsbezirken  eine
Bezirkspreiöstelle  errichtet  (Posen,  Sachsen,  Hessen),  oder  doch  in  einem
Teile  der  Bezirke,  sodaß  in  Preußen  nur  einzelne  Regierungsbezirke  in
den  Provinzen  Westpreußen  (Rcg.-Bez.  Marienwerder),  Brandenburg
(Neg.-Bez.  Potsdam),  Hannover  (Neg.-Bez.  Hannover,  Hildesheim,
Lüneburg,  Osnabrück,  Aurich)  und  in  der  Nheinprovinz  (Reg.-Bez.
Cöln,  Trier),  ferner  außerhalb  Preußens  das  Großherzogtum
Oldenburg  noch  nicht  zu  einer  Gesamt-PrcisprüfungSorganisation
Bgl,  Oh  ft:  Organisation  uiib  Tätigkeit  der  Prcisprüfiiugöstellen,
Verlag  von  B.  ö.  Teuduer,  Leipzig  und  Berlin  1910.
        <pb n="11" />
        9

zusammengefaßt  sind.  (Weitere  Zahlen  hinsichtlich  der  wirtschaftlichen ­
  und  verwaltungsrechtlichen  Gruppierung  vergl.  Seite  49).
Vielleicht  wäre  es  zweckmäßig  gewesen,  von  vornherein  die  Organisation, ­
  deren  Spitze  die  Reichsprüfungsstelle  für  LebenSmittelpreisc
bilden  sollte  (§  11),  für  die  gesamten  Kommunalverbände  einzurichten ­
  und  sie  dem  bundesstaatlichen  Charakter  des  Reiches
entsprechend  und  unter  Berücksichtigung  der  größeren  Verwaltungsbezirke ­
  (Provinzen,  Regierungsbezirke)  ganz  allgemein  in  Provinz-(oder
  Bezirks-)  und  Landespreisstellen  zusammenzufassen,  und  so
von  vornherein  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  den  PreiSprüfungSstellcn
  übergebenen  Aufgaben  lückenlos  und  gleichartig  im  ganzen
Reiche  zur  Ausführung  hätten  gelangen  können,  daß  also  z.  B.  auch
in  Fabriken,  die  außerhalb  einer  Gemeinde  mit  einer  Preisprüfungsstelle ­
  liegen,  was  oft  der  Fall  ist,  Ermittlungen  auf  Grund  der  Verordnung ­
  angestellt  werden  könnten.  In  der  Übertragung  besonderer
Befugnisse  hätte  man  in  diesem  Falle  auch  zwischen  den  Landes-,
Provinz-  und  Bezirkspreisstellen  gegenüber  den  örtlichen  Preisstellen
unterscheiden  können.  Bei  solch  lückenlosem  Aufbau  wäre  von  vornherein ­
  die  Grundlage  für  manche  Aufgabe  der  Landes-  und  provinziellen ­
  Versorgungs-  und  Verbrauchsregelung  geschaffen  worden,
mindestens  aber  wäre  die  gleichmäßigere  Bekämpfung  des  Wuchers,
wäre  die  Lösung  der  Aufgaben,  die  man  später  besonderen  Stellen
übertragen  hat  —  es  sei  an  die  Handelszulassungsstcllen,  die  Schiedsgerichte ­
  für  Textilwaren,  Schuhwaren,  die  einschlägige  Einrichtung
beim  Kriegsausschuß  für  Öle  und  Fette  (Abt.  fettlose  Waschmittel)
und  ähnliche  erinnert  —  wesentlich  erleichtert  worden.  Der  Gesetzgeber ­
  aber  wollte  der  ganz  neuartigen  Entwicklung  zunächst  möglichst
freien  Spielraum  geben,  die  Organisation  und  das  Arbeitsfeld  nach
den  tatsächlichen  Erfahrungen  und  Bedürfnissen  ohne  schematische  Begrenzung ­
  aufzubauen.  In  der  Verordnung  hat  man  denn  auch  davon
abgesehen,  den  Landes-,  Provinz-  und  Bezirkspreisstellen  bestimmte
Aufgaben  zuzuweisen.
3.  Das  Arbeitsfeld  der  P  r  e  i  s  p  r  n  f  u  n  g  s  st  e  l  l  e  n.
Die  Begriffe  „not  wendi  ger  Lebensbedarf"  und
„täglicher  Bedarf".
Die  Aufgaben,  die  man  den  örtlichen  Preisprüfungsstellen
übertragen  hat,  sind  in  §  4  der  Verordnung  bezeichnet  worden:  Ermittlung ­
  der  angemessenen  Preise,  Mitwirkung  bei  der  Überwachung
        <pb n="12" />
        des  Handels  mit  Gegenständen  des  notwendigen  Lebensbedarfs  sowie
bei  der  Verfolgung  von  Zuwiderhandlungen  gegen  die  kriegsgesetzlichen ­
  Vorschriften  auf  dem  Gebiete  des  notwendigen  Lebensbedarfs,
Abgabe  von  Gutachten  über  angemessene  Preise,  Ausklärung  der  Bevölkerung ­
  über  die  Preisentwicklung.
Wenn  die  zweitgenannte  Aufgabe  dem  Wortlaute  nach  auf  die
„Gegenstände  des  notwendigen  Lebensbedarfs"  abgestellt ­
  ist,  entsprechend  dem  Wortlaut  des  §  1  der  Verordnung,  so
darf  daraus,  der  ganzen  Entstehungsgeschichte  der  Verordnung  nach,
nicht  der  Schluß  gezogen  werden,  daß  der  ganze  Aufgabenkreis  der
Preisprüfungsstellen  sich  unter  allen  Umständen  nur  aus-diese  Gegenstände ­
  des  notwendigen  Lebensbedarss  erstreckt.  Die  allgemeinere
Ausdrucksweise  bei  den  drei  anderen  in  §  4  genannten  Aufgaben,  vor
allem  aber  die  Gründe,  die  zur  Einrichtung  von  Preisprüfungsstellen
geführt  haben,  stehen  solch  einer  engen  Auslegung  entgegen.  Was
für  einen  Sinn  hätte  es  gehabt,  Stellen,  bei  deren  es  sich  ganz
wesentlich  darum  handelt,  die  Durchführung  der  Preiswucherverordnung ­
  -vom  23.  Juli  1915,  die  allgemeiner  von  „Gegenständen ­
  des  täglichen  Bedarfs"  und  von  „Gegenständen  des  Kriegsbedarfs" ­
  handelt,  zu  fördern,  die  Beschäftigung  mit  Preisfragen  von
Gegenständen  zu  verwehren,  die  zwar  nicht  zum  notwendigen  Lebensbedarf ­
  gerechnet  werden  können,  wohl  aber  ohne  weiteres  als  dem
täglichen  Bedarf  oder  dem  Kriegsbedarf  dienend  anzusprechen  sind!
Irrtümlich  ist  allerdings  die  Auffassung,  daß  der  Begriff  „notwendiger ­
  Lebensbedarf"  wegen  des  Ausdrucks  „notwendig"  enger  ist
als  der  Begriff  des  „täglichen  Bedarfs",  der  in  den  bis  dahin
erlassenen  Kriegsverordnungen,  in  dem  Höchstpreisgesetz  wie  in  der
Wucherverordnung  und  an  anderen  Stellen  gebraucht  war.  Eher
könnte  das  Gegenteil  angenommen  werden.  Was  täglich  gebraucht
wird,  wird  auch  immer  notwendiger  Bedarf  sein,  nicht  aber  umgekehrt.
Anderseits  hat  man  versucht,  die  Auslegung  des  täglichen  Bedarfs  zu
verengern.  Dabei  war  angenommen,  daß  ein  „täglicher"  Gebrauch ­
  des  betreffenden  Gegenstandes  vorausgesetzt  war.  Diese  Auffassung ­
  ist  aber  ebenfalls  nicht  zutreffend,  sie  ist  durch  das  Reichsgerichtsurteil ­
  vom  12.  Mai  1916  (4  D.  247/1916),  vergl.
„Mitteilungen  der  Reichsprüfungsstelle  für  Lebensmittelpreise"
Jahrgang  1916  Nr.  9  Seite  89),  als  irrig  zurückgewiesen  worden.
In  dieser  Entscheidung  heißt  es:  „Daß  dabei"  —  bei  Gegenständen
des  täglichen  Bedarfs  —  „nicht  ein  täglicher  Bedarf  für  jedermann
vorausgesetzt  wird,  ist  selbstverständlich.  Die  Gegenstände  müssen  nur
solche  sein,  für  die  in  der  Gesamtheit  des  Volks  täglich  ein  Bedürfnis
        <pb n="13" />
        11

vorliegen  kann,  das  Befriedigung  heischt."^)  Der  Wechsel  der  Ausdrucksweise ­
  in  der  Preisstellen-Verordnung,  der  Zusatz  „Lebens—"vor
Bedarf,  der  erst  das  Beiwort  „notwendiger"  nach  sich  zog,  hatte  im
wesentlichen  die  Bedeutung,  daß  die  Verordnung  auf  Futtermittel
keine  Anwendung  finden  sollte,  weil  für  die  Futtermittel  inzwischen
eine  Bewirtschaftung  eingetreten  und  auch  die  Kontrolle  der  Preise  in
besonderer  Weise  behördlich  geregelt  war;  die  Einbeziehung  des  gesamten ­
  Wirtschaftsbedarss  der  Produktion  hätte  die  Preisprüfungsstellen
  vor  bei  ihrer  Zusammensetzung  kaum  lösbare  Aufgaben  gestellt.
Diese  Absicht  ist  zum  Ausdruck  gekommen  in  der  Preußischen  Ausführungsanweisung ­
  vom  6.  Oktober  1915  (Ministerialblatt  der  Handels- ­
  und  Gewerbe-Verwaltung  S.  258)  unter  I.  Abs.  2:  „Zu  den
Gegenständen  des  notwendigen  Lebensbedarfs  im  Sinne  der  Verordnung ­
  gehören  in  erster  Linie  die  Lebensmittel,  daneben  aber  auch
andere  Gegenstände,  die  zur  Lebenshaltung  benötigt  werden,  z.B.  Heizund
  Leuchtmittel,  Seife,  Kleidungsstücke  u.  dgl.  Anderseits  umfaßt  der
Begriff  in  Abweichung  von  dem  in  verschiedenen  Kriegsverordnungen
des  Bundesrats  vorkommenden  Begriffe:  „Gegenstände  des  täglichen
Bedarfs"  nicht  die  Futtermittel."  Als  „notwendiger"  Lebensbedarf
werden  daher  alle  Gegenstände  zu  gelten  haben,  die  zu  der  in  Deutschland ­
  herkömmlichen  und  in  weiteren  Kreisen  eingebürgerten  Lebenshaltung ­
  gehören.
Zur  wirkungsvollen  Bekämpfung  des  Preiswuchers  werden  die
Preisprüfungsstellen  nicht  allein  von  der  Frage  abhängig  sein,  ob  der
betreffende  Gegenstand  zum  notwendigen  Lebensbedars  gehört,  sie
können  bei  ihren  Ermittlungen,  Gutachten  und  Aufklärungen  auch
den  gesamten  täglichen  Bedarf  und  Kriegsbedarf  einbcziehen?)
Über  die  Auslegung  der  Begriffe  „täglicher  Bedarf"
und  „notwendiger  Lebensbedars"  ist  nach  der  bisherigen  Stellungnahme ­
  der  früheren  Reichsprüfungsstelle  für  Lebensmittelpreise  und
ihrer  Nachfolgerin  der  Volkswirtschaftlichen  Abteilung  des  Kriegsernährungsamts ­
  (s.  unten,  S.  11/12)  sowie  der  Gerichte  folgendes
zu  sagen.  Beide  Begriffe  sind  den  Verhältnissen  entsprechend  möglichst ­
  weit  aufzufassen?)  Der  ordentliche  Kaufmann  oder  die  einzelne
9  Vgl.  auch  Stenogr.  Berichte  d.  Reichstags,  68.  Sitzg.  v.  27.  Oktober ­
  1916)  S.  1887/88  (Anfrage  Keinath,  Nr.  45).
2 )  Vgl.  „Mitt.  usw."  Jg.  1917,  Nr.  6,  S.  56.
■"I  Vgl.  Meyer-München,  Kriegswucher  und  Gegenstände  des  täglichen ­
  Bedarfs,  Recht  und  Wirtschaft  April  1917,  S.  88  ff.,  ferner  Hachenburg ­
  in  der  D.J.Z.  1915,  S.  852  ff.  und  Ritscher,  Rechtsprechung  über
Höchstpreise,  Dissertation,  München  1917.
        <pb n="14" />
        Industrie  hat  auch  gar  kein  Interesse  daran,  sich  dem  entgegenzustellen, ­
  da  ja  sonst  von  vornherein  der  Verdacht  erweckt  würde,  daß
übermäßige  Preissteigerung  beabsichtigt  wäre.  Im  übrigen  geht  die
Zugehörigkeit  zu  einem  der  Begriffe  nicht  etwa  dadurch  verloren,  daß
die  Ware  zu  knapp  wird,  um  den  Bedarf  voll  oder  annähernd  zu
decken.  Das  Reichsgericht  hat  hierzu  in  seinem  Urteil  vom  23.  November
1916  —  1  D.  445,  16  (abgedruckt  in  den  „Mitteilungen  für  Preisprüfungsstellen", ­
  Jahrgang  1916,  Nr.  19,  S.  207)  Stellung
genommen  und  ausgeführt:  „Ein  Gegenstand  des  täglichen  Bedarfs
kann  aufhören,  es  zu  sein,  entweder  deshalb,  weil  der  Bedarf,  den  er
deckte,  weggefallen  ist,  oder  deshalb,  weil  andere,  bessere  Mittel  zur
Befriedigung  des  Bedarfs,  den  der  Gegenstand  bisher  deckte,  gefunden
worden  sind,  die  ihn  ersetzen  und  verdrängen.  Niemals  aber
kann  ein  Gegen  st  and  des  täglichen  Bedarfs  diese
Eigenschaft  dadurch  verlieren,daß  er  bei  der  durch
den  Krieg  bedingten  Einschränkung  des  Handelsverkehrs ­
  nicht  mehr  in  ausreichender  Menge  zu  beschaffen ­
  i  st,  um  den  vorhandenen  Bedarf  zu  decken".
Unter  die  beiden  Begriffe  fallen  grundsätzlich:
1.  Sämtliche  Lebensrnittel,  auch  Bier,  Wein,  Kognak,  Rum  und
sonstige  Spirituosen')  sowie  die  zugehörigen  Rohstoffe.  Dabei  ist
'1  Daß  Wein  und  Spirituosen  zu  den  Gegenständen  des  täglichen  Bedarfs ­
  zu  rechnen  sind,  hat  der  Reichskanzler  (Rcichsamt  des  Innern)  im
Einverständnis  mit  dem  Staatssekretär  des  Reichsjustizamts  bereits  am  Anfang ­
  des  Jahres  1916  erklärt  (Erlaß  vom  22.  Januar  1916  ■—  V  637,  Antwort
an  die  Deutsche  Wcinzeitung,  Zentralorgan  für  den  Weinbau  und  den  Weinhandel ­
  in  Mainz  auf  ein  Schreiben  vom  17.  Dezember  1915,  wonach  nach
Ansicht  ber  Interessenten  Wein  und  Spirituosen  zu  den  Genußmitteln  zu
rechnen  und  daher  nicht  zu  den  Gegenständen  des  täglichen  Bedarfs  im
Sinne  der  Bekanntmachung  über  Zeitungsanzeigen  vom  16.  Dezember  1915
—  Reichs-Gesetzbl.  S.  827  —...  Gegenüber  dieser  früheren  allgemeinen
Ansicht  der  Interessenten  hat  sich  eine  Weinfirma  und  Sektkellerei  allerdings ­
  auf  den  entgegengesetzten  Standpunkt  gestellt,  als  es  sich  um  die
Frage  der  Hilfsdienstpflicht  handelte.  Da  es  sich  „um  einen  für  die
Volksernährnng  und  für  die  Heeresversorgung  wichtigen  Betrieb"  handele,
wollte  sie  auf  die  Liste  derjenigen  Betriebe  gesetzt  werden,  die  als  kriegswichtig ­
  gelten.  Man  sieht,  die  Stellungnahme  der  Interessenten  hängt  manchmal ­
  —  und  ganz  natürlicherweise  —  von  besonderen,  subjektiv  überwiegenden
Gesichtspunkten  ab.  In  diesem  Briefwechsel  ist  auch  noch  festgestellt,  daß
Fässer,  Kisten,  Flaschen  usw.  gleichfalls  unter  die  Verordnung  fallen,  da  sie
jedenfalls  als  Gegenstände  des  Kriegsbedarfs  angesehen  werden  müssen.
(Vgl.  auch  „Mitt.  usw.",  Jahrg.  1917,  Nr.  11,  S.  110.)
Zn  der  Frage,  ob  Bier  zu  den  Gegenstände»  des  täglichen  Bedarfs  im
Sinne  des  Höchstpreisgesetzes  vom  4.  August  1914  in  der  Fassung  vom
17.  Dezember  1914  sReichs-Gesetzbl.  S.  518)  zu  rechnen  ist,  hat  der  Reichs-
        <pb n="15" />
        nicht  zu  unterscheiden  zwischen  einfachen  Lebensmitteln  und  Lebensrnitteln ­
  feinerer  Zubereitung  oder  zwischen  „Nahrungs-"  und  „Genußmitteln". ­
  Das  Reichsgericht  hat  auch  zu  dieser  Frage  in  dem
oben  angezogenen  Urteil  vom  12.  Mai  1916  bereits  Stellung  genommen, ­
  indenr  es  ausführt:  „Auch  Nahrungs-  und  Genußmittel
von  feinerer  Zubereitung,  die  vorwiegend  von  den  begüterten
Kreisen  des  Volkes  begehrt  werden,  gehören  hierher,  wenn  sie  in  diesen
Kreisen  dem  täglichen  Bedarf  in  obengenanntem  Sinne  dienen.
Preiswucher  ist  gegen  Arme  und  Reiche  in  gleicher  Weise  verboten.
Nur  ausnahmsweise  genossene  Leckerbissen  (die  eigentlichen  Luxusartikel) ­
  können  nicht  zu  den  Gegenständen  des  täglichen  Lcbensbedarfs
gezählt  werden"?)  Auch  in  de»  Urteilen  vom  16.  Januar  1917
(6  E).  602/16  und  vom  12.  Dezember  1916  (419.  711/16) 3 )  hat  sich
das  Reichsgericht  ähnlich  ausgesprochen.  Die  letztgenannte  Ausnahme ­
  kann  aber  selbstverständlich  nur  solange  in  Frage  kommen,  als
ein  solcher  Luxusartikel  nicht  die  Stelle  von  sonstigen  Waren  einnimmt. ­
  So  liegt  auch  gar  kein  Bedenken  vor,  feinere  Schnäpse,  wie
Benediktiner,  Whisky  und  ähnliche,  sowie  außer  Schaumwein  auch
französischen  Champagner  zu  den  in  Frage  kommenden  Begriffen  zu
rechnen.  Dabei  ist  auch  die  Bedeutung  zu  bedenken,  die  solche  Waren
in  Krankheitsfällen  haben.  Zu  beachten  ist  dabei  folgende  Äußerung
des  berühmten  Berliner  Augenarztes  Geh.  San.-Rat  Prof.  Or.  Silex:
„Wir  Ärzte  sind  im  Interesse  unserer  Patienten  häufig  gezwungen,
Sekt  und  Kognak  zu  verordnen.  Nun  haben  diese  beiden  Dinge  jetzt
einen  Preis,  der  m.  E.  durch  nichts  gerechtfertigt  ist,  da  sowohl  der
französische  Sekt  sowie  der  Kognak  schon  vor  dem  Kriege  eingekauft
worden  sind.  .  .  .  Für  eine  Änderung  der  dargelegten  Mißstände
würde  eine  große  Anzahl  von  schwerkranken  Leuten  dem  Kriegswucheramt ­
  sehr  verbindlich  sein."
Zu  den  Lebensmitteln  in  diesem  Sinne,  also  auch  zu  den  Gegenständen ­
  des  täglichen  Bedarfs,  gehören  auch  Saatpflanzen  und  Zuchtkanzler ­

  '(Reichsamt  des  Innern)  in  einem  Erlaß  vom  9.  Januar  1916
—  V  13  717,  1.  Aug.  —  ebenfalls  bejahend  Stellung  genommen;  vergl,  auch
„Mitteilungen  der  'Reichsprüfungsstelle  für  Lebensmittelpreise",  Jahrgang
1916  Nr.  3  Seite  20:  „Die  Begriffe  des  täglichen  Bedarfs  und  deS  notwendigen ­
  Lebensbcdarfs".
.  In  einer  Entscheidung  vom  2.  Juli  1917  —  4  D.  3,54/17  —  hat  das
-neichsgerichj  auch  ausdrücklich  „Rum"  und  „Arak"  als  „Gegenstände  des
täglichen  Bedarfs"  bezeichnet,  vergl.  „Mitteilungen  für  Preisprüfungsstellen",
  Jahrgang  1917,  Nr.  14,  Seite  145.
9  Vgl.  „Mltt.  usw."  Jg.  1916,  Nr.  9,  S.  89.
3 )  Vgl.  „Mitt.  usw."  Jg.  1917,  Nr.  3,  S.  25  u.  Nr.  7,  S.  69.
        <pb n="16" />
        14
tierc.  Deutlich  hat  dies  das  Oberlandesgericht  in  Dresden  ausgesprochen ­
  (Urteil  des  Strafsenats  vom  20.  Dezember  1916  —
OLG.  III  134/16  Nr.  —).  Darin  ist  ausgeführt,  daß  die  Preiswucherverordnung ­
  keinen  Unterschied  in  den  Gegenständen  des  täglichen ­
  Bedarfs,  weder  zugunsten  ganzer  Arten  oder  Sorten  noch  um
der  Zwecke  solcher  Bedarfsgegenstände  willen  mache;  daraus  folge,
daß  auch  Samenbohnen  unter  §  5  Nr.  1  der  Verordnung  fallen.
Denn  auch  Samenbohnen  seien  Bohnen  und  als  solche  Lebensmittel
und  Gegenstände  des  täglichen  Bedarfs.  Auch  der  Zweck  der  Verordnung ­
  erlaube  keine  Ausnahme,  denn  die  Verordnung  wolle  der  Erzielung ­
  übermäßiger  Gewinne  mit  den  von  ihr  bezeichneten  Gegenständen ­
  ganz  allgemein  entgegentreten;  bei  Nahrungs-  und  Futtermitteln ­
  danach  zu  unterscheiden,  ob  Bohnen,  Kartoffeln,  u.  dgl.  als
Saatgut  gehandelt  werden  oder  nicht,  dem  Genusse  von  Mensch  und
Tier  mittelbar  oder  unmittelbar  dienen  sollen,  hieße  die  Preistreiberei ­
  geradezu  fördern,  der  entgegengetreten  werden  soll.  (Vergl.
betr.  des  genaueren  Wortlauts  des  Urteils  „Mitteilungen  für  PrciSprüfungSstellen"
  Jahrgang  1917  Nr.  1  S.  4:  Zum  Begriff  des
„täglichen  Bedarfes";  ferner  „Mitteilungen  für  Preisprüfungsstellen" ­
  Jahrgang  1916  Nr.  18  S.  197:  Alles  Vieh  ist  Gegenstand
des  täglichen  Bedarfs  und  den  Höchstpreisen  und  Kriegsverordnungen
unterworfen.  Auskunft  des  Kriegsernährungsamts  vom  8.  November ­
  1916H.
Auch  Genußmittel,  wie  Tabak,  Zigarren  ufw.,  fallen  unter  den
Begriff  „täglicher  Bedarf"?).  Gleiches  gilt  von  den  Waren,  die  zur
Herstellung  von  Lebensmitteln  dienen,  wie  z.  B.  Malz  zum  Bier,
nach  einer  Entscheidung  des  Reichsgerichts  vom  16.  April  1917'  —
ID.  131/173).
2.  Alle  Kleidungsstücke  wie  Anzüge,  Stiefel,  SchuheZ,
Hüte,  Wäsche  usw.  nebst  den  zugehörigen  Rohstoffen.
Man  sollte  eigentlich  meinen,  daß  in  der  Bevölkerung  gar  kein
Zweifel  darüber  bestünde,  daß  alle  diese  Kleidungsstücke  als  notwendiger ­
  Lebensbedarf  und  täglicher  Bedarf  anzusehen  sind.  Leben  wir
doch  nicht  in  den  Tropen,  wo  man  allenfalls,  selbst  als  Kulturmensch,
auf  einen  Teil  dieser  Gegenstände  verzichten  könnte.  Trotzdem  haben
die  Verwaltungsbehörden  mehrfach  zu  der  Frage  der  Zugehörigkeit
')  Vgl.  Güthe-Schlegelberger,  Kriegsbnch  1915,  S.  748.
Vgl.  „Milt,  usw.",  Jg.  1916,  Nr.  9,  S.  90.
s )  Vgl.  „Mitt.  usw.",  Jg.  1917,  Nr.  9,  S.  89.
*)  Vgl.  „Mitt.  usw.",  Jg.  1916,  Nr.  6,  S.  55.
        <pb n="17" />
        15

zu  den  beiden  Begriffen  auch  bei  dieser  Gruppe  von  Waren  Stellung
nehmen  müssen.  So  hat  sich  u.  a.  der  Staatssekretär  des  Innern  in
Übereinstimmung  mit  dem  Staatssekretär  des  Reichsjustizamts  auf
Anfragen  der  Ansicht  eines  Stellvertretenden  Generalkommandos  angeschlossen ­
  (V.  13  754/16),  daß  Schuhe  zu  den  Gegenständen  des
täglichen  Bedarfs  gehören.  Auch  die  zur  Erhaltung  der  Kleidungsstücke ­
  notwendigen  Gegenstände  sind  dazu  zu  rechnen.  Eine  entsprechende ­
  Auslegung  hat  in  Bestätigung  einer  Auffassung  des  Badischen ­
  Landespreisamts  die  Volkswirtschaftliche  Abteilung  des
Kriegsernährungsamts  hinsichtlich  der  Schuhnestel,  des  Schuhfettes
und  Schuhkremes  gegeben  (V.  14553/16)  und  ebenso  in  Übereinstimmung ­
  mit  der  Auffassung  des  Fachausschusses  der  Preisprüfungsstelle
  Groß-Berlin  (V.  3495/17)  über  Stärke  und  Glanzstärke,  deren
Hersteller  sich  in  dieser  Beziehung  beschwerdeführend  an  den  Justizminister ­
  gewandt  hatten.
Keine  andere  Stellung  hat  die  Volkswirtschaftliche  Abteilung  des
Kriegsernährungsamts  zu  der  Frage  eingenommen,  ob  Felle  und
Pelze  als  Gegenstände  des  täglichen  Bedarfs  im  Sinne  der  Kriegsgesetzgebung ­
  anzusehen  sind,  Felle  auch  schon  als  rohe  Naturerzeugnisse ­
  (V.  310/17).  Bei  dem  heutigen  Mangel  an  den  für  die  Herstellung ­
  einfacher  Kleider  im  Frieden  verwandten  Rohstoffen  ist  es
auch  nicht  möglich,  die  Preisentwicklung  von  Seide  und  Seidenstoffen
bei  der  Anwendung  der  Wucherverordnung  außer  acht  zu  lassen.  In
dieser  Beziehung  hat  die  Volkswirtschaftliche  Abteilung  des  Kriegsernährungsamts ­
  bereits  am  23.  September  1916  (V.  10  736/16)
dem  Oberkommando  in  den  Marken  auf  eine  Anfrage  geantwortet,
»daß  Seide  und  Seidenstoffe  unter  diese  Verordnung  fallen,  da  im
allgemeinen  nach  Bejahung  der  Frage,  ob  ein  Produkt,  also  hier  die
für  Kleidung  notwendigen  Textilstofse,  zu  den  Gegenständen  des  täglichen ­
  Bedarfs  gehören,  zwischen  den  Qualitäten  nicht  mehr  unterschieden ­
  werden  kann.  Andernfalls  würde  es  außerordentlich  schwierig
fein,  die  Abgrenzung  zu  treffen.  So  gibt  es  Seidenstoffe,  die  billiger
und  für  einfache.  Kleidung  verwendungsfähiger  sind  als  manche
Tnchstoffe.  Dazu  kommt,  daß  durch  die  Verschiebung  in  den  Beständen ­
  an  seidenen  und  nichtseidenen  Stoffen  die  Notwendigkeit  der
Verwendung  der  einen  oder  anderen  Art  wechseln  kann".  Dabei  ist
es  natürlich  nicht  ausgeschlossen,  daß  im  Einzelfall  ein  Luxuskleid,  das
bei  einem  erstklassigen  Schneider  unter  Verwendung  aller  möglichen,
auch  im  Frieden  schon  besonders  teuren  Zutaten  hergestellt  wird,  nicht
als  Gegenstand  des  täglichen  Bedarfs  anerkannt  werden  kann  (V.
16  754/16).  Mehr  ist  letzteres  noch  der  Fall  bezüglich  luxusartiger,
        <pb n="18" />
        Kl

durchaus  unnötiger  Zutaten  zu  einem  Kleidungsstück,  wie  z.  B.
von  Reiher-  oder  Straußenfedern  zu  einem  Hute,  vorausgesetzt,  daß
eine  anderweite  praktische  Verwendung  dieser  Zutaten  ausgeschlossen ­
  ist.
3.  Als  Gegenstände  des  täglichen  Bedarfs  sind  in  maßgebenden
Auslegungen  angesehen  worden  bte  sür  die  Pflege  des  Körpers  notwendigen ­
  Gegenstände  wie  Kämme,  Bürsten,  Seife,  Seifencrsatz  und
sonstige  Reinigungsmittel,  ferner  Benzin  und  Terpcnzinol  (V.
5422/16).  Dabei  kann  cs  auch  bei  dieser  Gruppe  von  Waren  keinen
Unterschied  machen,  ob  eine  Scifenart  im  Frieden  nur  von  wenigen
benutzt  worden  ist,  wie  dies  bei  manchen  Luxusseifen  oder  besonderen
Seifen,  z.  B.  Rasierseise  oder  Herbaseife  (V.  8647/17)  der  Fall  ist.
(Vergl.  auch  „Mitteilungen  für  Preisprüfungsstellen"  Jahrgang
1916  Nr.  6  S.  55.)  Des  weiteren  sind  zu  nennen  die  Gegenstände  der
Ausstattung  der  Wohn-  und  Arbeitsräume,  also  sämtliche  Möbel  und
die  zu  ihrer  Herstellung  und  Erhaltung  erforderlichen  Stoffe,  auch  alle
Heiz-  und  Beleuchtungsmittel,  vergl.  die  Preußische  Ausführungsanweisung ­
  vom  6.  Oktober  1915  (s.  o.  S.  11)  und  Kochapparate,
Kessel  und  ähnliches.
4.  Auch  die  zur  Herstellung  der,Wohnungen  und  Häuser  erforderlichen ­
  Materialien  wie  Ziegelsteine,  Bauholz,  Eisenträger,  Beschläge, ­
  Dachziegel  usw.  sind,  ganz  abgesehen  von  ihrer  Zugehörigkeit
zum  Kriegsbedarf,  auch  als  Gegenstände  des  täglichen  Bedarfs  zu  kennzeichnen. ­
  Schwerer  ist  die  Frage  zu  entscheiden,  ob  die  Wohnungen
zu  diesen  Gegenständen  zu  rechnen  sind,  oder  ob  ihre  Preisbegrcnzung,
so  wie  es  durch  die  Militärbehörden  von  Festungen  schon  zu  KricgSbcginn
  geschehen  ist,  einer  Sonderregelung  bedarf.  Die  Frage  ist'wohl
zuerst  auf  der  Jahresversammlung  des  Reichsverbandes  deutscher
Städte  am  13.  März  1916  in  Leipzig  erörtert  worden  (vergl.  „Mitteilungen ­
  der  ReichSprüsungsstelle  für  Lebensmittclpreise"  Jahrgang
1916  Nr.  8  Seite  81).  Im  Einverständnis  mit  der  Auffassung  des
Reichsamts  des  Innern,  des  Neichsjustizamts,  des  Preußischen
Justizministers  und  des  Preußischen  Ministers  sür  Handel  und  Gewerbe ­
  ist  anzunehmen,  daß  die  Preiswucher-  und  Preisprüsungsstellenverordnung
  nicht  auf  Wohnungsmieten  Anwendung  findet.
Zur  Zeit  ist  die  Frage  dadurch  im  wesentlichen  gegenstandslos  geworden, ­
  daß  der  Bundesrat  eine  besondere  Verordnung  zum  Schutze
der  Mieter  erlassen  hat  (vergl.  Bekanntmachung  zum  Schutze  der
Mieter  vom  26.  Juli  1917,  Reichs-Gesetzbl.  S.  659).
Zu  dieser  Gruppe  von  Waren  sind  auch  Gegenstände  zu  rechnen,
die  zwar  nicht  für  die  Gesaintheit  des  Volkes  unbedingt  notwendig.
        <pb n="19" />
        17

die  aber  doch,  sei  es  im  geschäftlichen,  sei  es  im  häuslichen  Leben  bei
der  Entwicklung,  die  die  menschlichen  Gewohnheiten  genommen
haben,  von  Bedeutung  sind,  z.  B.  Schreibmaschinen,  Nähmaschinen
und  auch  Musikinstrumente,  wie  Klaviere  usw.;  letztere  schon  deswegen, ­
  weil  die  Künstler,  Musiklehrer  und  Musikstudierenden  diese
Instrumente  zur  Ausübung  ihres  Berufes  brauchen.  Selbstverständlich ­
  sind  alle  Rohstoffe,  die  zur  Herstellung  dieser  Waren  dienen,
gleichfalls  als  täglicher  Bedarf  oder  notwendiger  Lebensbedarf  anzusprechen. ­

5.  Ebenso  schließlich  die  Werkzeuge,  Maschinen  und  sonstigen
Gebrauchsgegenstände  zur  Gewinnung  und  Herstellung  der  unter  1—4
genannten  Gegenstände.  —  Die  Gegenstände  des  täglichen  Bedarfs
und  notwendigen  Lebensbedarfs  würden  nur  unvollständig  erfaßt
werden,  wenn  man  nicht  die  Werkzeuge,  Maschinen  und  sonstigen
Gebrauchsgegenstände  zur  Gewinnung  und  Herstellung  der  vorher
genannten  Gegenstände  mit  hineinbeziehen  würdet).  Wie  sollte  Getreide ­
  gemäht  und  gedroschen  werden  ohne  Mäh-  und  Dreschmaschinen, ­
  wie  Licht  erzeugt  werden  ohne  Elektromotoren  und  andere
Maschinen.  Dann  würde  dem  Wucher  die  breite  Hintertreppe  geöffnet ­
  bleiben,  und  durch  den  Preiswucher  mit  diesen  Werkzeugen
und  Rohstoffen  würde,  die  übermäßige  Preissteigerung  der  Erzeugnisse
naturnotwendig  bedingt  werden.  Auch  nach  anderer  Richtung  besteht
ein.  zwingender  Zusammenhang.  Nachdem  man  eine  öffentlich-rechtliche ­
  Preisregelung  für  die  Erzeugnisse  der  Landwirtschaft  hat  eintreten ­
  lassen,  kann  man  nicht  bei  den  Maschinen,  die  die  Landwirtschaft ­
  zu  ihrem  Betriebe  benötigt,  eine  vollkommen  freie  Preisbildung ­
  ohne  die  Beschränkungen,  die  die  Preiswucherverordnung
ergibt,  zulassen.  Ähnlich  liegt  es  bei  allen  derartigen  Apparaten
und  Gegenständen.  Dementsprechend  hat  auch  das  Herzogi.  Schöffengericht ­
  Braunschweig  in  Braunschweig  „Elektromotoren"  als  „täglichen ­
  Bedarf"  angesprochen.
Es  sei  hier  bemerkt,  daß  die  Begriffe  „täglicher  Bedarf"  und
„notwendiger  Lebensbedarf"  sich  nur  auf  körperliche  (konkrete)
Sachen  beziehen,  nicht  also  auf  Arbeitslohn  an  sich,  wie  z.  B.  auf
Plättlohn.
Ein  Verzeichnis  aller  einzelnen  Waren  und  Warengru-ppen,
über  deren  Zugehörigkeit  zu  den  Begriffen  „täglicher  Bedarf"  und
„notwendiger  Lebensbedarf"  (vereinzelt  auch  „Kriegsbedarf")

i)  Vgl.  auch  Alsberg,  Kriegswucherstrafrecht,  Berlin  1917,  S.  24.
Heft  22/23  2
        <pb n="20" />
        18

bereits  d  i  e  frühere  Neichspreis  st  eilen  nd  die
Volkswirtschaftliche  Abteilung  des  Kriegsernährungsamts ­
  eine  Auslegung  gegeben  oder
eine  oberste  gerichtliche  Instanz  eine  Entscheidung ­
  gefällt  hat,  ist  nachstehend  zusammengestellt.
Wenn  eine  Ware  in  diesem  Verzeichnis  nicht  aufgeführt  ist,  .so  bedeutet ­
  das  nicht,  daß  sie  nicht  zu  den  genannten  Begriffen  gehört/
sondern  nur,  daß  bisher  keine  besondere  Entscheidung  darüber  vorliegt. ­
  An  der  Hand  der  Liste  und  der  vorhergehenden  allgemeinen
Darlegungen  wird  aber  meist  unschwer  sich  jeder  selbst  ein  Urteil
bilden  können.  —  In  den  Fällen,  in  denen  dem  Verfasser  Entscheidungen ­
  von  Gerichten  bekannt  geworden  sind,  ist  ein  entsprechendes ­
  Zeichen  eingefügt.
Alkohol,  auch  absoluter  (reiner)
Altpapier
Aluminiumkessel,  -Pfannen  usw.
Ammoniaksoda  (LG.  I  Berlin)')
Apfelwein
Aromastoffe
Arrak  (RG.)-)
Arzneimittel,  allgemein
Asbestplatten
Asbestersatz
Ätznatron
Backartikel
Backpulver
Beerweine
BeleuchtungSmittel,  allgemein
Benediktiner
Benzin
Benzinkuochenfett
Besen
Bienenhonig

Bienenwachs
Bier  (BOL.  München)^)
Binderiemen  (zur  Verbindung
von  Treibriemen)
Bindfaden
Biomalz
Bitteressenz
Bleistifte
Bohnen  (OLG.  Dresden)
Bohnermüsse
Bohnerwachs
Bonbons
Borax
Bratpfannen
Brauerpech
Bremsenöl
Bretter
Briefpapier
Brillengläser
Brotaufstrich

')  Vgl.  „Mitt.  usw.",  Jg.  1917  Nr.  10,  S.  101.
2 )  Entscheidung  v.  2.  Juli  1917,  4  D.  364/1917,  vgl.  „Mitt.  usw.",
Jg.  1917,  Nr.  14,  S.  146.
s )  Entscheidung  v.  30.  April  1916.  Die  Unterscheidung,  die  das
Oberste  Landesgericht  in  München  (Urteil  v.  13.  April  1916,  Beibl.  z.
bahr.  Just.-Min.-Bl.  v.  12.  Mai  1916,  S.  200)  gemacht  hat,  indem  es  das
einheimische  gewöhnliche  Schankbier  und  das  ihm  gleichstehende  eingeführte
Bier  für  Gegenstände  des  täglichen  Bedarfs  erklärte,  nicht  aber  Bier  von
besonderer  Beschaffenheit,  wie  echtes  Pilsener  Bier,  Starkbier  und  sonstiges
Luxusbier,  ist  wohl  nur  aus  den  besonderen  bayrischen  Verhältnissen  zu
erklären  und  jedenfalls  zur  Zeit  auch  im  Hinblick  auf  die  oben  erwähnten
Neichsgerichtsentscheidungen  nicht  haltbar.
        <pb n="21" />
        Bücher
Bügelkohlen
Bürsten
Champagner,  auch  französischer
Chemische  Waren
Christbäume
Cigarren
Cigaretten
Colophonium
Diätetische  Nährmittel
Dielen
Drahtgeflecht
Drehstrommotoren
Drogen
Düngemittel,  allgemein,  auch
Düngerkalk  (LG.  I  Berlin)
Düten
Durchschlüge
Eiersparpulver
Einmachepulver
Eisendraht,  auch  verzinkt
Elektromotoren  (SchG.  Braunschweig) ­

Ersatz-Lebensmittel,  allgemein
Essenzen
Essig
Essigessenz
Faden
Farbe
Farbencxtrakte  (Rotholzertrakt
^  "sch-)

Fässer
Federn
Feigen  (RG.s
Jelke-Lebertran
Felle

Fensterscheiben
Firnis
Flaschen
Fruchtgeleepulver
Fruchtsäste
Fruchtshrupe
Fußbodenöl
Fußbodenölersatz
Futtermittel,  allgemein  (OLG.)

Gänse,  auch  junge
Gasenol
Gasherde
Genußmittel,  allgemein
Gewürze
Glanzstärke
Glaserkitt
Glaubersalz
Glhzerinersatz
Griechische  Weine
Griffel
Hämathogen
Hähne,  auch  zpr  Zucht
t asten
amburger  Tropfen
Haselnüsse
Hefe
Heilmittel,  allgemein
Heizmittel
Herbaseife
Holz  zum  Heizen
„  zur  Waggonfabrikation
Holzwolle
Honig  (KG.)')
Honiglebertra»
Hühner,  auch  zur  Zucht
Hundekuchen
Hustenbonbons
Jod-Eisen-Lebertran
Kaffee
Kaffeekessel
Kakaobutter
Kalbsleberwurst  (BOL.
Münchens 2 )
Kämme
Kaninchen,  auch  zur  Zucht
Karbid
Kartoffeln,  auch  Saatkartoffeln
(OLG.  Dresden)
Kaustische  Soda
Kautabak
Kerzen
Kessel
Kieselfluornatrium
Kinderwagen
Kisten

's  Entscheidung  v.  6.  Juli  1917,  8.  396/1917,  vgl.  „Mitt.  ustmch
Jg.  1917,  Nr.  14,  S.  146.
-)  Entscheidung  v.  12,  April  1917  (Rev.  Reg.  Nr.  98/17);  vgl.  „Mitt.
usw.",  Jg.  1917,  Nr.  14,  S.  152.
        <pb n="22" />
        Klaviere
Kleidungsstücke
Knöpfe
Kognak  (OLG.  Cöln)-)
Kohlensäcke
Korke
Korsetts  -
Krollhaare  (zu  Polsterzwecken)
Kunstwolle
Lebensmittel
Lebertran
Lebertranpräparate,  allgemein
Ledertreibriemen
Leuchtmittel
Likör
Linoleum
Liptauer-Käse-Ersatz
Lokomobile
Magenbitter
Magenessenz
Malagawein
Malz  (RG.)
Mandeln
Marmeladen
Maschinenöl
Matratzenfedern
Medizinische  Tropfen
Medizinische  Waren
Metallputz
Milchkannen,  auch  solche  aus
Aluminium
Milchkocher,  (auch  solche  aus
Aluminium
Möbel,allgemein,auch  gebrauchte
Möbeleinrichtungen
Musikinstrumente
Nähmaschinen
Nahrungsmittel,  allgemein
(OLG.  Dresden)
Natr.  bicar.
Nüsse
Obst,  allgemein,  auch  unreif
und  nicht  abgenommen
Obstschaumweine
Peitschenriemen
Pelze
Pepsinwein

Porzellauwaren
Pottasche
Pferde
Pralinen,  auch  ausländische
Puddingpulver
Rasierseife
Regulin
Reinigungsmittel
Roßhaar
Rosinen
Rum  (RG.)-)
Saatgut,  allgemein  (OLG.
Dresden)
Säcke
Sägespäne  (GER.)
Salatöl  (LG.  Düsseldorf)-)
Salatölersatz
Salmiakgeist
Salzsäure
Salz,  Speise-Salz,
  Staßfurter
Samenbohnen  (OLG.  Dresden)
Schaffelle
Schaumwein
Schnupftabak
Schokolade,  auch  fein.  Sort.  wie
Cailler-Milch  u.  Stellwerk  -
Gold
Schreibmaschinen
Schüsseln
Schuhkrem
Schuhe
Schuhfett
Schuhnestel
Schwefelsäure
Seide
Seidenstoffe
Seife,  auch  Luxusseife
Seifenersatz
Seisenstein
Sekt
Senf
Setzkarpfen
Soda  (LG.  I  Berlins)
Sodaersatz
Soßenpulver
Speisekarpfen,  wie  überh.  Fische

-)  Vgl.  „Mitt.  usw.",  Jg.'  1917,  Nr.  10,  S.  101.
-)  Siehe,Arrak.
-)  Vgl.  „Mitt.  usw.",  Jg.  1917,  Nr.  14,  S.  146.
*)  Vgl.-„Mitt.  usw.",  Jg.  1917,  Nr.  10,  S.  101.
        <pb n="23" />
        21

Spindelöl
Spirituosen,  ganz  allgemein
Stärke
Stärke,  Glanz-Steinhäger

Streumehl  (RG.)Z
Tabak
Taschenlampen
Taschenlampenbatterien
Tee
Terpenzinol
Tinte
Treibriemen
Trinkbecher
Trüffelpralinen
Ungarwein
Vanillinsaucenpulver
Vieh,  allgemein  (RG.)
Viehsalz
Vogelfutter
Wachholder
Wachholder-Auszug
Wachholdersaft
Wachstuch
Wärmflaschen
4.  Zusammensetzung  der

Waffeln
Wagensett
Walnüsse
Waschblau
Waschmittel
Wasserkessel
Wein
Weingeist
Weißkalk
Wetzsteine
Whisky
Wiesbadolbonbons
Wohnungen
Zaunlatten  B.  für  Heimgärten) ­

Zelloloidspäne  z.  B.  zur  Herstellung ­
  orthopädischer  Artikel
Zement
Zigarren
Zigaretten
Ziegel
Ziegenlämmer,  auch  zur  Zucht
Zuchttiere,  allgemein
Zucker-Emulsion
Zündhölzer
P  r  e  i  s  p  r  ü  s  u  u  g  s  st  e  l  l  e  n.

Damit  die  Preisprüsungsstellen  ihren  Ausgaben  möglichst  ge-  i
recht  werden  können,  hat  man  im  §  3  bei  den  Bestimmungen  über  5
ihre  Zusammensetzung  vorgesehen,  daß  sie  zur  Hälfte  aus  Warenerzeugern, ­
  Groß-  und  Kleinhändlern,  zur  anderen  Hälfte  aus  unbeteiligten ­
  Sachverständigen  und  Verbrauchern  bestehen  sollen,  ferner
hat  man  aber  dem  Vorsitzenden  der  Preisprüfungsstelle  sowie  dessen
Stellvertreter  die  Befugnis  erteilt,  Zeugen  und  Sachverständige
aus  dem  Bezirke  der  Preisprüfungsstellen  eidlich  zu  vernehmen  (§  7),
und  weitergehend  haben  die  Preisprüsungsstellen  das  Recht  erhalten,
andere  Preisprüsungsstellen,  Gerichte  und  andere  Behörden  innerhalb ­
  ihrer  Zuständigkeit  um  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen ­
  zu  ersuchen  (§  8).  Gelegentlich  sind  Zweifel  entstanden,
in  welcher  Weise  dem  Entschuldigten  Ausbleiben  von  Zeugen  entgegenzutreten ­
  ist.  Im  Einvernehmen  mit  dem  Staatssekretär'des
Reichsjustizamts  hat  die  Volkswirtschaftliche  Abteilung  des  Kricgsernährungsamts
  die  Antwort  erteilt,  daß  der  Vorsitzende  oder  sein

')  Urteils.  9.  Febr,  1917*4  D.  17/17,  Dgl.  „Milt,  usw.",  Jg.  1917,
Nr.  12,  S.  123.
        <pb n="24" />
        22

Stellvertreter  den  Zeugen  in  eine  Geldstrafe  und  in  die  durch  das
Ausbleiben  entstandenen  Kosten  verurteilen  kann  und  für  die  Vollstreckung ­
  zuständig  ist;  vgl.  Wortlaut  der  Antwort  i.  d.  „Mitt.  f.
Preisprüfungsstellen",  Jg.  1917,  Nr.  9,  S.  92.
Es  sei  hier  kurz  die  Frage  gestreift,  die  mehrfach  aufgeworfen
worden  ist,  ob  die  Preisprüfungsstellen  als  selbständige  Best ­
  ö  r  d  e  oder  als  städtische  oder  kommunale  Behörde  etwa  wie  die
Deputationen  im  Sinne  der  preußischen  Städteordnung  anzusehen  sind.
Die  Frage  ist  auf  einer  Besprechung  der  Volkswirtschaftlichen  Abteilung ­
  des  Kriegsernährungsamts  mit  den  Vorsitzenden  der  Landes-,
Provinz-  und  Bezirkspreisprüfüngsstellen  in  Weimar  im  Juni  1917
erörtert  worden,  ohne  daß  sich  eine  einheitliche  Auffassung  ergab.  Die
Preisprüfungsstellen  haben  jedenfalls  im  Rahmen  der  ihnen  übertragenen ­
  Befugnisse  ihre  Aufgaben  selbständig  zu  erfüllen,  ohne  daß
die  Gemeindeverwaltungen  das  Recht  eines  Einspruchs  hätten.  Wohl
aber  sind  sie  doch  wiederum  als  Organe  der  Gemeinden  oder  des  Kommunalverbandes, ­
  welcher  auch  die  Vorsitzenden  benennt,  der  Dienstaufsicht
  der  Gemeinden  oder  des  Kommunalverbandes  unterworfen,
weitergehend  auch  der  Dienstaufsicht  der  übergeordneten  Kommunalaufsichtsbehörden. ­
  Letzteres  geht  auch  aus  dem  letzten  Absatz
des  §  3  hervor,  wonach  die  Landeszentralbehörden  nähere  Bestimmungen ­
  über  die  Zusammensetzung  usw.  zu  treffen  haben.  Die
Preisprüfungsstellen  sind  vielleicht  am  ehesten  mit  den  Kriegsunterstützungskommissionen ­
  zu  vergleichen,  die  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
4.  August■  1914  (Reichs-Gesctzbl.  S.  332)  ,  ru  .  .
38.  SS,  1888  S.  59)  “
durch  die  Bundesratsverordnung  vom  21.  Januar  1916  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  55)  ergänzt  ist,  vgl.  ebenda  ^  7.
Wenn  Pressevertreter  zugezogen  sind  (vgl.  über  die  Praxis
Seite  00),  so  ist  allerdings  meistens  dabei  die  Bedingung  gestellt,  daß
die  Pressevertreter  nicht  selbständig  über  die  Sitzungen  berichten,  da
diese  naturgemäß,  wie  das  auch  in  der  Preisprüfungsstellenverordnung ­
  zum  Ausdruck  gekommen  ist,  im  allgemeinen  unter  Ausschluß ­
  der  Öffentlichkeit  tagen  müssen,  weil  überwiegend  Gegenstände
zur  Verhandlung  kommen,  deren  Einzelheiten  nach  den  Bestimmungen
(§9)  geheimzuhalten  sind.
6.  Rechte  der  Preisprüfungs  st  eilen.
An  manchen  Orten  haben  die  Preisprüfungsstellen  die  von  ihnen
ermittelten  Preise  auch  veröffentlicht  und  gewissermaßen
als  amtliche  Preise  bekannt  gegeben.  Ein  solches  Verfahren  wider-
        <pb n="25" />
        23

spricht  dem  Wortlaut  und  dem  Sinn  des  §  4  und  den  sonstigen
Kriegswirtschaftsbcstimmungcn.  Die  Festsetzung  örtlicher  Höchstpreise ­
  ist  eine  Aufgabe,  für  welche  die  Gemeinden  und  Kommunalverbände ­
  zuständig  sind.  Sie  sollten  sich  aber  dabei  —  das  ist
einer  der  Zwecke  der  Gründung  der  Preisprüsungsstellen  —  der
Mithilfe  und  der  Sachkunde  der  Preisprüsungsstellen  bedienen  (§  4
Nr.  1  und  2).
Anders  liegt  es  mit  der  Ausgabe,  die  den  Preisprüsungsstellen
im  Z  5  übertragen  ist,  wonach  sie  ohne  Zustimmung  der  Gemeindebehörden ­
  oder  der  oberen  Verwaltungsbehörden  anordnen  können,
daß  in  Verkaufsräumen  die  Preise  der  Waren  deutlich
anzubringen  sind.  Weiter  ist  ihnen  danach  auch  die  Überwachung ­
  der  Jnnehaltung  der  angekündigten  Preise  übertragen,  sowie
die  Überwachung  der  Abgabe  der  Waren  in  den  üblichen  Mengen  an
den  Verbraucher.
Sehr  weitgehende  Ermittlungsrechte  sind  den  Preisprüfungsstellen ­
  auch  im  Z  6  und  zwar  zu  1  und  2  ganz  selbständig
übertragen.  Hier  ist  es  Sache  der  Preisprüsungsstellen,  mit  aller  Vorsicht ­
  vorzugehen,  um  nicht  berechtigte  Einsprüche  gegen  diese  weitgehenden ­
  Rechte  hervorzurufen.  So  erscheint  es  nicht  zulässig,  daß
eine  Preisprüfungsstelle  einem  Beauftragten  (siehe  §  6  Abs.  2)  oder
einem  Mitgliede  der  Preisprü^ungsstclle  ganz  allgemein  diese  Befugnisse ­
  überträgt,  also  ihm  das  Recht  gibt,  von  sämtlichen  Einwohnern ­
  einer  Stadt  und  über  alle  Tatsachen,  die  für  die  Preisbildung
wichtig  sind,  Auskunft  zu  verlangen  und  sämtliche  Räume  in  der
Stadt,  in  denen  Gegenstände  des  notwendigen  Lebcnsbedarfs  hergestellt ­
  werden  usw.,  zu  betreten  und  zu  besichtigen.  Vielmehr  muß
erwartet  werden,  daß  die  Preisprüsungsstelle  derartige  Aufträge  auf
bestimmte  Fälle  beschränkt,  damit  die  Möglichkeit,  daß  ein  Sachverständiger ­
  auch  bei  seinem  Konkurrenten  sich  über  Betriebsgeheimnisse ­
  vergewissern  kann,  ausgeschlossen  ist.
6.  Die  R  e  i  ch  S  p  r  ü  f  u  n  g  s  st  e  l  l  e.
Die  Aufgaben  der  Preisprüfungsstelle  für  das  Reichsgebiet,  die
als  „Reichsprüfungsstelle  für  Lebensmittelpreise"  —  so  lautet,
dem  Geschäftskreise  nach  zu  eng,  der  .Name  nach  der  Geschäftsordnung, ­
  während  sich  im  Geschäftsverkehr  bald  der  Name.  „ReichSpreisstelle"
  einbürgerte  —  am  11.  Oktober  1916  in  das  Leben  ge-'
treten  ist,  sind  im  Z  11  umschrieben  worden.
Die  Ncichsprüfungsstclle  für  LebcnSmittclpreise  wurde  als
Spitze  des  ganzen  Preisprnsungswesens  in  der  Weise  organisiert,
        <pb n="26" />
        ,24

daß  für  die  Behandlung  der  grundsätzlichen  Fragen  ein  Vorstand  und
Beirat  berufen  und  die  lausenden  Geschäfte,  die  ihr  nach  §  11  über-'
  tragen  waren,  von  einer  Verwaltungsabteilung  geführt  wurden.
Der  Vorstand,  der  Beirat  und  dessen  Ausschüsse^)  traten  nur  zur
Beratung  und  Besprechung  einzelner  wichtiger  Fragen  in  größeren
Zeitabständen  zusammen.  Den  V  o  r  st  a  n  d  bildeten  drei  Vorsitzende
und  ein  Geschäftsführer:  zunächst  ein  Unterstaatssekretär  sowie  ein
Abteilungsdirigent  im  Reichsamt  des  Innern,  ein  Ministerialdirektor
aus  dem  preußischen  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe  sowie  ein
vortragender  Rat  aus  dem  Reichsamt  des  Innern.
Der  Beirat  setzte  sich  zusammen  aus  Bundesratsbevollmächtigten, ­
  aus  einer  -Unzahl  von  Reichstagsabgeordneten  sowie  aus  Vertretern ­
  der  verschiedenen  Berussstände  und  Berufsvereinigungen,  so
des  Deutschen  Landwirtschaftsrats,  des  Bundes  der  Landwirte,  des
Reichsverbandes  der  deutschen  landwirtschaftlichen  Genossenschaften,
des  Deutschen  Handelstages,  des  Hansabundes,  des  Kriegsausschuffes
der  deutschen  Industrie,  des  Verbandes  der  Großhändler  der
Nahrungsmittel-  und  verwandter  Branchen,  des  Deutschen  Handwerks- ­
  und  Gewerbekammertages,  des  Deutschen  Zentralverbandes
für  Handel  und  Gewerbe,  des  Reichsverbandes  deutscher  Städte,  des
Deutschen  Städtetages,  des  Hauptverbandes  deutscher  gewerblicher
Genossenschaften,  des  Allgemeinen  Verbandes  der  auf  Selbsthilfe  beruhenden ­
  deutschen  Erwerbs-  und  Wirtschaftsgenossenschaften,  des
Reichsverbandes  deutscher  Konsumvereine,  des  Zentralverbandes
deutscher  Konsumvereine,  sowie  des  Kriegsausschuffes  für  Konsumenteninteressen. ­

So  war  in  dieser  Körperschaft  und  Verwaltung  nicht  nur  eine
Zentralstelle  für  die  Preisprüfungsstellen-Organisation  gebildet,
sondern  gleichzeitig  eine  Behörde  geschaffen  worden,  die  das  gesamte
Ernährungswesen  und  darüber  hinaus  das  gesamte  Kriegswirtschaftswesen ­
  beeinflussen  konnte,  zumal  die  Ausgaben  der  Reichspreisstelle
nicht  wie  die  der  anderen  Preisprüfungsstellen  auf  die  Preisverhältnisse ­
  beschränkt  waren,  sondern  ausdrücklich  eine  Beratung  des  Reichskanzlers ­
  „in  allen  die  Versorgung  der  Bevölkerung  mit  Gegenständen ­
  des  notwendigen  Lebensbedarfs  betreffenden  Fragen",  allerdings
„namentlich  über  die  Preisverhältnisse"  vorgesehen  war.  Wenn  die
Reichspreisstelle  nicht  zu  ^ner  selbständigen  Zentralbehörde  ausgebaut ­
  wurde,  vielmehr  eine  solche  für  die  wichtigsten  ernährungs-')

  Vergl.  „Mitteilungen  der  Reichsprüfungsftelle  für  Lebensmittelpreise'', ­
  Jahrgang  1916,  Nr.  1,  Seite  1  ff.
        <pb n="27" />
        politischen  Ausgaben  erst  durch  die  Gründung  des  Kriegsernährungsamts ­
  geschaffen  werden  mußte,  so  hat  das  an  organisatorischen  und
wirtschaftlichen  Gründen  gelegen.  Die  Bundesratsverordnung  für
die  Preisprüfungsstellen  hatte  der  Reichspreisstelle  die  nötigen  Befugnisse ­
  für  ein  selbständiges  Handeln  und  Eingreifen  noch  nicht
zugewiesen.  Ihre  Tätigkeit  sollte  nach.§  11  unter  Nr.  1  vielmehr,
lediglich  beratend  sein.  Diese  Einschränkung  erwies  sich  sofort  bei'
den  Sitzungen  des  Beirats  und  seiner  Ausschüsse  insofern  hinderlich,
als  die  tatkräftige  Mitarbeit  der  Beiratsmitglieder  und  ihr  Drang,
nicht  nur  zu  beraten,  sondern  auch  zu  entscheiden,  naturgemäß  durch
diese  Gesetzeskonstruktion  Hemmungen  erfuhren  und  die  Neigung  und
Gelegenheit  zur  Betätigung  dadurch  beschränkt  wurde.  Das  führte
zunächst  im  Januar  1916  zur  Neuschaffung  eines  Beirats  für  Volksernährung, ­
  der  sich  nur  aus  Mitgliedern  des  Reichstags  zusammensetzte ­
  und  zum  ersten  Male  am  8.  Januar  1916  unter  dem  Vorsitz  des
Stellvertreters  des  Reichskanzlers  getagt  hat?)
Dieser  Beirat  tagte  seitdem  wöchentlich  unter  dem  Vorsitz  des
Stellvertreters  des  Reichskanzlers  und  nach  Gründung  des
Kriegsernährungsamts  unter  dem  Vorsitz  des  Präsidenten  des  Kriegsernährungsamts. ­
  Durch  diese  Einrichtung  war  eine  dauernde
Fühlungnahme  zwischen  den  obersten  für  das  Ernährungswesen  verantwortlichen ­
  Instanzen,  zuerst  dem  Reichsamt  des  Innern,  dann  dem
Kriegsernährungsamt  mit  dem  Reichstag,  der  seine  Befugnisse  auf
kriegswirtschaftlichem  Gebiet  durch  die  Zustimmung  zu  dem  Gesetze
über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen ­
  usw.  im  Falle  kriegerischer  Ereignisse  (Gesetz  vom  4.  August
1914  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  327  —)  auf  den  Bundesrat  übertragen
hatte,  gegeben?)
Fernerhin  aber  stellte  sich  im  Winter  1915/16  immer  klarer
heraus,  daß  Deutschland  mit  efner  wirklichen  und  nicht  nur  mit  einer
spekulativen  Knappheit  in  der  Lebensmittelversorgung  zu  kämpfen
hatte,  daß  nicht  durch  formelle  Handelsregelung,  Preisbestimmung  und

*)  „Mitteilungen  der  Reichsprüfungsstelle  für  Lebensmittelpreise",
Jahrgang  1916,  Nr.  2,  Seite  9  und  Nr.  15,  Seite  161.
2 )  Der  in  Betracht  kommende  §  3  des  Gesetzes  lautet  folgendermaßen:
„Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  während  der  Zeit  des  Krieges  diejenigen ­
  gesetzlichen  Maßnahmen  anzuordnen,  welche  sich  zur  Abhilfe  wirtschaftlicher ­
  Schädigungen  als  notwendig  erweisen.
Diese  Maßnahmen  sind  dem  Reichstag  bei  seinem  nächsten  Zusammentreten ­
  zur  Kenntnis  zu  bringen  und  auf  sein  Verlangen  aufzuheben."
        <pb n="28" />
        Preisbeaufsichtigung,  sondern  nur  durch  öffentliche  Bewirtschaftung
und  Versorgungsregelung  ein  Durchhalten  zu  erzielen  sei,  daß  dadurch
ein  einheitliches  Netz  von  umfassenden  Kriegsstellen  uno  ihre  Leitung
durch  eine  besondere  Kriegs-Zentralbehörde  erforderlich  wurde.  Für
diese  waren  die  Preisfragen  nur  ein  Teil  ihrer  Aufgaben,  anderseits
aber  doch  ein  so  wesentlicher  Teil,  daß  sie  in  der  Zentralbehörde  selbst
behandelt  werden  mußten.
Infolge  dieser  Erkenntnis  und  der  Schwierigkeiten,  die  sich  durch
die  damalige  Organisation  der  ganzen  Ernährungswirtschaft  ergaben,
wurde  dann  im  Mai  1916  das  Kriegs  ernährungsamt  gegründet, ­
  wobei  auch  die  Aufgaben,  die  in  der  Verordnung  über  Preisprüfungsstellen ­
  vom  25.  September  1915  zum  Teil  geregelt  waren,
eine  neue  bestimmtere  Regelung  erfuhren?)
Es  braucht  nur  auf  §  2  der  ersten  Verordnung  vom  22.  Mai
hingewiesen  zu  werden,  in  dem  ausdrücklich  dem  Reichskanzler  die  Bc-')

  1.  Bekanntmachung  über  Kriegsmaßnahmen  zur  Sicherung  der
Volksernährung.  Vom  22.  Mai  1916.
8  1.  Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  im  Deutschen  Reich  vorhandenen ­
  LebenSmittel  sowie  Rohstoffe  und  andere  Gegenstände,  die  zur
Lebensmittelversorgung  erforderlich  sind,  für  die  Ernährung  des  Volkes  in
Anspruch  zu  nehmen.  Er  kann  die  Einfuhr,  Durchfuhr  und  Ausfuhr  solcher
Gegenstände  regeln.
Er  kann  in  gleicher  Weise  über  Futtermittel  sowie  Rohstoffe  und  andere
Gegenstände,  die  zur  Viehversorgung  erforderlich  sind,  zur  Ernährung  von
Nutztieren  verfügen.
8  2.  Der  Reichskanzler  kann  die  zur  Durchführung  des  8  t  erforderlichen ­
  Bestimmungen  treffen;  er  kann  den  Verkehr  mit  den  daselbst  bezeichneten ­
  Gegenständen  und  ihren  Verbrauch  regeln,  auch  B  e  st  i  m  -
münzen  über  die  Preise  treffen.
8  4.  Der  Reichskanzler  kann  die  Befugnisse,  die  ihm  nach  dieser  Verordnung ­
  oder  anderen  zur  Sicherung  der.,  Volksernährung  erlassenen  Verordnungen ­
  zustehen,  ganz  oder  teilweise  durch  eine  seiner  Aufsicht  unterstehende ­
  Behörde  ausüben.  Er  bestimmt  das  Nähere  über  Einrichtung,
Geschäftskreis  und  Geschäftsgang  dieser  Behörde.
2.  Bekanntmachung  über  die  Errichtung  eines  Kriegsernährungsamts.
Vom  22.  Mai  1916.
8  1.  Unter  dem  Namen  Kriegsernährungsamt  wird  eine  Behörde  mit
dem  Sitze  in  Berlin  errichtet.  Sie  untersteht  der  Aufsicht  des  Reichskanzlers.
Dem  Kriegsernährungsamte  wird  die  Wahrnehmung  der  dem  Reichskanzler ­
  in  88  1  bis  3  der  Verordnung  über  Kriegsmaßnahmen  zur  Sicherung
der  Volksernährung  vom  22.  Mai  1916  sowie  derjenigen  Befugnisse  übertragen, ­
  die  dem  Reichskanzler  nach  anderen  zur  Sicherung  der  Volksernährung ­
  erlassenen  Verordnungen  zustehen,  soweit  sie  nicht  ausdrücklich
vorbehalten  werden.
        <pb n="29" />
        27

sugnis  erteilt  ist,  den  Verkehr  mit  den  im  §  1  bezeichneten  Gegenständen ­
  und  ihren  Verbrauch  zu  regeln,  auch  Bestimmungen  über  die
Preise  zu  treffen,  um  den  Zusammenhang  des  Kriegsernährungsauüs
  mit  der  Reichspreisstelle  zu  erkennen.  Diese  Sachlage  führte
naturgemäß  sofort  zu  einem  engen  Zusammenarbeiten  des  Kriegsernährungsamts ­
  mit  der  Reichspreisstelle,  wenngleich  letztere  in  der
Übergangszeit  zunächst  im  Verwaltungsbereich  des  Reichsamts  des
Innern  verblieb.  Durch  die  Bekanntmachung  betreffend  den  Übergang ­
  der  Geschäfte  der  Reichspreisstelle  für  Lebensmittelpreise  aus  das
Kriegsernährungsamt  vom  1.  September  1916  (Reichs-Gesetzbl.
S.  997)  wurde  dieser  Zustand  den  neuerlichen  Verhältnissen  entsprechend ­
  geänderte)
Durch  Bestimmung  des  Präsidenten  des  Kriegsernährungsamts
sind  die  Ausgaben  und  Befugnisse  der  Reichspreisstelle  der  „VolkswirtschaftlichenAbteilungdesKr.iegsernährungS-

  m  t  s"  übertragen  worden.  In  diese  Abteilung  ging  die  Verwaltungsabteilung ­
  der  Reichspreisstelle  über.  Die  Volkswirtschaftliche
Abteilung  hält  daher  weiter  den  Zusammenhang  der  einzelnen  Preisprüfungsstellen ­
  untereinander  aufrecht,  soweit  das  nicht  in  engerein
Kreise  durch  Landes-,  Provinz-  und  Bezirkspreisprüfungsstellen
geschieht.  Auch  ist  sie  ebenso  wie  früher  die  Reichspreisstelle  bestrebt,
die  Landes-,  Provinz-  und  Bezirkspreisstellen  bei  der  Erledigung
wichtiger  Fragen,  insbesondere  bei  der  Festsetzung  von  Höchst-  oder
Richtpreisen,  nach  Möglichkeit  heranzuziehen.  Dies  geschieht  meistens
durch  Rundfragen  oder  auf  dem  Wege  mündlicher  Besprechung.  Auch
die  Zusammenkünfte,  die  früher  die  Reichspreisstelle  mit  den
Landes-,  Provinz-  und  Bezirkspreisstellen  zur  Behandlung  allgemein
wichtiger  Fragen  oder  besonders  dringlicher  oder  wichtiger  Tagesfragen ­
  abgehalten  hat?)  hat  die  Volkswirtschaftliche  Abteilung  fortgesetzt ­
  (vergl.  „Mitteilungen  für  Preisprüfungsstellen"  Jahrgang
1917  Nr.  12  Seite  122).
*)  Die  Bekanntmachung  betreffend  den  Übergang  der  Geschäfte  der  Reichsprüfungsstelle ­
  für  Lebensmittelpreise  auf  das  Kriegsernährungsamt  vom
1.  September  1916  bestimmt  mit  Wirkung  vom  1.  September  1916:  „Die
durch  §  11  der  Bekanntmachung  über  die  Errichtung  von  Preisprüfungsstellen ­
  und  die  Versorgungsregelnng  vom  25.  September  1915  sReichs-Gesetzbl.
  S.  607)  für  das  'Reichsgebiet  errichtete  Preisprüfungsstelle  wird
aufgehoben.  Ihre  Aufgaben  und  Befugnisse  gehen  auf  das  Kriegsernährungsamt ­
  über."
2)  über  die  Zusammenkünfte  vergl.  „Mitteilungen  der  Reichsprüfungsstelle ­
  für  Lebensnnttelpreise",  Jahrgang  1916,  Nr.  2,  Seite  9;  Nr.  5,
Seite  37;  Nr.  13,  Seite  133.
        <pb n="30" />
        28

7.  Nachweis  der  Notwendigkeit  der
P  r  e  i  s  p  r  ü  f  u  n  g  s  st  e  l  l  e  n.
Wenn  an  den  Preisprüfmigsstellen,  wie  das  oft  geschieht,  herbe
Kritik  geübt  wird,  so  mag  dies  für  einzelne  örtliche  Stellen  zutreffen. ­
  Jedoch  darf  nicht  vergessen  werden,  wie  ungeheuer  viel  Arbeit ­
  in  dem  ganzen  Preisprüfungswesen  geleistet  worden  ist  und  zwar
nicht  fruchtlose  und  unzweckmäßige  Arbeit,  sondern  ein  gut  Teil
Arbeit,  welche  die  Bevölkerung  vor  noch  wesentlich  schwierigeren  Ernährungs-
  und  Preisverhältnissen  bewahrt  hat.  In  der  Zentralstelle
sowohl  wie  in  den  Landes-,  Provinz-  und  Bezirkspreisstellen  und
vielen  mittleren  und  größeren  Ortspreisstellen  ist  erst  die  Grundlage
geschaffen  worden  für  die  Feststellung  angemessener  Preise,  die  reichsoder
  landesgesetzlich  oder  aber  von  den  Kommunalverwaltungen  festzusetzen ­
  waren.  Die  Grundsätze  zur  Beurteilung  der  Angemessenheit
der  Preise  im  freien  Verkehr  sind  in  langer,  mühevoller  Arbeit  vieler
dieser  Stellen  gewonnen  worden.  Wenn  sich  der  Handel  vielfach  gegen
die  Grundsätze,  die  im  Prcisprüfungswesen  ausgestellt  und  im
wesentlichen  von  den  Gerichten,  auch  unserem  höchsten  Gerichtshof,
dem  Reichsgericht,  übernommen  worden  sind,  sträubt,  so  ist  dies  begreiflich, ­
  da  die  vom  sriedensmäßigen  Herkommen  starr  ausgebildeten
Anschauungen  der  Handelskreise  sich  naturgemäß  nicht  ohne  weiteres
auf  die  Kriegsverhältnisse  umstellen  konnten.  Wenn  von  manchen
Seiten  immer  wieder  betont  wird,  daß  die  freie  Preisbildung  ohne
die  Einschränkungen  durch  die  Kontrolle  der  Preisprüsungsstellen  der
Bevölkerung  eine  bessere  Ernährung  gewährleistet  hätte,  so  ist  demgegenüber ­
  zu  betonen,  daß  eine  Vermehrung  der  Erzeugnisse  der  angespannten ­
  Tätigkeit  gegenüber,  die  schon  jetzt  allerorts  auf  diesem
Gebiete  herrscht,  schwerlich  hätte  herbeigeführt  werden  können.  Angesichts ­
  des  Mangels  an  Arbeitskräften,  Rohstoffen,  Maschinen,
Gebäuden,  sicheren  und  stabilen  Rentabilitätsgrundlagen  mußte  der
Anreiz  der  starken  Nachfrage  seine  vom  Frieden  her  gewöhnte  Einwirkung ­
  auf  die  Erzeugung,  von  der  die  Anhänger  der  freien  Wirtschaft ­
  alles  Heil  gläubig  erhofften,  mit  Bestimmtheit  versagen.
Höchstens  würde  eine  Umstellung  der  Produktion  von  einer  auf  die
andere  Ware  erfolgt  sein,  bei  der  die  Verdienstmöglichkeit  eine
wesentlich  günstigere  gewesen  wäre.  Dies  hätte  aber  unter  Umständen
katastrophale  Wirkungen  haben  können,  indem  eine  Ware,  die  für  die
Gesamtheit  unersetzlich  ist,  dem  Erzeuger  und  dem  Handel  aber  bei
freier  Preisbildung  unter  Umständen  aus  bestimmten  Gründen  einen
besonders  günstigen  Gewinn  nicht  abwirft,  unter  solchen  Verhältnissen
einfach  vom  Markte  zu  Gunsten  anderer  Waren  verschwunden  wäre.
        <pb n="31" />
        29

die  bessere  Verdienstmöglichkeiten  geboten  hätten,  ohne  daß  sie  sür  die
Ernährung  der  Gesamtheit  des  Volkes  von  gleicher  Bedeutung  sind.
Daß  das  System  der  freien  Preisbildung  in  der  Kriegswirtschaft
auf  die  Dauer  nicht  haltbar  ist,  will  man  nicht  die  mittleren  und
wohlhabenderen  Bevölkerungsschichtcn  über  Gebühr  vor  den  minderbemittelten ­
  Verbrauchern  bevorzugen,  hat  sich  wohl  nirgends  besser  gezeigt ­
  als  durch  einen  Vergleich  mit  Österreich,  das  in  dieser  Frage
bei  ungefähr  gleicher  Wirtschaftslage  anfangs  auf  den  Zwang  der
Preisprüfungsstellen  verzichten  zu  können  gemeint  hat.  Jeder,  der
in  den  ersten  Kriegszeiten  dort  gewesen  ist,  kann  ein  Lied  davon
singen,  und  trotz  der  größeren  Abgcneigtheit  der  österreichischen  Bevölkerung ­
  aller  Zwangswirtschaft  gegenüber,  hat  auch  Österreich  dem
deutschen  System  jetzt  folgen  müssen.  Österreich  hat  das  deutsche
Verfahren  geprüft  und  so  bewährt  befunden,  daß  es  sich  ihm  angeschlossen ­
  hat.  Einige  Unterschiede  und  Ergänzungen  seiner  Gesetzgebung ­
  entsprechen  manchen  in  Deutschland  gemachten  praktischen
Erfahrungen.  So  hat  man  die  in  Deutschland  bei  einigen  Preisstellen
  bestehende  Übung,  Angemessenheits-  oder  Richtpreise  bekannt
zu  geben,  die  dem  Handel  eine  Richtschnur  geben  sollen,  als
Recht  in  die  Verordnung  aufgenommen  (§  27  c).  Die  Einheitlichkeit
des  Arbeitens  soll  dadurch  erreicht  werden,  daß  die  Preisprüfungsstellen ­
  verpflichtet  sind,  den  Weisungen  der  Zentral-Preisprüfungs-Kommission
  zu  folgen  (§  27  d,  §  33,  1  und  2).  Den  Vorsitzenden
ist  ferner  die  Befugnis  der  Abgabe  von  Gutachten  und  Auskünften
unmittelbar  übertragen,  wodurch  die  in  dieser  Beziehung  in  Deutschland ­
  bestehenden  rechtlichen  Schwierigkeiten  oder  Zweifel  ausgeräumt
sind.  So  ist  die  Tatsache  der  österreichischen  Verordnung  und  ein
Vergleich  mit  ihrem  Wortlaut  sür  die  Beurteilung  der  deutschen
Einrichtung  und  Erfahrung  sehr  fruchtbar.
Durch  die  Kaiserliche  Verordnung  über  die  VersorgungderBevölkerungmitBedarfsgegen
  ständen
vom  24.  März  1917  (Reichs-Gesetzbl.  Nr.  131)  und  zwar  durch  den
Abschnitt  Preisprüfnngsstellen  §  §  26  bis  39,  ist  auch  in  Österreich
die  Grundlage  für  die  Schaffung  eines  Preisprüfungswesens
gegeben.  Das  in  §  34  vorgesehene  Statut  und  die  Geschäftsordnung
stir  die  Zentral-Preisprüfungs-Kommission  und  für  die  lokalen
Preisprüfnngsstellen  ist  inzwischen  erlassen  worden  (vergl.  „Mitteilungen ­
  für  Preisprüfnngsstellen"  Jahrgang  1917  Nr.  14
Seite  139  ff).  Die  wichtigsten  Bestimmungen  der  Verordnung  lauten
in  der  Hauptsache:
        <pb n="32" />
        §  26.  1.  An  dem  Sitz  eines  jeden  Gerichtshofes  erster  Instanz  wird
mindestens  eine  Preisprüfungsstelle  errichtet.  Dieselbe  besteht
ans  einem  Vorsitzenden  und  einem  oder  mehreren  Stellvertretern  sowie  ans
zwölf  Mitgliedern.
2.  Zum  Vorsitzenden,  zu  dessen  Stellvertreter  und  zu  Mitgliedern  der
Preisprüfnngsstellen  dürfen  nur  solche  Personen  bestellt  werden,  die  über
wirtschaftliche  Erfahrungen  verfügen,  und  von  denen  eine  objektive  Beurteilung ­
  der  ihnen  zur  Begutachtung  vorgelegten  Fragen  gewärtigt  werden
kann.
3.  Der  Vorsitzende  ist  womöglich  dem  Kreise  der  aktiven  oder  im  Ruhestände ­
  befindlichen  öffentlichen  Funktionäre  zu  entnehmen.
Drei  Mitglieder  werden  nach  Einholung  eines  Gutachtens  der  Handclsnnd
  Gewerbekammer  bestellt.  Mindestens  eines  dieser  Mitglieder  muß  dem
Handel  angehören.  Bei  Auswahl  der  übrigen  Mitglieder  ist  auf  die.  im
Sprengel  der  Handels-  und  Gewerbekammer  vorherrschenden  Produktionszweige ­
  Rücksicht  zu  nehmen.
Drei  Mitglieder  werden  nach  Einholung  eines  Gutachtens  der  landwirtschaftlichen ­
  Hauptkorhoration  bestellt.
Sechs  Mitglieder  sind  aus  den  Kreisen  der  Konsumenten  zn  bestellen.
Vorher  find  die  im  Sprengel  der  Preisprüfnngsstellen  bestehenden  Konsumentenorganisationcn
  zur  Erstattung  von  Vorschlägen  aufzufordern.  Wenn
im  Sprengel  der  Preisprüfnngsstelle  Industrie  oder  Bergbau  in  größeren!
Umfange  betrieben  wird,  müssen  sich  unter  den  aus  den  Kreisen  der  Konsumenten ­
  bestellten  Mitgliedern  zwei  Vertrauensmänner  der  Arbeiterschaft
befinden.
§  27.  1.  Die  Preisprüfnngsstellen  haben  folgende  Aufgaben  zn  erfüllen ­
  :
a)  Sie  erstatten  die  von  den  Justizbehörden  nach  §  7  und  8  50  abverlangten ­
  Gutachten.
b)  Sie  haben  auch  in  anderen  Fällen  den  staatlichen  Behörden  über
Preisverhältnisse  Auskunft  zu  erteilen  und  Gutachten  zu  erstatten.
c)  Sie  können  innerhalb  ihres  Sprengels  Richtpreise  für  Bedarfsgegenstände ­
  bestimmen.  Die  Richtpreise  sind  der  politischen  Landesbchörde
mitzuteilen.  Wenn  diese  binnen  8  Tage»  nicht  Einspruch  erhebt,  sind  die
Richtpreise  zu  veröffentlichen,  ferner  der  Zentral-Preisprüfungs-Kommission
(§  32)  und  den  benachbarten  lokalen  Preisprüfnngsstellen  sotvie  den  politischen
Bezirksbehörden  des  Sprengels  und  der  politischen  Landesbehörde  mitzuteilen.
  Die  Handels-  und  Gewerbekammer  sowie  die  landwirtschaftliche
Hauptkorporation  sind  befugt,  bei  den  Preisprüfungsstellen  ihres  Sprengels
die  Festsetzung  von  Richtpreisen  für  bestimmte  Bedarfsgegenstände  zu  beantragen. ­

ä)  Sie  haben  die  Zentral-Preisprüfungs-Komiiiission  in  ihrer  Tätigkeit ­
  —  insbesondere  bei  der  Festsetzung  von  Richtpreisen  durch  diese  —  zn
unterstützen,  ihre  Weisungen  zu  befolgen  und  ihr  Abschriften  aller  erstatteten
Gutachten  und  der  wichtigsten  abgegebenen  Äußerungen  vorzulegen.
s)  Sie  haben  auch  sonst  die  Behörde  bei  der  Überwachung  des  Verkehrs ­
  mit  Bedarfsgegenständen  sowie  bei  der  Verfolgung  von  Verletzungen
der  diesen  Verkehr  regelnden  Vorschriften  zu  unterstützen.  Der  Vorsitzende
kann  zu  diesem  Zweck  besondere  Aufsichtsorgane  bestellen.  Die  Auswahl
dieser  Organe  bedarf  der  Genehmigung  der  politischen  Bezirksbehörde,
welche  die  bestellten  Organe  zu  beeiden  hat.
        <pb n="33" />
        31

p

2.  Die  Preisprüfungsstellen  sind  befugt,  miteinander  in  gegenseitigen
Nachrichtenaustausch  über  die  Zufuhren,  die  Vorräte  und  die  Preise  von
Bedarfsgegenständen  zu  treten.
§  28.  Der  Vorsitzende  hat  darauf  zu  achten,  daß  bei  den  Verhandlungen ­
  der  Preisprüfnngsstellen  die  Anschauungen  der  den  Kreisen  der  Produzenten ­
  und  Händler  und  der  den  Kreisen  der  Konsumenten  entnommenen
Mitglieder  gleichmäßig  zu  Gehör  kommen.
8  29.  1.  Der  Vorsitzende  hat  die  Gutachten  oder  Auskünfte  nach  bestem
Wissen  und  Gewissen  unter  Berücksichtigung  aller  vorliegenden  Äußerungen
und  auf  Grund  eigener  Beurteilung  des  Sachverhaltes  schriftlich  mit  Anführung ­
  der  Gründe  abzufassen,  den  Mitgliedern  der  Preisprüfungsstellen
zur  Kenntnis  zu  bringen  und  sodann  der  ersuchenden  Behörde  zu  übermitteln.
2.  Gegen  das  vom  Vorsitzenden  beschlossene  Gutachten  kann  von  den
Mitgliedern  der  Preisprüfungsstellen  ein  Einspruch  nicht  erhoben  werden.
Doch  sicht  eS  jedem  Mitgliedc  frei,  ein  besonderes  Gutachten  abzugeben,
welches  vom  Vorsitzenden  seinem  Gutachten  anzuschließen  ist.
3.  In  den  nach  88  7  und  50  abzugebenden  Gutachten  sind  die  Äußerungen ­
  der  etwa  einvernommenen  Sachverständigen  und  Auskunftspersonen
(8  37)  unter  Angabe  ihrer  Namen  anzuführen.  Die  Namen  der  Mitglieder
der  Preisprüfungsstelle,  deren  Äußerungen  in  Gutachten  verwertet  werde»,
dürfen  nicht  genannt  werden.
4.  Ist  von  der  lokalen  Preisprüfungsstelle  oder  der  Zentral-Preis-Prüfungs-Kommission
  (8  32s  für  einen  Bedarfsgegenstand  ein  Richtpreis
aufgestellt  worden,  so  hat  die  Preisprüfungsstelle,  wenn  sie  in  einem  Gutachten ­
  einen  von  diesem  abweichenden  Preis  als  angemessen  erklärt,  die
Gründe  anzugeben,  aus  welchen  sie  vom  Richtpreis  abgewichen  ist.
8  30.  Bei  der  Aufstellung  von  Richtpreisen  ist  sinngemäß  nach  8  26
S .  1  und  2  zu  verfahren.  Die  von  einem  Mitglied  der  Preisprüsungsen
  gegen  den  Beschluß  des  Vorsitzenden  abgegebene  Äußerung  ist  der
Zentral-Preisprüfungs-Kommission  (8  32)  und  den  im  8  27  Ziff.  Io  bezeichneten ­
  Behörden  mitzuteilen.
8  31.  1.  Die  Preisprüfungsstellen  unterstehen  dem  mit  der  Leitung
des  Amtes  für  Volksernährung  betrauten  Minister.
2.  Die  politische  Landesbehörde  hat  die  Tätigkeit  der  Preisprüfungsstellen ­
  zu  überwachen  und  zu  diesem  Zweck  die  erforderlichen  Anordnungen
zu  treffen.
3.  Wenn  die  politische  Landesbehörde  bezüglich  des  Richtpreises  die
ln  §  27  Ziff.  1c  vorgesehene  Einsprache  erhebt,  so  hat  sie  dies  unter  Angabe ­
  von  Gründen  unverzüglich  der  Zentral-Preisprüfungs-Kommission  zur
weiteren  Veranlassung  mitzuteilen.
4.  Ein  Einfluß  auf  den  Inhalt  der  Gutachten  steht  der  politischen
Landesbehörde  nicht  zu.
8  32.  1.  Zur  Beratung  und  Unterstützung  der  staatlichen  Zentralstellen
  in  allen  die  Preisbildung  betreffenden  Fragen  wird  beim  Amte  für
Volksernährung  eine  diesem  Amte  unterstehende  Zentral-Prcistzrüfungs-Kommission
  errichtet.  Sie  besteht  aus  einem  Vorsitzenden ­
  und  dessen  Stellvertreter  sowie  aus  der  entsprechenden  Anzahl  von
Mitgliedern.
2.  Bei  der  Auswahl  der  Mitglieder  ist  auf  eine  angemessene  Vertretung ­
  der  Landwirtschaft,  deS  Bergbaues,  der  Industrie,  des  Gewerbes.
        <pb n="34" />
        32

des  Handels  in  ihren  wichtigsten  Betriebszweigen  sowie  der  Konsumentenorganisationen ­
  der  einzelnen  Wirtschaftsgebiete  Rücksicht  zu  nehmen.
3.  Der  Vorsitzende,  dessen  Stellvertreter  und  die  Mitglieder  der
Zentral-Preisprüfungs-Kommission  werden  von  dem  mit  der  Leitung  des
Amtes  für  Volksernährung  betrauten  Minister  im  Einvernehmen  mit  den
beteiligten  Ministern  bestellt.  In  gleicher  Weise  erfolgt  ihre  Enthebung.
4.  Der  Kommission  gehören  auch  die  Vertreter  der  beteiligten  staatlichen ­
  Zentralstellen  und  die  Mitglieder  des  Direktoriums  des  Amtes  für
Volksernährung  sowie  die  von  diesem  Amte  entsendeten  Beamten  an.
8  33.  Die  Zentral-Preisprüfungs-Kommission  hat  als  Organ  des
Amtes  für  Volksernährung  folgende  Aufgaben:
1.  Sie  hat  die  von  den  lokalen  Preisprüfungsstellen  aufgestellten
Richtpreise  zu  überprüfen,  auf  die  Einhaltung  eines  richtigen  Verhältnisses
zwischen  den  lokalen  Richtpreisen  hinzuwirken,  nicht  angemessene  Richtpreise
zu  beseitigen  und  überhaupt  den  lokalen  Preisprüfungsstellen  in  dieser  Hinsicht ­
  die  erforderlichen  Weisungen  zu  erteilen.  Wo  es  angezeigt  erscheint,
kann  die  Zentral-Preisprüfungs-Kommissiön  selbst  Richtpreise  aufstellen.
Diese  Richtpreise  sind  zu  veröffentlichen  und  den  lokalen  Preisprüfungsstellen
mitzuteilen.
2.  Sie  hat  auf  eine  gleichmäßige  und  stetige  Tätigkeit  der  lokalen
Preisprüfungsstellen  bei  Erstattung  der  von  diesen  abzugebenden  Gutachten
und  Äußerungen  hinzuwirken  und  zu  diesem  Zwecke  den  Preisprüfungsstellen ­
  die  erforderlichen  Anleitungen  zu  geben.
3.  Sie  hat  die  von  den  Preisprüfungsstellen  in  Abschrift  vorgelegten
Gutachten  und  Äußerungen  zu  sammeln,  zu  sichten  und,  soweit  dies  zweckmäßig ­
  ist,  der  Veröffentlichung  zuzuführen,  sowie  die  Öffentlichkeit  über  die
Tätigkeit  der  Preisprüfungsstellen  fortgesetzt  aufzuklären.
4.  Sie  hat  die  staatlichen  Zentralstellen  bzw.  das  Amt  für  Volksernährung ­
  bei  allen  die  Versorgung  der  Bevölkerung  mit  Bedarfsgegenständen ­
  betreffenden  Angelegenheiten  zu  unterstützen  und  auf  deren  Verlangen ­
  Gutachten  zu  erstatten.
8  36.  1.  Die  Aufstellung  von  Richtpreisen  kann  nur  erfolgen,  soweit
für  die  betreffenden  Bedarfsgegenstände  nicht  ein  auf  Grund  des  8  17  oder
ein  schon  durch  besondere  Mmisterialverordnung  festgesetzter  Höchstpreis,
ein  von  einer  staatlichen  Zentralstelle  bestimmter  oder  genehmigter  Verkaufspreis ­
  oder  ein  für  staatlich  bewirtschaftete  Artikel  bestimmter  Übernahmepreis ­
  besteht.  Die  auf  Grund  der  88  22  und  23  des  Gesetzes  vom
26.  Dezember  1912  sReichs-Gesetzbl.  Nr.  236)  betreffend  die  Kriegsleistungen
festgesetzten  Vergütungssätze  stehen  jedoch  der  Aufstellung  von  Richtpreisen
nicht  entgegen.
Überdies  dürfen  die  lokalen  Preisprüfungsstellen  einen  Richtpreis  für
den  Kleinverkauf  eines  Bedarfsgegenstandes'  nicht  bestimmen,  wenn  die
politische  Landesbehörde  einen  Maximaltarif  (8  18)  festgesetzt  hat.
2.  Bei  Aufstellung  der  Richtpreise  ist  unter  Berücksichtigung  der  durchschnittlich ­
  notwendigen,  einen  entsprechenden  Anteil  der  allgemeinen  Regie
in  sich  schließenden  Betriebskosten,  eines  durschnittlichen  bürgerlichen  Gewinnes ­
  und  der  lokalen  Verhältnisse  insbesondere  Bedacht  zu  nehmen,
A.  auf  die  Transportspesen,
B.  auf  ein  entsprechendes  Verhältnis  der  Preise
a)  für  den  Rohstoff,  das  Halbfabrikat  und  das  Endprodukt,
        <pb n="35" />
        33

b)  für  die  vom  Erzeuger,  vom  Groß-  und  vom  Detailhändler  zu
veräußernde  Ware,
c)  für  jene  Waren,  die  zur  Befriedigung  der  gleichen  Bedürfnifse
verwendet  werden  können.
8  37.  1.  Die  Zentral-Preisprüfungs-Kommission  und  die  lokalen
Preisprüfungsstellen  sind  befugt,  Sachverständige  und  Auskunftspersonen
einzuvernehmen.  Die  vom  Sachverständigen  abgegebene  Aussage  steht  einem
gerichtlichen  Zeugnisse  gleich.
Ein  Sachverständiger  ist  jedenfalls  zu  hören,  wenn  wenigstens  drei
Mitglieder  der  Preisprüfungsstellen  die  Einvernahme  verlangen.
2.  Einvernommenen  Sachverständigen  und  Auskunftspersonen  kann
nebst  den  etwa  auflaufenden  Reisekosten  vom  Vorsitzenden  eine  Entschädigung
zugesprochen  werden.  Die  diesbezüglichen  Anordnungen  werden  im  Statut
getroffen.
§  38.  1.  Jedermann  ist  verpflichtet,  den  von  der  Zentral-Preis-Prüfungs-Kommission
  und  den  lokalen  Preisprüfungsstellen  ausgehenden
Berufungen  Folge  zu  leisten,  die  von  ihnen  gestellten  Fragen  zu  beantworten
und  ihnen  in  allen  ihren  Pflichtenkreis  berührenden  Angelegenheiten  die
geforderten  Auskünfte  zu  erteilen.
2.  Von  dieser  Pflicht  sind  nur  Personen  ausgenommen,  die  entweder
selbst  oder  deren  nahe  Angehörige  (8  152  Zisf.  1  St.-P.-O.s  in  bezug  auf
den  Gegenstand  der  Befragung  einer  strafbaren  Handlung  verdächtig  sind,
sowie  die  in  den  88  *51  und  152  Zisf.  2  St.-P.-O.  genannten  Personen.
8.  Ausblick  u  ii  b  Schluß.
Die  Preisprüsungsstellen  werden  sicherlich  auch  noch  nachdem
Friedensschluß  wichtige  Arbeit  zu  leisten  haben.  Dabei  kann
dahingestellt  bleiben,  ob  zur  Unterstützung  der  Reichs-,  Staats-  und
Gemeindebehörden  in  Fragen  allgemeiner  Preispolitik,  der  Preisbeobachtung, ­
  Preisfestsetzung  oder  Preisbeeinflussung  auch  im  Frieden
dauernd  Preisorgane,  wie  die  Landes-,  Provinz-,  Bezirks-  und  örtlichen ­
  Preisstellen,  zu  wichtiger  Tätigkeit  berufen  sein  werden.  Die
jetzige  Arbeit  des  gesamten  Prcisprüfungswesens  im  Sinne  der  Kriegswirtschaft, ­
  insbesondere  der  bis  ins  Einzelne  gehenden  Preiskontrolle,
wird  um  so  früher  ihr  Ende  finden  können,  je  eher  wir,  vielleicht
von  einigen  aus  besonderen  Gründen  unvermeidlichen  Eingriffen  in
die  freie  wirtschaftliche  Entwicklung  abgesehen,  wieder  zu  den
normalen  Zuständen,  wie  sie  zur  Zeit  vor  deni  Kriege  geherrscht
haben,  kommen.  Dainit  soll  nicht  gesagt  sein,  daß  alle  Zustände  vor
dem  Kriege  ideal  gewesen  sind.  Auch  damals  ist  manches  in  unserem
Wirtschaftsleben  morsch  und  faul  gewesen;  auch  hat  der  Krieg
viele  Gedanken  reifen  lassen,  die  in  der  Friedenszeit,  trotzdem  sie  als
richtig  erkannt  waren,  auf  starken  Widerstand  gestoßen  waren  und
dadurch  im  Frieden  nicht  zur  Ausführung  gelangt  sind  und  erst  im,
Kriege  unter  dem  Drange  der  Verhältnisse  zü  gesetzgeberischen  Maß-Heft
  S2J23  3
        <pb n="36" />
        34

nah-nen  geführt  haben.  Als  sslche  kann  die  Verordnung  über  äußere
Kennzeichnung  von  Warench,  die  für  Packungen  u.  a.  die  Angabe
der  Warenmenge  und  des  Preises  bei  Abgabe  im  Kleinverkauf  verlangt, ­
  gelten.  Ganz  besonders  wäre  zu  wünschen,  daß  die  geordnete
Buchführung,  das  Schlußscheinsystem  und  eine  wirtschaftlich  richtige ­
  Kalkulation,  wie  sie  vom  Preisprüfungswesen  und  insbesondere ­
  von  der  Volkswirtschaftlichen  Abteilung  des  Kriegseruährungsamtcs
  für  die  Landwirtschaft,  Industrie  und  den  Handel
erstrebt  wird,  aus  der  Kriegszeit  in  inöglichst  weitem  Umfange  hinüber ­
  gerettet  werden  möchten  in  die  Friedenszeit.  Anderseits  werden
aber  die  Preisprüfungsstellen  in  der  Übergangszeit  bemüht  sein
müssen,  in  engster  Fühlung  mit  Landwirtschaft,  Industrie  und
Handel  zu  arbeiten,  um  den  Übergang  zur  normalen  Preisbildung
zu  erleichtern,  abzukürzen  und  vor.  verderblichen  Sprüngen  zu  bewahren. ­

/

‘)  Bekanntmachung  über  die  äußere  Kennzeichnimg  von  Waren  vom
18.  Mai  1916  (Reichs-Gesctzbl.  S.  380)  und  vom  22.  Mai  1916  (Reichs-Geschbl.
  S  422).
        <pb n="37" />
        II.
Aufbau  und  Tätigkeit  der  Preisprüfungsstellen
in  der  Praxis.
Von  Dr.  Goch  Briefs,  privatdozent  an  der  Universität  Freiburg  B.,
z.  3.  betraut  mit  der  Verwaltung  der  ordentlichen  staatswissenschastlkchen
Professur  an  der  Universität  Gießen.
1.  Der  Stand  der  Nahrungswirtschnft  im  Herbst
1818  und  die  Bekanntmachung  über  die  Errichtung ­
  von  Preisprüf  ungs  st  eilen  und  die  kommunale ­
  Versorgungsregelung.
Die  Einrichtung  von  Preisprüfungsstellen,  der  ihnen  zugewiesene ­
  Aufgabenbereich  und  ihre  Stellung  im  Gesamtsystem  der
Kriegsnahrungswirtschaft  sind  der  Ausdruck  der  nahrungswirtschastlichen
  Sachlage  und  der  Anschauungen  über  diese  im  Herbst  1915.
Die  Sachlage  läßt  sich  wie  folgt  zusammenfassen:
Die  Preise  waren  gegen  Friedenszeiten  schon  beträchtlich
gestiegen:  nach  den  monatlichen  Preisanschreibungen  Calwers,  berechnet ­
  auf  den  Wochcnunterhalt  einer  fünfköpfigen  Familie,  von
25  Jt  in  den  ersten  7  Monaten  des  Jahres  1914  auf  ungefähr  40  Jl
im  September  1915.  In  der  Versorgung  zeigten  sich  bei  einzelnen ­
  Gegenständen  örtlich  und  gelegentlich  Lücken,  sei  es  absolut
hinsichtlich  der  erforderten  Bedarfsmengen,  sei  es  relativ  hinsichtlich
der  Regelmäßigkeit  der  Versorgung.  Es  fehlte  die  im  Frieden  ausgleichende ­
  Zufuhr  vom  Auslande,  besonders  in  bestimmten  Randgebieten ­
  des  Reiches,  in  Gebieten  stärkster  Zusammenballung  der
Bevölkerung  und  in  Gebieten  stärkerer  militärischer  Besetzung;  hier
traten  die  Vcrsorgungsunterschiede  und  als  Folge  davon  die  Preisunterschiede ­
  schärfer  zu  Tage,  Unterschiede,  die  mit  zentraler
Regelung,  selbst  soweit  diese  schon  vorhanden  war,  schwer  auszugleichen ­
  waren.
War  das  die  Sachlage,  so  ist  auch  die  damalige  Anschauung
über  die  Sachlage  —  denn  aus  ihr  entspringen  die  Beweggründe ­
  und  Wege  der  kriegswirtschaftlichen  Gesetzgebung  —  von
3*
        <pb n="38" />
        36

größtem  Belang.  „  Presse  und  Volksstimmung  sahen  in  den  gesteigerten
Preisen  überwiegend  die  W  i  r  k  u  n  g  v  o  n  Spekulation  und
Wucher,  in  der  örtlich  und  zeitlich  stockenden  Versorgung  die
Wirkung  von  Zurückhaltung  und  Hamsterei.  Neben  diesen  richtig
beobachteten  Erscheinungen  wurde  die  dahinter  erscheinende  Tatsache
der  notwendigerweise  immer  härter  eintretenden  Nahrungsknappheit
noch  nicht  als  das  Wichtigste  erkannt,  weil  das  lange  Auskommen
mit  den  voin  Frieden  vorhandenen  Reserven  und  Vorräten  die  Aufmerksamkeit ­
  dafür  eingeschläfert  hatte.  Im  ganzen  wurde  die  damalige
Auffassung  auch  von  den  maßgebenden  Behörden  geteilt.  Dafür
zeugen  die  Bekanntmachungen  gegen  übermäßige  Preissteigerung
(23.  Juli  1915)  und  gegen  unzuverlässige  Personen  (23.  September
1916),  noch  mehr  die  Fülle  der  Mahnungen  und  Warnungen  vor
Wucher,  Zurückhaltung  und  Hamsterei,  sowie  die  Auslegung  des  Begriffes ­
  „zulässiger  Gewinn"  dahingehend:  Zulässiger  Gewinn  sei
der  iin  Frieden  übliche  Gewinnbetrag.  Der  „gerechte"  Preis  stand
für  die  Gesetzgebung  im  Vordergründe.  Ein  gerechter  Preis  aber
geht  immer  gegen  ungerechte,  ungerechtfertigte  Preistreibereien  und
Machenschaften  mit  der  Ware  zum  Ziel  wucherischen  Gewinnes;
und  dieser  gerechte  Preis  wurde  als  aus  den  „Erzeugungs-,  Verarbeitungs-
  und  sonstigen  Gestehungskosten"  (§  4  Ziffer  1  der  Bekanntmachung ­
  vom  25.  September  1915)  bestehend  gedacht.  Wenn
die  Begründung  zu  der  Bekanntmachung  gegen  übermäßige  Preissteigerung ­
  feststellt,  daß  im  Reiche  eine  übermäßige,  sachlich  anscheinend ­
  nicht  begründete  Steigerung  der  Preise  herrsche,  so  drückt
sich  darin  die  Überzeugung  aus,  daß  Zurückhaltung  von  Lebensmitteln ­
  zu  spekulativen  Zwecken  die  Schuld  am  Übel  trage.  Es  versteht ­
  sich,  daß  sich  aus  diesen  Anschauungen  eine  verbraucherfreundliche
  Haltung  ergab:  Wucher  und  Zurückhaltung  sind  unberechtigte, ­
  sozial  bedenkliche  Handlungsweisen  der  Warenbesitzer,  dagegen ­
  ist  der  Verbraucher  rücksichtslos  zu  schützen,  umsomehr,  als  der
Kampf  gegen  Wucher  und  Zurückhaltung  keinerlei  berechtigte  Interessen ­
  von  Erzeugern  und  Händlern  schädigt.
Setzte  das  Fehlen  ausländischer  Zufuhr  jene  Jnlandsgebiete,  die
bisher  auf  diese  Zufuhr  angewiesen  waren,  in  Verlegenheit/so  konnten
die  so  entstehenden  V  e  r  s  o  r  g  u  n  g  s  u  n  t  e  r  s  ch  i  e  d  e  an  sich  durch
zentrale  Bewirtschaftung  und  gleiche  Verteilung  ausgeglichen  werden,
wie  das  bei  Brotgetreide  schon  der  Fall  war.  Aber  dem  standen
wichtige  technische  Gesichtspunkte  entgegen:  Man  glaubte  zunächst
eine  zentrale  Bewirtschaftung  und  Verteilung  bei  Fleisch,  Butter,
Gemüse,  Obst,  Fett,  Kartoffeln,  Fischen  und  Milch  nicht  durchführen
        <pb n="39" />
        37

zu  können,  weil  diese  Güter  im  Gegensatz  zu  Brotgetreide  nicht  die
gleiche  technische  Eignung  dafür  aufwiesen.  Dazu  kamen  gewichtige
wirtschaftliche  und  wirtschaftspolitische  Erwägungen.  Die  Verbrauchsgewohnheiten ­
  waren  nach  Gebieten  sehr  verschieden,  für  Fett,  Fleisch,
Kartoffeln  usw.  viel  mehr  als  für  Brot;  einheitliche  Verteilung
hätte  deshalb,  an  den  früheren  Verbrauchsgewohnheiten  gemessen,
große  Unterschiede  neu  geschaffen  und  vermehrten  Grund  zur  Unzufriedenheit ­
  gegeben;  Eingriffe  tief  in  den  landwirtschaftlichen  Betrieb, ­
  den  Handel  und  die  Verarbeitung  wären  nötig  gewesen,  Eingriffe,
die  man  für  unerwünscht,  wenn  nicht  gar  für  verwaltungsmäßig  undurchführbar ­
  ansah.  Außerdem  traten  manche  Schwierigkeiten  zunächst ­
  nur  lokal,  höchstens  nach  Provinzen  und  größeren  Bezirken  auf,
und  man  wollte  deswegen  nicht  gleich  im  ganzen  Reiche  zur  Regelung
schreiten.  Zentral  also  glaubte  man  den  Versorgungsunterschieden
nicht  beikommen  zu  können,  umsomehr,  als  Ausfuhrverbote  einzelner
Bundesstaaten  und  Verwaltungsgebiete  besser  versorgte  ländliche  Gebiete ­
  gegen  Bedarfsbezirke  abschlössen.  Der  Begriff  des  „Wirtschafts-,
  Partikularismus"  wurde  lebendig,  von  Presse  und  Öffentlichkeit  scharf
verurteilt.  Die  Politik  der  Ausfuhrverbote  aber  wußte  einleuchtende
Gründe  für  sich  geltend  zu  machen:  das  Ausfuhrverbot  sei  eine  Notwehr ­
  des  mit  geringer  Kaufkraft,  aber  mit  Vorräten  versehenen
landwirtschaftlichen  Gebietes  gegen  die  Abwanderung  der  Waren  an
die  häufig  durch  Kriegsindustrie  verstärkte  Kauf-  und  Verbrauchskraft
größerer  Städte;  mit  dieser  starken  Kaufkraft  könne  das  landwirtschaftliche ­
  Gebiet  nicht  auf  freiem  Markte  um  seine  eigene  Ware
kämpfen.
Der  Gedanke,  von  unten  her  die  Versorgung  aufzubauen
.und  zu  regeln,  brach  sich  auf  Grund  dieser  Erwägungen  Bahn;  in
.  der  Gemeinde  und  im  Kommunalverbande  sah  man  die  zweckmäßige
Einzelzelle  des  gesamten  Wirtschaftskörpers.  Dabei  sollten  nicht  ausschließlich ­
  die  Verwaltungsgrenzen  für  die  Abgrenzung  maßgebend
sein,  sondern  Zweckmäßigkeitserwägungen  der  Landeszentralbehörden.
Der  kleinere,  wirtschaftlich  zusammengehörige  oder  verwaltungsmäßig
zweckdienlich  zusainmenfaßbare  Gebietsteil  wurde  zur  Unterstufe  des
gesamten  nahrungswirtschaftlichen  Aufbaues.  Der  besondere  Vorteil
einer  derartigen  Regelung  schien  darin  zu  liegen,  daß  sie  die  Versorgungsfrage ­
  möglichst  schon  da  löste,  wo  sie  auftaucht  und  am
leichtesten  zu  lösen  ist,  da  also,  wo  Bedarf  und  Verbrauch  sich  örtlich
und  zeitlich  unmittelbar  gegenüberstehen.  Richtige  Preisbestimmung
und  Aufsicht  über  den  Marktverkehr  sollten  diese  Nächstliegende
Versorgung  gesund  erhalten  und  nur  ergänzend  die  Überschüsse  der
        <pb n="40" />
        38

Erzeugung  zwanglos  abfließen,  einen  Zuschußbedarf  ebenso  zuströmen
lassen.  Demgegenüber  erschien  zunächst  die  Zentralisation  als  kostspieliger, ­
  schwerfälliger,  als  das  technisch  fast  nicht  zu  meisternde
Verfahren,  das  nur  mit  scharfen  Eingriffen  in  das  übliche,  eingefahrene ­
  Verkehrsgeleise  durchkommen  könnte.
Dieser  Gedanke  der  Versorgungsregelung  ergab  sich  schon  aus
den  praktischen  Erfahrungen  der  Brotgetreidebewirtschaftung,  mehr
noch  aus  den  Versuchen  zur  Regelung  anderer  Verbrauchsgüter  von
technisch  schwieriger  Eigenart  heraus.  Nach  Lage  der  Dinge  konnte
es  nur  befriedigend  wirken,  wenn  sich  die  Überschußgebiete  selbst  beschränkten ­
  und  den  vollen  Überschuß  an  die  Bedarssgebiete  abgaben.
Der  ganze  Plan  bedeutete  eine  Verlegung  des  Schwerpunktes  der
Versorgungsregelung  in  die  unteren  Verwaltungsstellen  hinein.  Die
Bekanntmachung  vom  25.  September  1915  über  Preisprüfungsstellen
und  Versorgung  kl  regelustg,  auch  in  der  neuen  Fassung  vom
4.  November  1915,  brachteZnmhrem  zweiten  Teil  diesen  Gedanken
grundsätzlich  zur  Anerkennung.  Hier  werden  dem  Kommunalverbande
  folgende  Aufgaben  zugewiesen:  Mit  Zustimmung  der
Landes-Zentralbehörden  kann  er  für  Erzeuger  und  Hersteller,  für
Händler  und  Gewerbetreibende  feines  Bezirkes  hinsichtlich  des  Betriebes, ­
  des  Absatzes,  des  Erwerbes,  der  Preise  und  der  Beschaffung
Vorschriften  erlassen,  er  kann  Handel  und  Gewerbe  aus  der  Versorgung ­
  ausschließen  und  diese  selbst  in  die  Hand  nehmen,  er  kann
in  Lieferungsverträge  über  Gegenstände  des  notwendigen  Lebensbedarss
  eintreten,  die  ausschließliche  Versorgung  gemeinnützigen  Einrichtungen ­
  oder  einzelnen  Handel-  und  Gewerbetreibenden  übertragen
unter  gleichzeitigem  Erlaß  von  Bestimmungen  betreffend  den  Betrieb,
insbesondere  den  Weiterverkauf,  und  die  Preise;  er  kann  Vorschriften
zur  Regelung  des  Verbrauches  erlassen;  er  kann  fernerhin  für  die
Zwecke  der  Versorgungsregelung  Erzeuger  und  Hersteller  von  Gegenständen ­
  des  notwendigen  Lebensbedarfs  und  Vereinigungen  von
ihnen  zu  Verbänden  zusammenschließen  für  die  Regelung  der  Beschaffung, ­
  des  Absatzes  und  der  Preise,  notfalls  durch  Zwang.
Damit  wurden  den  Kommunalverbünden  Aufgaben  zugewiesen,
die  nach  Art  und  Umfang  weitab  von  ihren  gewohnten  Arbeitsgebieten
lagen.  Die  neuen  Aufgaben  verlangten  einen  besonderen  Sachverstand,
engste  Vertrautheit  mit  den  örtlichen  Wirtschaftsverhältnissen,  Übersicht ­
  über  die  stets  wechselnde  Lage  der  Versorgung  und  die  ständig  sich
verschiebenden  Versorgungswege,  Verständnis  für  die  kaufmännische
(Gestehungskosten-Kalkulation,  Gewinnanfschlag,  Buchführung,  Handelsgewohnheiten, ­
  Geschäftspraxis)  und  technische  Seite  (Erzeugung,
        <pb n="41" />
        39

Lagerung,  Warenkunde)  der  Betriebe  des  Lebensmittelverkehrs,
Kenntnis  der  Verkehrsgewohnheiten  und  nicht  zuletzt  der  Kaufkraft
und  der  Verbrauchsgewohnheiten  der  Bevölkerung;  sie  verlangten  vor
allem  auch  eine  große,  in  den  Behörden  kaum  aufzubringende  Beweglichkeit ­
  und  Anpassung  an  die  von  Tag  zu  Tag  wechselnden  Vcrsorgungsbedingungen.
  Sollte  damit  nicht  den  Kommunalverbänden  eine
unmögliche,  von  vornherein  zum  Scheitern  verurteilte  Aufgabe  zugewiesen ­
  werden,  so  mußte  ihnen  auch  eine  entsprechende  Hilfe  mit
entsprechender  Sachvertrauthcit  zur  Seite  gegeben  werden.
Diese  Hilfe  find  die  Prei  spsrü  fustgs  stellen.  Ausdruck
dessen  ist  die  Tatsache,  daß  ihre  Einrichtung  durch  dieselbe  Bekanntmachung ­
  verfügt  wird  (Abschnitt  I  der  Bekanntmachung),  die  den
Kommunalverbändcn  die  Versorgungsregelung  überweist  (Abschnitt  II
der  Bekanntmachung).  Ihren  Zweck  faßt  §  1  allgemein:  „Zur
Schaffung  von  Unterlagen  für  die  Preisregclung  der  Gegenstände  des
notwendigen  Lebensbedarfs  und  zur  Unterstützung  der  zuständigen
Stellen  bei  der  Überwachung  des  Verkehrs  mit  diesen  Gegenständen
werden  Preisprüfungsstellen  errichtet."  Zu  ihrer  Errichtung  sind
Gemeinden  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern  verpflichtet,  andere
Gemeinden  und  Kommunalverbünde  berechtigt.  Vergl.  auch  S.  8.
Auch  die  Vorschriften  über  die  Zusammensetzung  der  Preisstellen  entsprechen ­
  durchaus  ihrer  Stellung  als  unterstützende  und  beratende
Stellen  bei  der  kommunalen  Versorgungsregelung:  daß  die  Mitglieder
zur  Hälfte  aus  den  Kreisen  der  Warenerzeuger,  der  Groß-  und  Kleinhändler, ­
  zur  anderen  Hälfte  aus  unbeteiligten  Sachverständigen  und
Verbrauchern  berufen  werden  sollen.  Die  besonderen  Aufgaben,  die
8  4  den  Preisstellen  zuweist,  sind  ebenfalls  im  Sinne  der  obigen  Darlegung
  gehalten:  Ermittelung  der  den  örtlichen  Verhältnissen
angemessenen  Preise  (als  Anhalte  der  Angemessenheit  find  angegeben:
die  Erzeugungs-,  VerarbeitungS-  und  sonstigen  Gestehungskosten,  als
Grundlage  der  Arbeit  „ihre  Kenntnis  der  Marktverhältnisse"),
Unterstützung  der  zuständigen  Behörden  bei  der  Überwachung  des
gesamten  Lebensmittelverkehrs,  Gutachten  über  die  Angemessenheit
von  Preisen  vor  Gerichten  und  Verwaltungsbehörden,  Unterstützung
der  zuständigen  Stellen  in  der  Aufklärung  der  Bevölkerung  über  die
Preisentwickelung  und  ihre  Ursachen.  Die  §§  6,  7  und  8  geben  den
Preisstellen  jene  Befugnisse,  die  sic  zur  Aufgabenerfüllung  nötig
haben,  während  §  5  als  einzige  selbständige  Verwaltungsbefugnis
ihnen  das  Recht  einräumt,  den  Aushang  von  Preislisten  für  den
Lebensmittelverkauf  im  Kleinhandel  verpflichtend  zu  inachen.  Hilfe
bei  der  kommunalen  Versorgungsregelung/  Überwachung  des  Markt-
        <pb n="42" />
        Verkehrs,  Gesunderhaltung  der  Preisbildung,  das  sind  ihre  wichtigen
Aufgaben.
Da  der  Kommunalverband  das  Schwergewicht  seiner  Tätigkeit  in
seinem  örtlichen  Bereich  hat,  muß  der  Gesamtaufbau  der  Reichsversorgungsregelung ­
  den  Kommunalverbänden  übergeordnete  Instanzen
schaffen.  Diese  find  zunächst  Landes-  bezw.  Provinzialstellen  und  alle
umfassend  die  maßgebenden  Reichsstellen.  Diesem  Aufbau  der  Versorgnngsregelung
  entsprechend  mußte  ein  Aufbau  zusammenfassender
Preisstellen  vorgesehen  und  durchgeführt  werden.  Der  §  10  ermächtigt
die  Landes-Zentralbehörden,  Preisprüfungsstellen  für  größere  Bezirke ­
  zu  errichten  (Landes-,  Provinzial-  und  Bezirkspreisstellen).
Für  das  Reich  bestimmt  §  11  die  Errichtung  einer  Reichsprüfungsstelle ­
  für  Lebensmittelpreise;  ihre  Aufgabe  ist  die  Beratung  des  Reichskanzlers ­
  in  den  Versorgungsfragen,  namentlich  in  Prcisangelegenheiten;
  zu  diesem  Zweck  hat  sie  mit  den  anderen  Preisstellen  und  den
für  die  Bestimmung  von  Höchstpreisen  maßgebenden  Stellen  in  Verbindung ­
  zu  treten,  deren  Arbeitsergebnisse  zu  sammeln,  sowie  überhaupt ­
  sich  über  Zufuhr,  Bestand  und  Preise  von  Gegenständen  des
notwendigen  Lebensbedarfs  im  Reiche  fortlaufend  zu  unterrichten,
ferner  wichtige  Ergebnisse  dieser  Ermittelungen,  den  anderen  Preisstellen
  zugänglich  zu  machen.
Auch  hier  tritt  in  die  Erscheinung,  daß  man  damals  noch  der
Versorgungsfrage  mit  einem  besseren  Ausgleich  der  Vorräte,
mit  Vermittelung  des  Austauschs,  Nachrichtendienst,  Preisaufsicht
und  Preisbestimmung  ohne  den  großen  Verwaltungsapparat  öffentlicher ­
  Wirtschaftsstellen  beikommen  zu  können  hoffte.
Die  Bekanntmachung,  die  anscheinend  so  unorganisch  Preisprüfungsstellen ­
  und  kommunale  Versorgungsregelung  zusammenfaßt,
erweist  sich  somit  in  ihren  Zielen  als  einheitlich;  dem  gemeinsamen
Zweck  der  Versorgungsregelung  und  Preisgestaltung  soll  sowohl  die
ermittelnde  und  unterstützende  Arbeit  der  mit  Handel  und  Verkehr
engstens  vertrauten  Preisstellen  wie  die  Wirksamkeit  der  mit  der
letzten  Entscheidung  und  der  Aussührungsmacht  betrauten  Kommunalverbände ­
  dienen.  Einheitlichkeit  des  Zweckes  bei  in  der
Natur  der  Sache  liegender  Teilung  der  Aufgaben,  so  könnte  man  die
Absicht  der  Bekanntmachung  kennzeichnen.  Für  die  Notwendigkeit
dieser  Zusammenfassung  von  PreisprüfungS-  und  Versorgungsregelung ­
  spricht  die  Tatsache,  daß  Versorgungsfragen  im  freien
Wirtschaftsverkehr  stets  gleichzeitig  Preisfragen  sind:  der  Preis  als
Steuerung  der  Versorgung  bestimmt  die  zeitliche  und  örtliche  Warenbewegung ­
  und  Warenverteilung.
        <pb n="43" />
        Die  Durchführung  i  st  dann  zum  Teil  andere
Wege  gegangen.  Immer  gebieterischer  hat  sich  in  den  nächsten
Monaten  die  Notwendigkeit  in  den  Vordergrund  geschoben,  die
knappen  Vorräte  von  Reichs  wegen  zu  ergreifen  und  einheitlich  zu
verteilen.  Rücksichten  auf  örtliche  Verschiedenheiten  mußten  dem  harten
Gebote  allgemeiner  Einschränkung  weichen.  Immer  mehr  arbeiteten
nunmehr  die  Gemeinden  auf  Grund  von  Bundesratsverordnungen
und  im  Aufträge  von  Rcichswirtschaftsstellcn,  immer  weniger  nach
eigenen  Entschließungen  unter  Beratung  ihrer  Preisprüfungsstellen.
Auch  die  wichtigsten  Preise  wurden  von  den  Reichs-Wirtschaftsstellen
festgelegt.  Daneben  aber  blieb  immerhin  ein  weites  Gebiet  für
kommunale  Entschließungen  über  Kleinhandelspreise  der  bewirt-..
  schäfteten  Artikel,  über  Preisbindung  der  im  freien  Handel  verbleibenden ­
  Waren,  auf  die  sich  Wucher,  Preistreiberei  und  jede  unlautere ­
  Machenschaft  nach  der  schrittweisen  Einengung  ihres  Arbeitsfeldes ­
  mit  immer  stärkerer  Wucht,  mit  immer  seiner  durchgebildeter
Geschäststechnik  stürzten.
Vor  allem  mußte  aber  von  Tag  zu  Tag  mehr  erkannt  werden,
daß  mit  dem  Erlaß  der  Kriegsverordnungen  noch  wenig  getan  war,
daß  ihre  Durchführung  st  ä  n  d  i  g  überwacht,  die  Übertretungen ­
  genau  beobachtet,  die  Methoden  studiert,  die  Machenschaften
verhindert,  die  Übertreter  verfolgt  und  ausgeschlossen,  die  Verbraucher
geschützt,  die  Produzenten  und  Händler  gut  unterrichtet  werden
mußten.  Da  entstand  eine  Fülle  neuer  Aufgaben,  die  den
Preisprüfungsstellen  zuwuchs,  über  die  ursprünglichen  Pläne  des
Gesetzgebers  zum  Teil  hinaus,  und  ihnen  eine  selbständige  Wirksamkeit ­
  ausbauen  half.  Um  so  mehr  ist  es  erforderlich,  ihre  praktische ­
  Wirksamkeit  für  sich  zu  beobachten  und  zu  beschreiben.  Aus  dem
Verordnungstext  und  seiner  Begründung  ist  dafür  verhältnismäßig
wenig  zu  entnehmen.
2.  Die  Rcichsprüsungsstelle.
Zunächst  sei  die  praktische  Tätigkeit  der  Reichsprüfungsstelle
kurz  gekennzeichnet.  Über  ihre  Organisation  und  den  ihr  zugewiesenen
Aufgabenkreis  zu-vergl.  oben  S.  00  bis  00.
Im  Vordergründe  standen  naturgemäß  Gutachten  und
Beratungen  über  die  Angemessenheit  der  Preise  solcher
.  Lebensmittel,  deren  Markt-  und  Preislage  eine  Begutachtung  und
Nachprüfung  erforderte.  Eingehende  Beratungen  mit  Sachverständigen ­
  aus  Kreisen  der  Erzeuger,  des  Handels  und  der  Verbraucher
und  aus  unbeteiligten  Kreisen  ergaben  die  nötigen  Grundlagen  der
        <pb n="44" />
        42

Beurteilung.  Methodisch  ging  man  dabei  von  den  Erzeugungs-  und
Herstellungskosten  aus,  untersuchte  dann  die  angemessenen  Zuschläge
für  Handlungsunkosten  und  Gewinne  im  Groß-  und  Kleinhandel  und
errechnete  so  den  Verbraucherpreis.  Oder  man  ging  rückwärts  von  der
Preislage  der  fertigen  Erzeugnisse  aus  und  prüfte  die  Notwendigkeit  und
Angemessenheit  aller  einzelnen  Preisbcstandteile.  Solche  Beratungen
und  Begutachtungen  betrafen  ziemlich  den  ganzen  Umkreis  der  üblichen
Haushaltung.  Die  Berichterstattung  ging  in  der  ersten  Zeit  an  das
Neichsamt  des  Innern,  und  in  dieser  Weise  sind  die  mannigfachen
Reichshöchstpreise  des  Winters  1915/16  ermittelt  und  vorbereitet
worden.  Ein  besonderer  „Nachrichtendienst  für  Secfischpreise"  als
ständige  Einrichtung  der  Reichsprüfungsstelle  übermittelte  einer  Reihe
deutscher  Städte  täglich  telegraphisch  die  Seefischpreise  der  vier
Auktionsplätze  Altona,  Bremerhaven,  Geestemünde,  Hamburg,  sodaß
eine  Preisüberwachung  auch  im  Inlands  möglich  war.  Bis  zur  Einrichtung ­
  des  Reichskommissariats  für  Fischversorgung  und  zur  öffentlichen ­
  zentralen  Zusammenfassung  des  Seefischverkaufs  im  November
1916  hat  dieser  Nachrichtendienst  gearbeitet.  Eine  statistische  Abteilung ­
  der  Reichsprüfungsstelle  sammelte  und  verarbeitete  das  umfangreiche ­
  Zahlenmaterial,  das  die  unentbehrliche  Grundlage  solcher
Beobachtung  und  Beeinflussung  der  Preisbewegung  ist.
In  der  Wucherbekämpfung  lag  ein  weiteres  Tätigkeitsgebiet ­
  der  Reichspreisstelle,  dcns  sich  täglich  erweiterte.  Neben  der
sicherlich  wahrzunehmenden  Eindämmung  wucherischer  Neigungen,  die
schon  der  Bestand  einer  mit  der  Preisüberwachung  betrauten  Reichsstelle ­
  bedeutet,  hat  allein  die  Anfrage  der  Reichspreisstelle  über  die
Preisberechnungsgrundlagen  viele  Händler  und  Erzeuger  veranlaßt,
ihre  Forderungen  in  angemessenen  Grenzen  zu  halten  und  sich  mit
der  Reichspreisstelle  über  die  zulässige  Bemessung  ihrer  Preise  und
Aufschläge  zu  verständigen.  Wo  es  not  tat,  schritt  die  Reichspreisstelle
dadurch  ein,  daß  sie  Bestrafung  und  notfalls  Geschäftsuntersagung
veranlaßte.  Seit  Entstehung  der  Kriegswucherämter  im  Herbst  1916
übt  sie  diese  Tätigkeit  im  Zusammenhang  mit  diesen  Ämtern  aus.
Bei  gerichtlichen  Strafverfolgungen  auf  Grund
übermäßiger  Preisforderungen  hatte  die  Reichspvisstclle  zahlreiche
Gutachten  auszuarbeiten  und  Auskünfte  über  die  Zulässigkeit
bestimmter  Preise  und  Zuschläge  wie  über  die  Auslegung  der  in  Frage
kommenden  Strafvorschriften  zu  geben.
Der  Wucherbekämpfung  dienten  des  weiteren  ihre  L  i  st  e  n  über
unzuverlässige  Personen,  Ersatznahrungsmittel,  gerichtliche  Sachver--ständige,
  ferner  Zusamincnstellungen  von  Gerichtsurteilen,  Preis ­
        <pb n="45" />
        48

normen  und  Handelsgrundsätzen.  Staatsanwaltschaften,  Polizeibehörden ­
  und  Wirtschaftsverbände  wandten  sich  um  Gutachten  an  sie.
Neben  der  unmittelbaren  Preisaussicht  erwuchsen  der  Reichsstelle
aus  ihrer  Stellung  inmitten  des  gesamten  deutschen
P  r  e  i  s  p  r  ü  f  u  n  g  s  w  c  s  c  n  s  besondere  Verwaltungsausgaben.
Zunächst  in  der  Förderung  der  Errichtung  von  Landes-,  Provinz-  und
Bezirkspreisstellen.  In  Denkschriften  an  die  maßgebenden  Behörden
hat  sie  auf  die  Bedeutung  solcher  zusammenfassenden  Zwischenstellcn
hingewiesen,  die  für  eine  ersprießliche  Tätigkeit  der  örtlichen  Preisstellen ­
  unentbehrlich  seien  und  vor  allem  auch  für  die  Arbeiten  und  die
Materialbeschaffung  der  Rcichsstcllen  wichtige  Dienste  zu  leisten
hätten.
Die  Ausdehnung  des  Netzes  solcher  Zwischcnstellen  zeugt  für  den
Erfolg  dieser  Bemühungen;  und  für  die  Bedeutung  von  großen
Zwischenstellen  zeugt  die  an  andeten  Stellen  zu  besprechende  fruchtbare ­
  Arbeit  jener  Landes-  und  Provinzstellen.  Die  Zusammenarbeit ­
  zwischen  Reichsstellc,  Landes-  /Provinzial-)  Stellen  und
örtlichen  Preisstellen  ergab  sich  zunächst  bei  der  Preisermittelung  und
Preisüberwachung;  die  örtlichen  Prctsstellen  sind  zwar  für  den  örtlichen ­
  Bereich  zunächst  zuständig,  aber  häufig  lassen  sich  die  Unterlagen
der  örtlichen  Preise  am  Orte  selbst  nicht  feststellen  oder  nachprüfen,
z.  B.  bei  Markenartikeln,  Kolonialwaren,  Seefischen  usw.,  wo  die
Prüfung  auf  auswärtige  Hersteller  und  Händler  stößt  und  Nachforschungen ­
  an  anderen  Orten,  z.  T.  in  anderen  Provinzen  und
Bundesstaaten,  erforderlich  macht.  Es  bildete  sich  die  Praxis  heraus,
die  Reichspreisstelle  mit  der  Ermittelung  der  Hersteller  und  Großhändler, ­
  mit  der  Einforderung  der  Preisunterlagen  und  der  Nachprüfung ­
  der  Rohstoffpreise  zu  betrauen;  Bücherprüfung  und  sonstige
Beweiserhebung  an  Ort  und  Stelle  verbleiben  der  örtlichen  Preisstelle.
  Soweit  Landesstellen  entstanden,  ging  der  Verkehr  und  die
Ermittelung  über  diese.  Ständige  Konferenzen  mit  den  Landes-,
Provinz-  und  Bezirkspreisstellcn  dienten  dem  Austausch  von  Erfahrungen ­
  und  der  engen  Berührung  in  allen  wichtigen  die  Preisüberwachung ­
  betreffenden  Fragen.
Ein  umfassendes  Aufgabengebiet  der  Reichspreisstelle  bildete
sich  im  A  uskunft  sdienst  heraus.  Obschon  nach  der  Bekanntmachung ­
  vom  25.  September  1915  die  Reichspreisstelle  keine  den
anderen  Preisstellen  übergeordnete  Behörde  ist  —  sie  ist  ihnen  gleichgestellt, ­
  nur  ihr  Aufgabenkreis  ist  anders  —,  hat  sich  doch  von  Anfang
an  von  Landes-  und  Ortsstellen  her  ein  weitgehendes  Vertrauensverhältnis ­
  entwickelt;  die  Preisstellen  gewöhnten  sich,  in  der  Reichs ­
        <pb n="46" />
        preisstelle  eine  Behörde  zu  sehen,  von  der  sie  maßgebende  Aufklärung
erwarteten,  Anregung  und  Förderung  für  ihre  Arbeiten  erwünschten.
Der  Auskunftsdienst  betrifft  besonders  die  Auslegung  und  Handhabung ­
  der  kriegswirtschaftlichen  Gesetze,  Absichten  und  Pläne  der  in
Volksernährungsfragen  maßgebenden  Behörden,  zweckmäßiges  Vorgehen ­
  der  Preisstellen  auf  allen  Gebieten  des  Lebensmittelverkehrs,
die  Angemessenheit  von  Preisen  gebietsfremder  Waren.  Dieser  Auskunftsdienst ­
  griff  weit  über  die  Preisprüfungsorganisation  hinaus.
Auch  Verwaltungsbehörden,  Stadtverwaltungen,  Handelskammern,
Berufs-  und  Jnteressenverbände  wandten  sich  in  irgendwelchen
Zweifelsfällen  an  die  Reichspreisstelle.  Diese  hat  den  geschäftsordnungsmäßig ­
  nicht  vorgesehenen,  aus  der  Sachlage  herauswachsenden ­
  und  sicherlich  im  allgemeinen  Rahmen  der  ihr  zugewiesenen
Zwecke  liegenden  Verkehr  sorgfältig  gepflegt,  im  vollen  Bewußtsein
der  Verantwortung  und  der  Bedeutung  dieses  neuen  Pflichtenkreises.
Die  Tätigkeit  der  /Reichspreisstelle  griff  über  den  Kreis  der
Lebensmittel  hinaus,  erfaßte  mehr  und  mehr  alle  Gegen  ständ  ö
des  notwendigen  Lebensbedarfs.  Der  Name  „Reichsprüfungsstelle ­
  für  Lebensmittelpreise"  enthielt  also  eine  zu  enge  Begrenzung. ­
  Diese  kleine  Unstimmigkeit  zwischen  Namen  und  Aufgabenkreis ­
  erinnert  daran,  daß  das  Preisprüfungswesen  dem  ersten
Entwurf  nach  insonderheit  für  Lebensmittel  gelten  sollte,  dann  aber
im  Lause  der  Beratungen  auch  auf  die  übrigen  Gegenstände  des  notwendigen ­
  Lebensbedarfs  ausgedehnt  wurde.  Wichtige  Aufgaben
ergaben  sich  vor  allem  auf  dem  Gebiete  der  Ersatzmittel;  für
dereu  Überwachung  und  Bewertung  wurde  ein  besonderer  Auskunftsdienst,
  eine  eigene  Abteilung,  die  das  Material  kartenmäßig  verarbeitet, ­
  eingerichtet;  dieser  Auskunftsdienst  wurde  von  den  Preisstellen ­
  wie  von  Gerichten  und  Verwaltungsbehörden  rege  in
Anspruch  genommen.
Für  Mitteilungen  und  Austausch  von  Erfahrungen  wurde  eine
vierzehntägige  Zeitschrift  in  den  „Mitteilungen  der  Reichsprüfungsstelle
  für  Lebensmittelpreise"  (seit  Übergang  auf  das  Kriegsernährungsamt ­
  „Mitteilungen  für  Preisprüsungsstellen")  geschaffen,
die  in  den  Preisstellcn,  den  Gerichten  und  Verwaltungsbehörden,  auch
in  der  Geschäftswelt  einen  breiten  Abnehmerkreis  besitzt  (seit  März
1916  halbmonatlich  in  Carl  Heymanns  Verlag  zu  Berlin  erscheinend).
Nach  Errichtung  des  Kriegsernährungsamtes  erfolgte  in  Hinsicht
auf  das  nötige  enge  Zusammenarbeiten  zwischen  Kriegsernährungsamt
und  Reichspreisstelle  der  Übergang  der  Geschäfte  der  Reichspreisstelle
auf  das  Kriegsernährungsamt  derart,  daß  bestimmte,  Volkswirt-
        <pb n="47" />
        schastlich-ftatistische  Verwaltungszweige  des  Kriegsernährungsamtes
mit  der  Verwaltungsabteilung  der  Reichspreisstelle  am  1.  September ­
  1916  zu  der  „Volkswirtschaftlichen  Abteilung  des  Kriegsernährungsamtcs"
  zusammengefaßt  wurden.  Vergl.  die  Bekanntmachung ­
  auf  S.  27,  Anmerkung  1.
Diese  Abteilung  führt  im  großen  Ganzen  die  Geschäfte  der
Reichspreisstelle  fort,  als  Zentrale  des  deutschen  Preisprüfungswesens ­
  für  Auskünfte,  Beratungen,  gegenseitige  Hilfe,  Verfolgungen,
Preisfeststellungen,  Fachliteratur  usw.  Sie  wirkt  im  Kriegsernährungsamt ­
  an  der  Prüfung  der  Höchst-  und  Vertragspreise  für
bewirtschaftete  Waren  mit,  auch  an  der  Aufstellung  von  Reichs-,
Höchst-  und  Richtpreisen  im  freien  Verkehr,  an  der  Bekämpfung  von
Preiswucher,  Kettenhandel,  Schleichhandel,  von  Überschreitungen  der
Preisbindungen,  an  der  volkswirtschaftlich-literarischen  Behandlung
der  Ernährungsfragen  und  an  der  Gewinnung  statistischer  Unterlagen
für  die  Gesetzgebung  und  öffentliche  Bewirtschaftung  auf  diesem
ganzen  Gebiete,  aber  auch  bei  den  seitens  anderer  Zentralbehörden,
besonders  des  Reichsamts  des  Innern,  erfolgenden  Preisregelungen.
3.  D  i  e  L  a  n  d  e  s  -,  Provinz-  und  Bezirksp
  r  e  i  s  st  e  l  l  e  n.
Die  maßgebende  Bekanntmachung  vom  25.  September  1915
gibt  den  Landes-Zentralbehörden  das  Recht,  Landes-,  Provinz-  oder
Bezirkspreisstellen  einzurichten.  Die  bundesstaatliche  Gliederung  des
Verwaltungsaufbaues  im  Reiche  legte  die  Errichtung  von  Mittelgliedern ­
  zwischen  Reichspreisstelle  und  örtlichen  Preisstellen  nahe.
Die  Versorgungsregelung  weist  wie  den  Komniunalverbänden  so  auch
den  Landeszentralbehörden  weitgehende  Aufgaben  zu,  überläßt  vor
allem  auch  die  Durchführung  der  Reichsbestimmungeu  vielfach  den
Landesverwaltungsbehörden.  Die  Verordnung  vom  26.  September
1916  ermächtigt  sie,  in  weitgehendem  Umfange  die  Versorgungsregelung ­
  vorzunehmen  (§  12  ff.).  Damit  wurden  die  Landesbehörden
vor  Aufgaben  gestellt,  die  Vertrautheit  mit  den  Wirtschaftsverhältnissen,
  Verkehrs-  und  Verbrauchsgewohnheiten,  viel  Beweglichkeit  und
Anpassungsfähigkeit  an  ständig  wechselnde  Sachlagen  erforderten.
Als  sachverständiges,  beratendes  und  begutachtendes  Organ  kamen
L  a  n  d  e  s  p  r  e  i  s  st  e  l  l  e  n  in  Frage.  Auch  die  Notwendigkeit,  die
maßgebenden  Reichsstellen  über  die  örtlich  und  gebietsweise  so  sehr
verschiedenen  Verhältnisse  in  Wirtschaft  und  Versorgung,  in  Verkehr
und  Verbrauch  ständig  zu  unterrichten,  sprach  für  diese  Zwischenstellen, ­
  die  im  Gegensatz  zu  der  Reichsstellc  die  Gebiets-  und  örtlichen
        <pb n="48" />
        40

Verhältnisse  aus  enger  Berührung  und  eigener  Anschauung  kennen,
mit  den  Verwaltungsbehörden  ihres  Bundesstaates  unmittelbare  Verbindung ­
  unterhalten  können,  anderseits  aber  im  Gegensatz  zu  den
örtlichen  Preisstellen  doch  wieder  ein  zusammenhängendes  Ganzes
überschauen  und  beurteilen  können,  unabhängig  von  zufälligen,
rein  örtlichen  Nöten,  Bedürfnissen  und  Einflüssen.  Auch  für  die
Befruchtung  der  Tätigkeit  der  örtlichen  Stellen  mußten  solche
Zwischenstellen  erwünscht  erscheinen.  Über  sachverständige  Kräfte
(Nahrungsmittelchemiker),  Handelssachverständige,  wirtschafts-  und
rechtskundige  Mitarbeiter  können  die  meisten  Ortsstellen  nicht  so  vollständig ­
  und  ständig  verfügen,  wohl  aber  die  Landesstcllcn.  So
können  diese  eine  zweckmäßige  Arbeitsteilung  unter  Vermeidung  von
Doppelarbeit  und  Ersparung  unfruchtbarer  Bemühung  gewährleisten,
bei  örtlich  gleich  auftretenden  Fragen  ein  erwünschtes  Zwischenglied
bilden.  Manche  Aufgaben  treten  zwar  örtlich  auf,  können  aber  örtlich
gar  nicht  oder  nur  unvollkommen  erledigt  werden,  da  ihre  Beziehungen ­
  über  den  Ortsbereich  hinausgehen.  Auch  die  erwünschte
Enge  der  Beziehungen  zwischen  Zentralstellen  und  örtlichen  Wirtschaftsgebieten ­
  sprach  für  die  Errichtung  von  Landesstellen.  Über  den
jetzigen  Stand  der  Organisation  vergl.  S.  8—9.
Auf  Grund  dieser  Ausführungen  läßt  sich  die  Tätigkeitsrichtung
der  Landes-  und  Provinzpreisstellen  darstellen.  Den  Landes-Zentralbehörden
  gegenüber  ist  ihre  Stellung  ähnlich  wie  die  Stellung
der  Reichspreisstelle  zu  den  zuständigen  Reichsbehörden;  das  zeigt
sich  gelegentlich  in  der  fast  wörtlichen  Übernahme  der  Anfgabcnbestimmung
  des  §  11  der  Bekanntmachung  vom  25.  September  1915.
Preisermittlungen  und  andere  grundlegende  Erhebungen  zur  Kriegswirtschaft, ­
  Ausstellung  von  Höchst-  und  Richtpreisen,  Mitwirkung  bei
Ausgaben  der  öffentlichen  Bewirtschaftung,  bei  Bekämpfung  von
Preiswucher,  Kettenhandel,  Ersatzschwindel  usw.  durch  die  Landcsverwaltung,
  das  alles  sind  Bestandteile  ihrer  Tätigkeit.
Als  Zwischenglied  zwischen  Reichsstelle  und  örtlichen  Preisstellen
vermittelt  und  entlastet  die  Landesstellc  den  Verkehr,  sic  vermittelt
in  Untersuchungen  und  Verfolgungen  zwischen  den  örtlichen  Stellen
ihres  Bezirks  wie  die  Reichsstcllc  von  Bezirk  zu  Bezirk;  der  Reichspreisstelle ­
  gegenüber  übernimmt  sie  die  Berichterstattung  über  die
Wirtschafts-  und  Versorgungslage  ihres  engeren  Gebiets,  beschafft
die  statistischen  Unterlagen  und  Gutachten  für  Richt-  und  Bewirtschaftungspreise ­
  des  Reichs  durch  ihre  Erhebungen  und  Fachkenntnisse,
  prüft  und  begutachtet  die  Zweckmäßigkeit  bestehender  oder
geplanter  Verordnungen.  Den  örtlichen  PrciSstelle»  ihres  Gebietes
        <pb n="49" />
        47

gegenüber  hat  sie  Ausgaben  der  Beratung,  Unterstützung  und  Überwachung. ­

Wenn  wir  einen  Blick  auf  Einzelheiten  der  praktischen  Tätigkeit
der  Landcsstcllen  werfen,  so  ist  zunächst  ihrer  Beratungen  mit
der  Reichspreis  stelle  zu  gedenken.  Dm  Niederschriften
über  diese  Beratungen  zeigen  die  Vielseitigkeit  und  den  engen  Zusammenhang ­
  der  Ausgabenkreise.  Die  Fragen  der  üblichen  und  angemessenen ­
  Handelsaufschläge,  die  Bekämpfungsmöglichkeiten  des
Kettenhandels,  die  Mißstände  des  Jnseratenwescns  werden  eingehend
-behandelt.  Die  Auslegung  der  Kriegsverordnungen,  die  Technik  der
Preiseiuwirkung,  die  Preishöhe  der  wichtigsten  Waren,  das  Verfahren
der  Preisprüfung,  die  Behandlung  der  Ersatzmittel,  die  Stellung  zu
den  Versorgungsstellen  sind  weitere  Berhandlungspunkte.  Ein  reger
Austausch  von  Erfahrungen,  Beobachtungen  und  Anschauungen  ergab
sich  bei  diesen  Beratungen.  Jede  Landes-  und  Provinzstelle  konnte
mitteilen,  welche  Sondererscheinungen  des  nahrungswirtschaftlichen
Verkehrs,  welche  Wirkungen  der  Kriegsverordnungen  sich  in  ihrem
Gebiete  zeigten,  welche  Erfahrungen  sic  gesammelt  hatte,  wie  bestehende ­
  oder  geplante  Verordnungen  bei  ihr  wirkten,  welche  Sonderverhältnisse ­
  zweckmäßig  bei  neuen  Verordnungen  zu  berücksichtigen
seien.  Kurz:  die  ganze  Fülle  der  verschiedenen  örtlichen  und
gebietsweisen  Wirtschaftsverhältnisse  kam  in  diesen  Beratungen  zum
Ausdruck.  Die  NeichSpreisstclle  ihrerseits  konnte  Auskunft  geben
aus  dem  besonderen  Erfahrungsbereich,  der  ihr  als  Reichsstelle  'zur
Verfügung  stand,  konnte  von  hier  aus  die  allgemeine  Durchführbarkeit ­
  und  Zweckmäßigkeit  von  Einrichtungen  und  Wünschen
der  einzelnen  Landes-  und  Prövinz^Preisstellcn  beurteilen.
Aus  dem  e  i  g  e  n  e  n!  A  u  s  g  a  b  c  n  k  r  e  i  i  e  der  Landesu
  n  d  P  r  o  v  i  n  z  p  r  c  i  s  st  e  l  l  c  n  sei  folgendes  zusammengefaßt:
Sic  beobachten  die  Preisentwicklung  und  den  Stand  der  Versorgung ­
  (beides  ist  praktisch  nicht  zu  trennen)  in  ihrem  Gebiet,  beraten ­
  und  begutachten  Landesmahnahmen  in  Preis-  und  Versorgungsfragen, ­
  soweit  Reichsregelung  nicht  vorliegt  oder  bei  vorliegender ­
  Reichsregelung  den  Landesbehörden  Ausführungen  oder
Abweichungen  vorbehalten  sind.  Sie  ordnen  Erhebungen  an  und
führen  sie  durch,  wachen  über  die  Ausführung  der  Verordnungen  und
über  den  Landesverkehr  in  Gegenständen  des  notwendigen  Lebcnsbedarfs,
  beraten  und  beaufsichtigen  die  Tätigkeit  der  örtlichen  Preisstellen, ­
  insbesondere  soweit  Verpflichtungen  der  Gemeinden  zum  Erlaß
von  Höchstpreisen  vorliegen,  nehmen  den  örtlichen  Preisstellen  jene
Arbeiten  ab,  die  zwar  dringlich  auftreten,  aber  von  den  Ortsstellen
        <pb n="50" />
        '

48
mangels  geschulter  sachverständiger  Kräfte  oder  mangels  Zuständigkeit
nicht  geleistet  werden  können;  sie  übernehmen  die  Ermittelung  von
Tatbeständen,  die  für  örtliche  Preisstellen  unerfaßbar  und  unkontrollierbar ­
  sind;  sie  greifen  da  ein,  wo  örtliche  Preisstellen  entweder
aus  überwiegenden  Verbraucherrücksichten  die  Preise  zu  tief  ansetzen
und  damit  die  Versorgung  gefährden,  oder  wo  aus  Irrtümern  und
überwiegender  Rücksicht  auf  Erzeuger  und  Händler  die  Preise  zu
hoch  angesetzt  werden  und  damit  der  Verbrauch  unnötig  stark  be-,
  lastet  wird.  Namentlich  gilt  es  Preisungleichheiten  zwischen  Nachbargebieten ­
  auszugleichen,  die  zu  einem  unerwünschten  Hin-  und
Herzerren  der  Waren  (Obst,  Gemüse,  Milch  usw.)  führen,  schließlich
zu  einer  gegenseitigen  Hinaufsteigerung  der  Preise  und  zu  fortdauernden ­
  starken  Schwankungen  der  Versorgung.  Die  zuständigen
Behörden  haben  in  einzelnen  Bezirken  bestimmt,  daß  die  Ortspreisstellen
  periodisch  den  Landesstellen  über  ihre  Tätigkeit,  über  Preisstand ­
  und  Versorgungsmißstände  zu  berichten  haben;  auf  diese  Berichte ­
  hin  kann  die  Landesstelle  dann  mit  Beratung,  Aufklärung  und
Richtigstellung  eingreifen.  Ein  reger  Verkehr  durch  Rundschreiben,
teilweise  auch  durch  eigene  Druckschriften  und  Denkschriften  vermittelt ­
  engste  Beziehungen  zwischen  Ortsstellen  und  Landesstellen.
Im  einzelnen  sind  die  Aufgaben  verschieden,  verschieden
insbesondere  auch  zwischen  Landesstellen  von  Bundesstaaten  und
preußischen  Provinz-  oder  Bezirksstellen,  je  nach  der  Fülle  der  der
zu  beratenden  Verwaltungssteste  zugeteilten  Aufgaben;  verschieden
auch,  je  nachdem  die  Preisstellen  vor  oder  nach  den  Wirtschaftszentralen
  (1915,  1916  oder  1917)  entstanden  sind,  je  nachdem  sie
mit  den  Wirtschaftsstellen  in  engere  oder  losere  Beziehungen  gesetzt
sind;  verschieden  schließlich  je  nach  der  wirtschaftlichen  Eigenart  ihres
Gebiets,  ob  Agrar-  oder  Industriegebiet,  mit  vorwiegender  Kriegsoder ­
  Friedensindustrie,  mit  Verbrauchern  von  großer  oder  geringer
Kaufkräft.  Trotz  alledem  erzielt  das  harte  Band  des  wirtschaftlichen
Einkreisungsrings  doch  im  Grunde  jetzt  größere  Gemeinsamkeit  der
Ziele,  Arbeiten  und  Auffassungen  als  in  den  Wirtschaftsverwaltungen
der  Friedenszeit.
4.  Zur  Statistik  der  Prei  sprüfungsstcllen  H.
Nach  Maßgabe  der  in  §  2  der  Bekanntmachung  vom  25.  September ­
  1915  erlassenen  Bestimmungen  ist  ein  Netz  von  Preisstellen
  über  das  ganze  Reich  hin  entstanden.  Die  Gesamtzahl  der
J )  „Verzeichnis  der  Preisprüfungsstellen  im  Deutschen  Reich"  (mit
Statistik).  Berlin  1916,  Selbstverlag  der  Volksw.  Abteilung  des  Kriegs»
ernahrungsamts.
        <pb n="51" />
        49

Stellen  beläuft  sich  auf  1044,  davon  sind  12  .LandesMlen,  7  Provinzstellen, ­
  13  Bezirksstellen,  die  zugleich  Landes-  (Bezirks-)  Stellen
und  OrtSstellcn  sind,  1012  Stellen  sind  reine  Ortsstellen  bzw.  Stellen
für  ein  örtlich  enger  begrenztes  Gebiet;  von  den  1012  Ortspreisstellen
sind  493  Stellen  „pflichtig"  (nach  der  Verordnung  in  allen  Gemeinden
mit  über  10  000  Einwohnern  obligatorisch  angeordnet),.  519  nichtpfljchtig,
  auf  der  von  der  Verordnung  zugelassenen  freien  Entschließung ­
  anderer  Behörden  beruhend.  Von  den  pflichtigen  sind
368  für  den  Bezirk  einer  Gemeinde,  26  für  den  Bezirk  mehrerer
pflichtiger  Gemeinden,  72  Stellen  für  einen  Kreis  bzw.  einen  dem
Kreis  entsprechenden  Wirtschaftsbezirk,  in  dem  pflichtige  Gemeinden  ,
liegen,  27  für  mehrere  Kreise  oder  größere  Bezirke,  in  denen  pflichtige
Gemeinden  liegen;  von  den  nichtpflichtigen  Stellen,  519,  sind  145
solche  für  einzelne  Gemeinden,  62  für  mehrere  Gemeinden  zusammen,
242  für  Kreise,  in  denen  keine  pflichtigen  Stellen  liegen.  „Örtliche
Stellen"  sind  indessen  vereinzelt  auch  solche  für  einen  ganzen  Regierungsbezirk ­
  (Bromberg)  oder  für  Groß-Berlin  mit  27  größeren
Gemeinden  und  4  Millionen  Einwohnern.
Die  Zusammenstellung  weist  aus,  daß  von  der  Ermächtigung,  auch
für  nichtpflichtige  Bezirke  Preisstcllen  zu  errichten,  reichlich  Gebrauch
gemacht  wurde,  insbesondere  für  landrätliche  Kreise  und  entsprechende
Verwaltungsbezirke,  anderseits  für  kleinere  Jndustrieorte.
Wie  sieht  die  geographische  Verteilung  aus?  Ohne
weiteres  ist  zu  sagen,  daß  die  Gebiete  dichter  Besiedelung  die  große
Mehrzahl  der  Preisstellen  haben,  während  die  überwiegend  dünn
besiedelten  agrarischen  Gebiete  auch  die  geringere  Zahl  der  Stellen
besitzen.  Kennzeichnend  sind  für  Preußen,  wenn  wir  zunächst
die  pflichtigen  Stellen  im  Auge  behalten,  die  Gegensätze:  Ostpreußen
b0,  Westpreußcn  15,  Pommern  14,  Posen  9,  Schleswig-Holstein  11,  !
Hessen-Nassau  13  Stellen,  gegen  Schlesien  61,  Westfalen  64,  Rhein-  j
land  86  Stellen.  Zieht  man  auch  die  nichtpflichtigen  Stellen  in
Betracht,  so  verschiebt  sich  das  Bild  etwas  zugunsten  der  agrarischen
Gebiete:
Ostpreußen  30,  Westpreußen  27,  Pommern  45,  Posen  32,
Schleswig-Holstein  23,  Hessen-Nassau  35  Stellen,  gegen  Schlesien  66,
Westfalen  89,  Rheinland  136.  Das  übrige  Deutschland  zeigt
ein  ähnliches  Bild:  das  industrielle  Sachsen  mit  107  Stellen,  Baden
mit  68  Stellen  gegen  Bayern  mit  54,  Württemberg  mit  21  Stellen.
Die  Zahl  der  errichteten  Preisstellen  darf  uns  freilich  kein  Maßstab ­
  der  Dringlichkeit  sein;  manche  Preisstellen  gerade  des  flachen
Landes  find  mehr  oder  minder  papierne  Gründungen  und  führen  ein
Heft  W/M  i
        <pb n="52" />
        50

Scheindasein;  von  diesen  auswärts  bis  zu  den  einwandfrei  arbeitenden
Stellen  liegen  alle  denkbaren  Grade  der  Zweckerfüllung  und
Betätigung.
5.  Die  Organisation  der  P  r  e  i  s  p  r  ü  f  n  n  g  s  st  e  l  l  e  n.
A)  Der  Personen  kreis.
Bezüglich  der  Zusammensetzung  der  Preisstellen  bestimmte  die
grundlegende  Bekanntmachung,  daß  die  Mitglieder  zur  Hälfte  aus
dem  Kreise  der  Waren  erzeuge  r,  Gr^ß-  und  Kleinhändler, ­
  zur  anderen  Hälfte  aus  Verbrauchern  und
unbeteiligten  S  a  ch  v  e  r  st  ä  n  d  i  g  e  n  zu  nehmen  seien.  Gesetzlich ­
  konnten  natürlich  nur  die  allgemeinsten  Anordnungen  getroffen
werden,  um  jede  Vertretung  einseitiger  Interessen  unmöglich  zu
machen.  Die  gesetzlich  getroffene  Scheidung  in  Verbraucher  und
Warenbcsitzer  gewährleistet  tatsächlich  noch  keinen  wirklichen
.Interessenausgleich  in  der  Mitgliederzusammensetzung  der  Preisprüfungsstellen. ­
  In  fast  jedem  praktischen  Falle  werden  eine  Reihe
von  Mitgliedern  aus  dem  Kreise  der  Erzeuger  und  Händler  auch  ein
Verbraucherinteresse  haben  und  betätigen;  umgekehrt  mag  es  ge-,
legentlich  vorkommen,  daß  Mitglieder  aus  dem  Kreise  der  Verbraucher
und  der  unbeteiligten  Sachverständigen  irgendwie  ein  Warenbesitzer-Jnteresse
  haben.  Auch  innerhalb  der  einzelnen  Gruppen  (Warenbesitzer, ­
  Verbraucher)  sind  die  Interessen  nicht  gleichheitlich.  Der
Händler  hat  oft  dem  Erzeuger  entgegengesetzte,  mit  dem  Verbraucher
zusammenfallende  Bestrebungen;  der  Verarbeiter,  wiederum  kann
gegen  Händler  oder  gegen  Rohstofferzcuger  grundverschieden  eingestellt ­
  sein,  bei  Jntercssengleichhcit  mit  dem  Verbraucher.
Konsumvereinler  werden  bald  mit  Händlern  oder  Brotsabrikanten,
bald  mit  den  Verbrauchervertretern  übereinstimmen.  Weiterhin  kann
auch  innerhalb  von  Erzeugern  oder  Händlern  einer  Ware  der  gleichen
Art  ein  vielfältiger  Interessengegensatz  auftauchen.  Entsprechend  läßt
sich  nachweisen,  daß  auch  die  Interessen  der  Verbraucher  nicht  durchaus ­
  gleich  sein  müssen.  Der  wohlbemittelte  Verbraucher  z.  B.  kann
einem  hohen  Preise  gleichgültig  gegenüberstehen  und  dabei  gleichzeitig
das  größte  Interesse  an  reicher  Versorgung  durch  Anreiz  hoher  Preise
haben;  der  kleine  Mann  wird  demgegenüber  gezwungen  sein,  Rücksicht
aus  den  Preis  zu  nehmen,  selbst  unter  Einschränkung  der  Lebenshaltung ­
  und  Anstrhr.
Aber  auch  abgesehen  von  der  verschiedenen  Jnteressenlage  innerhalb ­
  der  „Verbraucher"  und  der  „Warenbesitzer"  fragt  es  sich  für
jede  Preisstelle,  aus  welchen  Mitgliedern  sie  sich  zusammensetzen  will.
        <pb n="53" />
        51

Hier  liegt  immer  eine  Frage  der  individuellen  Wahl  vor.  Es  können
Zweckmäßigkeitserwägungen  mitsprechen,  gerade  bestimmte  Typen  von
Warenbesitzern  und  bestimmte  Thpen  von  Verbrauchern  zu  wählen.
Das  tritt  nach  verschiedenen  Richtungen  hin  klar  zu  Tage.  Zunächst
in  großen  Industriebezirken  mit  ihren  Massenzahlen  von  organisierten
Arbeitern.  Hier  ist  der  Arbeiter  der  hervorstechende  Typus
Verbraucher,  mit  gleichzeitig  schärfster  Verbraucherinteressiertheit
am  Preise  wie  an  der  Versorgung.  Wir  treffen  daher  in  einer
Reihe  großstädtischer  Preisstellen  Arbeitermitglieder  an,  oft  leitende
Personen  der  Arbeiterorganisationen.  Das  gilt  vor  allem  für
rheinisch-westfälische  Städte,  für  Sachsen  und  Schlesien,  auch  für
andere  große  und  mittlere  Städte  des  industriellen  Deutschland.
Das  ist  wohl  verständlich  im  Hinblick  auf  die  wirtschaftliche  Lage  der
Arbeiterschaft  einerseits,  anderseits  wegen  der  Bedeutung  der  Erhaltung ­
  ihrer  vollen  Arbeitskraft  jetzt  im  Kriege.
Neben-  der  Arbeitervertretung  ist  die  Vertretung  militä
  r  isch  er  SHellen,  insbesondere  der  Generalkommandos  und  der
Intendanturen,  praktisch  wichtig  und  wird  tatsächlich  viel  geübt-Zunächst
  deshalb,  weil  in  den  größten  Städten  und  in  den  Reichsgrenzgebietcn
  die  Garnisonen  Massenverbraucher  sind,  deren  Versorgung ­
  und  Preisgebote  durch  die  Aufkäufe  der  Intendanturen  von
bestimmendem  Einfluß  auf  Preis  und  Versorgung  der  bürgerlichen
Bevölkerung  sind;  dann  auch,  weil  die  militärischen  Behörden  die
Möglichkeit  zu  weitreichenden  Verwaltungseingrisfen  und  vor  allem
zum  schnellen  Durchgreifen  bei  aufkommenden  Notständen  besitzen.
Enge  Fühlung  zwischen  Preisstellen  und  Militär  ist  auch  darum  geboten, ­
  weil  die  Warenabgabe  an  Militärangehörige  vielfach
Schwierigkeiten  in  der  Regelung  der  Bevölkerungsversorgung  mit
sich  bringt,  ein  zeitweise  fast  ständiges  Kapitel  in  den  Verhandlungen
einiger  Preisstellen.  .
Viele  Preisstcllen  haben  Frauen  zugezogen.  Der  Grund  liegt  H.
klar  zu  Tage.  Die  Bedeutung  der  Frau  als  Käuferin,  Verbraucherin
und  Verwalterin  der  Nahrungsmittel  ist  bei  der  herrschenden  Knappheit ­
  und  dem  herrschenden  Preisstande  überragend  groß;  bestimmte
Aufgaben  der  Preisstellen  (unmittelbare  Aufklärung,  Ratschläge  an
die  verbrauchende  Bevölkerung,  tägliche  Überwachung  des  Lebensmittelhandels,
  Einwirkung  auf  zweckmäßige  Umstellung  der  Konsumgewohnheiten)
  können  zudem  durch  Frauen  in  vielleicht  zwcckmäßigster
  Weise  gelöst  werden.
Wenn  in  einer  Reihe  von  Städte»  Pressevertreter  in  die
Preisstellen  berufen  wurden,  so  war  dafür  der  Wunsch  maßgebend,
        <pb n="54" />
        52

mit  Stimmung  und  Anschauung  der  Öffentlichkeit  stets  vertraut  zu
fein,  Mißstände  im  Verkehr  mit  Lebensmitteln  zu  erkunden,
umgekehrt  selbst  durch  die  Zeitung  aufklärend  und  beruhigend  zu
wirken.
In  einzelnen  Preisstellen  find  Staatsanwälte  und  rechtsk
  u  n  d  i  g  e  P  e  r  f  o  n  e  n  einbezogen  worden,  um  in  engster  Fühlung
mit  den  Gerichten  und  der  Rechtsprechung  zu  bleiben.
Hinzuziehung  von  Sachverständigen  ist  wohl  bei  allen
Preisstellen  eine  regelmäßige  Erscheinung.  Alle  denkbaren  Formen
der  Anglicderung  solcher  Sachverständigen  finden  sich:  von  der  gelegentlichen ­
  Vernehmung  zu  Einzelfragen  angefangen  bis  zur  festen
Eingliederung  von  Sachverständigen  und  zur  Bildung  von  Spezialausschüssen ­
  solcher.  Als  solche  Sachverständige  finden  wir  Vertreter ­
  der  Landwirtschaft,  von  Handel  und  Gewerbe,  Rechts-  und
Wirtschaftskundige,  Nahrungsmittelchemiker,  Professoren,  Markthallenverwalter, ­
  Revisoren,  Schlachthofdirektoren,  Tierärzte,  Obermeister ­
  von  Innungen  usw.  Die  Vcrwickeltheit  und  die  Neuheit  der
Aufgaben,  vor  welche  die  Preisstellen  gestellt  sind,  macht  den  Sachverständigen ­
  schlechthin  unentbehrlich.  Naturgemäß  ist  da,  wo  für  die
Vertretung  von  Berufs-  und  Verbraucherinteressen  Verbände  und
Vereinigungen  bestehen,  die  Hinzuziehung  von  Mitgliedern  aus
ihnen  vielfach  üblich  und  auch  nach  jeder  Hinsicht  zweckmäßig;  wertvolle, ­
  eigens  eingearbeitete  Kräfte  werden  so  verfügbar,  die  Geltung
wichtiger  Organisationen  in  der  Öffentlichkeit  kommt  dem  Ansehen
und  den  Beschlüssen  der  Preisstellen  zugute;  manche  bewährten  Einrichtungen ­
  können  in  den  Dienst  der  Preisprüfungsarbeit  gestellt
werden;  andererseits  ist  die  Heranziehung  zur  tätigen  Mitarbeit  bei
Preis-  und  Versorgungssragen  der  beste  Weg,  Aufklärung  über  die
Schwierigkeit  der  Aufgaben  zu  verbreiten,  die  Gefahren  aller  die
Öffentlichkeit  leicht  irreführenden  Radikalvorschlüge  darzulegen  und
viel  vorschnelle  Kritik  zu  dämpfen.  Die  Erzeuger  und  Händler
traten  mit  einem  Netz  von  Verbänden  in  den  Krieg  ein  und  haben
überall,  wo  Süden  bestanden,  diese  gerade  mit  Rücksicht  auf  die  gemeinsame ­
  Vertretung  innerhalb  der  Kriegswirtschaft  auszufüllen
gesucht.  Aber  auch  die  Konsumentenseite  hat  sich  im  Kriege  gut
organisiert.  In  „Verbraucher-Organisationen"  haben  sich  große'
'  Gruppen  von  Arbeitern,  „Festbesoldeten"  (öffentliche  und  Privat-Beamtc),
  Hausfrauen  u.  a.  mehr  zusammengefunden,  deren  Vertrauensleute ­
  für  die  Tätigkeit  in  der  Prcisprüfungsstelle  Willigkeit
und  Schulung  mitbringen  und  sich  der  Kommunalbehörde  zur  Verfügung ­
  stellen.
        <pb n="55" />
        53

Leitender  Gesichtspunkt  für  d  i  e  Zusammensetzung ­
  der  Preisstellen  soll  sein,  Personen  zu
berufen,  ^ie  sachverständig  u  n  d  arbeitswillig
sind,  in  ihrer  Zusammenfassung  einen  billigen
Ausgleich  berechtigter  Interessen  und  eine  einheitliche ­
  Willensbildung  gewährlei  st  en,  dabei
in  der  Öffentlichkeit  Ansehen  geniesten  und
Einfluß  besitzen.
Aus  den  Niederschriften  der  Preisstellen  ließe  sich  leicht  erweisen, ­
  wie  sehr  das  fruchtbare  Arbeiten  der  PreiSstcllen  von  der
Wahrung  dieser  Gesichtspunkte  abhängig  ist.
Eine  ausgezeichnete  Erfahrung  ist  es  für  viele  gut  arbeitenden
Preisstellen  gewesen,  wie  sehr  sich  die  Gegensätze  und  Feindschaften  in
der  praktischen  Arbeit  abgeschliffen  und  beide  Gruppen  unter  tüchtigen
Vorsitzenden  zu  gemeinsamer,  sachlicher  Arbeit  und  zur  Vertretung  des
Gesamtinteresses  nach  allen  Seiten  z  u  s  a  m  m  e  n  g  e  s  u  n  d  e  n  haben.
In  den  ersten  Monaten  schien  die  Sachkunde  der  Handels-  und  Gewerbevertreter ­
  diesen  ein  so  starkes  Übergewicht  zu  gewähren,  daß  die
Konsumentenmitglieder  Gauverbände  bildeten  und  Kongresse
abhielten,  um  gegen  das  Übergewicht  der  Gegenseite  Schutz  und
Einfluß  zu  suchen.  Später  hat  die  Einarbeitung,  die  Hilft  der
Sachverständigen  und  die  Willenstichtung  des  Gesetzgebers  hinsichtlich
des  Verbraucherschutzes  durch  die  Preisprüfungsstellen,  auch  die
größere  innere  Übereinstimmung  auf  dieser  Seite,  vielleicht  eher  der
Berbraucherseite  ein  gewisses  Übergewicht  in  manchen  Stellen  gegeben.
Aber  tüchtige  Handels-  und  Produktionsvertreter  versichern  in  den
meisten  Fällen  trotzdem,  daß  auch  ihre  Arbeit  und  das  Gewicht  ihrer
Sachkenntnis  nicht  ohne  Wirkung  bleibt.
6)  DieArbeilseinteilung.
Über  die  Arbeitseinteilung  trifft  die  grundlegende  Bekanntmachung
  keine  Bestimmungen;  sie  ist  den  Preisstellen  selbst  überlassen; ­
  und  gewichtige  Gründe  sprechen  dafür,  sic  örtlicher  Bestimmung
vorzubehalten,  inag  man  die  Bedeutung  einer  sachgemäßen  Einteilung
noch  so  hoch  anschlagen.  Entsprechend  der  Verschiedenheit  örtlicher
Versorgungs-  und  Preisverhältnisse  und  Preisregelungen,  entsprechend ­
  auch  der  verschiedenen  Eignung  der  beteiligten  Personen  ist
das  Bild  der  Arbeitseinteilung  bunt  und  vielfältig.  Wir  können  es
in  folgende  große  Typen  zusammenfassen:
a)  Preisstcllen  ohne  Arbeitsgliederung.  Alle
Angelegenheiten  werden  in  Vollversammlungen  beraten  und  be-
        <pb n="56" />
        54

schlossen.  Im  Einzelfalle  werden  Sachverständige  geladen  und  gehört.
Überwiegend  zeigt  sich  dieses  Verfahren  bei  den  kleinen  Stellen;  oft
als  Selbstverständlichkeit,  da  wo  eine  verhältnismäßig  gute  Versorgung ­
  und  nicht  drückende  Preisgestaltung  (im  ländlichen  Gebiet,  vor
allem  mittleren  und  kleineren  Besitzes,  bei  geringer  nicht-landwirtschaftlicher ­
  Bevölkerungszahl)  vorhanden  sind;  als  Notwendigkeit  da,  wo
für  Preisprüfung  geeignete  Mitglieder  einfach  nicht  aufzutreiben  sind
oder  Versorgungsstand  und  Preise  durch  benachbarte  übermächtige
Verbrauchszentren  und  Preisstellen  maßgebend  bestimmt  werden.  Aber
auch  einige  größere,  im  übrigen  gut  arbeitende  Stellen  bleiben  ohne
Arbeitszerlegung,  freilich  unter  starker  Heranziehung  von  Sachverständigen, ­
  sei  es  als  Mitglieder,  sei  es  als  Gutachter.
b)  P  r  e  i  s  st  e  l  l  c  n,  welche  die  Arbeit  oder  einzelne
Arbeitsgebiete  auf  Ausschüsse  (Unterausschüsse,
Kommissionen)  unterverteilen,  wobei  die  Geschäftsführung, ­
  stellenweise  auch  die  endgültige  Beschlußfassung,  dem  Arbeitsausschuß ­
  (Zentralausschuß,  geschäftsführender  Ausschuß)  vorbehalten
bleibt.  Das  Verfahren  ist  da  üblich,  wo  die  Arbeitslast  sehr  g^oß  und
die  Zahl  der  Mrtglieder  sehr  ausgedehnt  ist.  Zugrunde  liegt  der
Gesichtspunkt  zweckmäßiger  Arbeitsteilung;  bei  der  Pcrsonenauswahl
für  die  Ausschüsse  wird  natürlich  Rücksicht  auf  Sachverständigkeit
genommen.  Gewöhnlich  wird  nach  Warengattungen  oder  nach  Aufgaben ­
  eingeteilt.  So  treffen  wir  Arbeitsgliederungen  von  der  einfachsten ­
  bis  zur  vielseitigsten  Art.  Großstädte  und  Zusammenfassungen
von  Städten  zu  Großpreisstellen  sind  die  Gebiete  dieser  Arbeitseinteilung;
  die  sachlichen  Voraussetzungen  —  Breite  des  Arbeitsfeldes ­
  —  und  die  persönlichen  Voraussetzungen  —  eine  Auswahl  geeigneter ­
  Kräfte  —  sind  hier  gegeben;  dazu  auch  die  weitere  unerläßliche ­
  Voraussetzung:  daß  die  Preisstellen  sich  tätige  Mitwirkung  bei
Preis-  und  Versorgungsfragen  zu  wahren  gewußt  haben.
c)  Preis  st  eilen,  die  mit  dauernd  bestehenden
Spezialausschüssen  arbeiten,  sei  es  neben  der  Vollversammlung, ­
  sei  es  neben  Unterausschüssen.  Dieser  Fall  ist  nicht  mit
dem  eben  besprochenen  zusammenzuwerfen:  für  die  Bildung  von
Spczialausschüssen  ist  nicht  so  sehr  der  Gesichtspunkt  der  Arbeitsteilung ­
  als  die  besondere  Sachverständigkeit  für  bestimmte  Einzelausgaben ­
  maßgebend.  Gelegentlich  für  einen  Sondersall  geschaffene
Spezialausschüsse  rechnen  nicht  hierher,  finden  sich  vielmehr  bei  fast
allen  Arten  der  Arbeitseinteilung;  sie  werden  für  besondere  dringliche
Sonderausgaben  geschaffen,  z.  B.  für  Nachprüfungen  in  Gastwirrschastcn
  und  Haushaltungen,  in  Geschäften  und  Herstellungsräumen;
        <pb n="57" />
        gleiches  gilt  für  Kontrollausschüsse,  ekenso  für  „Hilfsausschüsse  für  Anse
klärung"  für  die  Ausübung  von  Befugnissen,  die  eigentlich  der  Preisstelle ­
  als  solcher  zustehen.  Wo  der  eigentliche  S  p  c  z  i  a  l  a  u  s  -
schuß  neben  Unterausschüssen  tätig  ist,  ist  sein  Dasein  immer  ein
Zeichen  besonders  verwickelter  Ausgaben  oder  besonders  sorgfältiger
Aufgabenlösung.  Solche  Spezialausschüsse  kommen  vor  zur  Ausarbeitung ­
  von  rechts-  und  volkswirtschaftlichen  Gutachten,  für  Nachprüfung ­
  von  Gestehungskosten  und  fachmännischen  Kalkulationen
(fachmännische  Revisoren),  zur  Prüfung  von  Ersatzmitteln
(Nahrungsmittelchemiker  als  Mitglieder).
Die  Arbeitseinteilung  der  Groß-Berliner  Preisstelle  (27  pflichtige ­
  Gemeinden)  ist  wohl  als  Zusammenfassung  von  b  und  c  anzusehen ­
  :  die  Spezialfragen  werden  in  Fachausschüssen  beraten,  der
Arbeitsausschuß  behandelt  alle  über  den  Geschäftsbereich  der  Fachausschüsse ­
  hinausgehenden  Fragen,  ist  dabei  aber  Unterausschuß  des
geschäftssührenden  Zentralausschusses.
ck)  Arbeitseinteilung  durch  besondere  Vollm
  achterteil  ung  an  einzelne  Personen  oder  Auss
  ch  ü  s  s  e.  Unter  zwei  entgegengesetzten  Voraussetzungen  findet  sich
dieses  Vorgehen.  Wo  es  sich  um  Erledigung  dringender  Angelegenheiten ­
  von  Bedeutung  handelt,  da  kann  der  Vorsitzende  oder  sein
Stellvertreter  ohne  Anhörung  der  Preisstelle  entscheiden;  Köln  hat
darüber  ausdrücklich  Bestimmung  getroffen;  praktisch  wird  es  wohl
ohne  ausdrückliche  Bestimmung  vielfach  so  gehandhabt,  insbesondere
wo  die  Arbeitslast  bei  fehlenden  Unterausschüssen  groß  ist  oder  wo
die  Prcisstelle  aus  irgend  welchen  Gründen  nicht  schnell  genug  zur
Entschließung  gelangt.  Aber  auch  da  kommt  Vollmachterteilung  vor,
wo  die  Vollversammlung  oder  die  Ausschüsse  nicht  mit  geringfügigen
Angelegenheiten  umständlich  befaßt  werden  sollen:  Dresden  z.  B.
hat  einen  Unterausschuß  zur  selbständigen  Erledigung  von  Sachen
von  nicht,  weittragender  Bedeutung  gebildet,  dessen  Mitglieder  sich
aus  Vertretern  des  Handels  und  der  Verbraucher  zusammensetzen.
Unter  das  Kapitel  Arbeitseinteilung  fällt  weiterhin  das
Verhältnis  der  Pre  is  stclle  n  zu  den  kommunalen
V  e  r  s  o  r  g  i:  n  g  s  st  eile  n.  Nach  dem  Grundgedanken  der  Bekanntmachung ­
  über  die  Errichtung  von  Preisstellen  und  die  kommunale
Versorgungsregelung  sollen  beide  miteinander  arbeiten,  und  das  ist
bei  dem  engen  Zusammenhang  von  Preis-  und  Versorgungsfragen
eigentlich  selbstverständlich.  Tatsächlich  ist  dieses  Zusammenarbeiten
doch  nicht  überall  im  nötigen  Umfang  verwirklicht.  Wir  können  sollende ­
  Formen  der  Beziehungen  herausheben:
        <pb n="58" />
        a)  Preisstellen  und  Versorgungsstellen  arbeiten  in  enger
Fühlung  miteinander,  stehen  aber  bei  deutlicher  Aufgabenabtrcnnung
selbständig  nebeneinander.  Die  Fühlungnahme  erfolgt  meistens
durch  teilweise  Personalgemeinschaft,  aber  auch  durch  schriftliche
Übermittelung  und  Berücksichtigung  der  gegenseitigen  Beschlüsse  oder
durch  Teilnahme  an  den  gegenseitigen  Beratungen.  Eine  ausdrückliche
Bestimmung,  daß  vor  Beschlußfassung  der  Versorgungsstellcn  die
Preisstellen  gehört  werden  müssen,  findet  sich  seltener,  als  es  im
Interesse  der  Preisstellen  erwünscht  wäre;  praktisch  mag  dabei  das
Einvernehmen  oft  eng  und  verständnisvoll  auch  da  sein,  wo  eine
solche  Bestimmung  nicht  vorliegt.
d)  Die  Preisstelle  ist  gleichzeitig  mit  Versorgungsaufgaben  betraut. ­
  Das  findet  sich  vielfach  in  kleineren  Orten  und  ländlichen  Bezirken, ­
  meistens  da,  wo  die  Preisstelle  früher,  als  das  Versorgungsamt ­
  vorhanden  war  und  sich  bewährt  hat,  insbesondere  dann,  wenn
die  Versorgungsfragen  im  allgemeinen  weniger  dringlich  sind.  Auch  in
einzelnen  großen  Städten  kommt  es  gelegentlich  vor,  daß  die  Preisstelle
  Aufgaben  der  Versorgung  gleichzeitig  zu  übernehmen  oder  vorzubereiten ­
  hat.
e)  Die  Preisstelle  ist  der  Versorgungsstelle  angegliedert,  unter
Umständen  schon  von  vornherein,  insbesondere  da,  wo  eine  Versorgungsstelle ­
  vor  der  Preisstclle  bestand.  Die  Angliederung  kann
erfolgen  durch  überwiegende  Personalgemeinschaft  mit  sachlicher  Selbständigkeit ­
  der  Preisstelle,  oder  als  Ausschuß  der  Versorgungsstelle,
oft  mit  geringer  Selbständigkeit  der  Preisstelle.  Gewöhnlich  ist  die
Zusammenfassung  von  Preisstellen  und  Versorgungsstellen  ein
Zeichen  starker  Dringlichkeit  gerade  der  Versorgungsfragen.
&amp;lt;l)  Die  Preisstelle  als  solche  geht  ein,  bzw.  verkümmert  zu  örtlichen ­
  Überwachungsausschüssen,  ihre  Aufgaben  gehen  auf  die  Versorgungsstellen ­
  über.  Natürlich  kann  das  nur  bei  nichtpflichtigen
Stellen  in  Frage  kommen,  sei  es  auf  Grund  ungenügender  Aufgaben
und  Leistungen,  sei  es  auf  Grund  von  Übergründungen  (Königreich
Sachsen,  preußischer  Osten).
e)  Die  Preisstelle  arbeitet  ganz  außer  Zusammenhang  mit  den
Versorgungsstellen,  ein  Fall,  der  öfters  vorkommt  und  nicht  immer
auf  ungenügender  Ausgabenerfüllung  der  Preisstellen  beruht.  Diese
Preisstellen  sind  bei  der  gegebenen  Zuständigkeitsverteilung  meistens,
zur  Einflußlosigkeit  verurteilt,  sie  entwickeln  sich  teilweise  zu  Anbringungsstellen ­
  für  Klagen,  Beschwerden  und  Verärgerungen,  teilweise ­
  schläft  ihre  Tätigkeit  ein.  In  einigen  Städten  ist  dem  dadurch
entgegengewirkt  worden,  daß  bestimmungsgemäß  die  Preisstelle  vor
        <pb n="59" />
        Erlaß  von  Höchstpreisen  zu  hören  ist.  Eine  allgemeine  Verpflichtung
zum  Anhören  der  Preisstellen  würde  sehr,  im  Interesse  des  Preisprüfungswesens ­
  wie  der  Arbeitsfreudigkeit  der  Mitglieder  liegen,  sie
würde  oft  genug  auch  einen  gewissen  Ausgleich  bei  der  Preisfestsetzung ­
  gewährleisten  können.
C)  Unterrichtung  der  Mitglieder  der
Preisstellc  n.
Das  übliche  Verfahren  ist  Berichterstattung  durch  den  Vorsitzenden ­
  oder  dessen  Stellvertreter,  oder  Berichterstattung  durch
einen  Sachverständigen,  sei  es  aus  der  Vollversammlung,  aus  einem
Unter-  oder  Spezialausschuß,  oder  sei  es  durch  einen  eigens  bestellten
Sachverständigen,  der  nicht  Mitglied  ist.  Die  Preisprüsungsstelle
München  verfährt  in  der  Weise,  daß  sie  die  Vertreter  der  Verbraucher
und  die  der  Warenbesitzer  auseinanderhält;  sie  pflegt  Vorberatungen
mit  der  Gruppe  I  (Verbraucher  und  Unbeteiligte),  diese  Verhandlungen ­
  gründen  sich  auf  den  Vortrag  eines  Sachverständigen  der
Preisstelle  selbst.  Zunächst  erfolgen  Aufschlüsse  allgemeiner  Art,  die
dann  durch  Spezialsachverständige  ergänzt  werden,  je  nach  der
Gruppe,  die  sie  vertreten.  Hieraus  erfolgt  eine  Aussprache,  aus
Grund  deren  notfalls  Erhebungen  veranlaßt  werden.  Nach  Abschluß
dieses  vorbereitenden  Verfahrens  wird  in  die  Vollversammlung  unter
Zuziehung  der  Gruppe  U  (Erzeuger  und  Händler)  eingetreten.
Dieses  Verfahren  gewährleistet  eine  zuverlässige  Einführung  für  die
Mitglieder,  denen  der  Gegenstand  fremd  ist,  gleichzeitig  eine,  gründliche ­
  Vorbereitung  der  Beratungen  selbst,  beseitigt  Mißverständnisse
und  gibt  Aufklärungen.  Ein  kritikloses  Hinnehmen  oder  Ablehnen
von  Vorschlägen  und  Anregungen  wird  so  nach  Möglichkeit  vermieden.
6.  Das  Arbeitsverfahren  der  Preisprüfungsstellen.
Die  Gründungsverordnung  gibt  für  das  Arbeitsverfahren  einige
Richtlinien.  In  den  Vorschriften  über  die  Zusammensetzung  der
Preisstellen  (§  3)  zeigt  sich  eine  bestimmte  methodische  Einstellung,
insofern  geboten  wurde,  die  Mitglieder  aus  allen  beteiligten  und  aus
den  nichtbeteiligten  Bevölkerungskreisen  zu  wählen;  so  sollte  einseitige
Interessenvertretung  vermieden,  sachverständiges,  nach  billigem
Ermessen  abwägendes  Verfahren  gefördert,  ein  mittlerer  Standpunkt
begünstigt  werden;  damit  ist  mittelbar  auch  das  Arbeitsverfahren
bedingt.
Eine  unmittelbare  Festlegung  der  Versahrungsweise
  ist  in  §  4  Zifs.  1  durch  die  Bestimmung  gegeben,  daß  die
        <pb n="60" />
        den  örtlichen  Verhältnissen  angemessenen  Preise  aus  der  Grundlage
der  Erzeugungs-,  Verarbeitung»-  und  sonstigen  Gestehungskosten
aus  ihrer  Kenntnis  der  Marktverhältnisse  herauszufinden  sind,  also
eine  deutliche  Angabe  des  Verfahrens  bei  der  Preisregclung  und
Preisprüfung.  Das  gleiche  liegt  in  §  5  Ziff.  1  vor.  Hier  wird  den
Prcisstellen  die  Befugnis  gegeben,  den  Verkehr  in  ganz  bestimmter
Weise,  durch  Aushang  von  Preistafeln,  zu  überwachen.  Und
wiederum  umschließen  die  in  §  6  zusammengefaßten  Befugnisse  eine
methodische  Anweisung,  Befugnisse,  die  bei  Ermittelung  und  Überwachung ­
  des  angemessenen  Preises  Hilfe  leisten:  Nachrichtenaustausch ­
  untereinander,  Erhebungen,  Untersuchungsrechte,  Bestellung
von  Beauftragten.
Innerhalb  dieser  Richtlinien  bleibt  für  Unterschiede  im
Verfahren  ein  breiter  Spielraum.  So  erklärt  sich  die  Buntheit  des
praktischen  Verfahrens  bei  den  Preisstellen.  Es  finden  sich  viele
bemerkenswerte  Abweichungen,  örtliche  Sondcrgestaltungen,  denen
im  einzelnen  nicht  nachgegangen  werden  kann.  Nur  die  großen
Grundlinien  in  der  Verschiedenheit  des  Arbeitsverfahrens  sollen  hier
aufgewiesen  werden.  Unsere  Darstellung  hält  sich  dabei  an  die  einzelnen ­
  Aufgabengebiete  der  Preisstellen.
A)  Preisermittelung.
Die  wenig  strenge  Fassung  der  Aufgaben  des  §  4  Ziff.  1,  gleichzeitig ­
  aber  das  Beratungsrecht  der  Preisstellen  in  kommunalen  Versorgungsmaßnahmen ­
  ließen  für  große  Verschiedenheit  des  Verfahrens
Raum.  Wir  können  drei  Arten  des  Verfahrens  deutlich  unterscheiden.
a)  Eine  Preisermittclung,  die  sich  wesentlich  an  die  Gestehungskosten ­
  hält  („5k  o  st  e  n.  p  r  e  i  s  e  r  mittel  u  n  g").  Leitender  Gesichtspunkt ­
  so  vorgehender  Stellen  ist,  genaue  Kostenpreise  herauszurcchnen,
  um  sie  als  Unterlage  für  Höchstpreise  und  Verkehrsüberwachung ­
  zu  benutzen.  Innerhalb  dieser  Kostenpreisermittelung  finden
sich  wiederum  abweichende  Anschauungen  und  verschiedene  Auffassungen ­
  dessen,  was  zu  den  Gestehungskosten  zu  rechnen  ist;  insbesondere ­
  über  die  Frage,  was  zulässige  Gewinnzuschläge  sind,  gehen
die  Meinungen  auseinander,  aber  auch  über  die  Zulässigkeit  der
Aufrechnung  von  Verlusten,  Geschäftsausfällen,  Risiken,  kurz  über
das,  was  die  Kosten  von  Betrieb  zu  Betrieb  auseinandergehen  läßt.
Die  Schwierigkeit,  allgemein  verwendbare,  einwandfreie  Gesichtspunkte ­
  für  die  Gestehungskostenermittelung  zu  finden,  diese  Arbeit
insbesondere  in  den  viel  verflochtenen  Produktionen  der  Landwirtschaft
durchzuführen,  das  Bedenken  anderseits,  nur  eine  praktisch  doch  nicht
        <pb n="61" />
        verwertbare  Arbeit  zu  leisten  oder  bei  auf  Kosten  aufgebauten  Höchstpreisen ­
  die  Ware  zu  vertreiben,  hat  das  Verfahren,  generell  Kostenpreise ­
  zu  errechnen  und  von  ihnen  auszugehen,  meistens  nicht  zur
Herrschaft  kommen  lassen,  oder,  wo  es  ursprünglich  befolgt  wurde,
gezwungen,  davon  aus  Gründen  des  Erzeugungs-  und  Zufuhranreizes,
des  interlokalen  Wettbewerbes,  der  Schonung  tatsächlich  gewordener
Wirtschaftslagen  usw.  abzugehen  —  wenigstens  soweit  es  sich  um  zu
erlassende  Höchstpreise  handelt.  Nachdrücklicher  wird  der  Gesichtspunkt ­
  der  Gestehungskosten  da  vertreten,  wo  es  sich  um  gerichtliche
Gutachten,  um  Überwachung  des  Verkehrs  und  um  Verfolgung  von
Preisüberforderungen  handelt.  In  dieser  Hinsicht  haben  Gesetzgebung
und  maßgebliche  Rechtsprechung  genauere  Unterlagen  geschaffen.
Wir  haben  bezüglich  der  Gestehungskostenermittelung  zwei
Verfahren  auseinander  zu  halten:  Stellen,  die  grundsätzlich  allseitig
exakte  Gestehungskosten  ermitteln,  und  Stellen,  die  gelegentlich  bei
praktischen  Anlässen  mehr  oder  minder  eingehende  Nachprüfungen  erheben. ­
  Das  erstere  Verfahren  ist  für  eine  einzige  Preisstclle  kennzeichnend ­
  (München);  das  zweite  kommt  häufig  vor,  insbesondere,  wo
es  sich  um  Nachprüfung  von  Spannungen  handelt  (Mehlpreis  —
Brotpreis,  Viehpreis  —  Fleischpreis,  Getreidepreis  —  Nährmittelpreis, ­
  Stallpreis  —  Schlachtpreis,  Erzeugerpreis  —  Händlerpreis,
Verbraucherpreis).  Die  technischen  Mittel  solcher  Kostennachprüfungen ­
  sind  Vernehmung  von  Sachkundigen  der  verschiedenen  beteiligten ­
  Erwerbsschichten,  Prüfung  von  Rechnungsbelegen,  Probeschlachtungen, ­
  Probebacken,  genaue  Ermittelung  von  Gewichtsverlusten, ­
  Qualitätsminderungen,  Risiken  usw.
b)  Preisermittelung,  die  von  den  tatsächlich  vorgefundenen ­
  Preisen  ausgeht.  Die  Höchstpreisfestsetzung  betrachtet
hier  die  herrschende  Preislage  als  ein  hauptbestimmendes  Moment,
bezweifelt  entweder  die  Möglichkeit,  die  Preisverhältnisse  der
Wirtschaftspraxis  nach  Lage  der  Dinge  überwinden  zu  können,  oder
hält  den  allgemein  geforderten  und  gezahlten  Preis  für  den  „richtigen"
Preis.  Auch  hier  sind  zwei  Fälle  auseinanderzuhalten:  jene  Stellen,
die  grundsätzlich  bezw.  tatsächlich  immer  so  vorgehen,  und  jene
Stellen,  die  das  gelegentlich  tun,  sei  es  wegen  der  Gcringfühigkeit
der  Ware  im  Gesamtverbrauch,  sei  es  wegen  der  Entbehrlichkeit  und
des  Luxuscharakters  der  Ware,  oder  aber  sei  es  auf  Grund  eines
Notstandes,  weil  bestimmte  Waren  unter  allen  Umständen  und  zu
jedem  Preise  herbeigeschafft  werden  solle».  Die  Stellen,  die  grundsätzlich ­
  oder  tatsächlich  immer  vom  „Marktpreise"  ausgehen,  sind
Stellen,  bei  beneu  entweder  Erzeuger-  und  Händler-Interessen  sich
        <pb n="62" />
        stärker  durchsetzen,  oder  Stellen,  die  stark  um  die  Ware  zu  kämpfen
haben,  bei  gleichzeitig  besonders  günstiger  Kaufkraft  der  Bevölkerung
(Wohlstand,  Kriegslöhne),  unter  Umständen  auch  Stellen,  die  mit
der  Marktlage  nicht  entsprechenden  Höchstpreisen  ungünstige  Erfahrungen ­
  gemacht  haben.
Der  Gesetzgeber  hat  ursprünglich  bei  der  Preisbeurteilung  selbst
die  „Marktlage"  unter  den  gesamten  Verhältnissen,  also  neben  den
„Gestehungskosten"  nach  freiern  Ermessen  als  Merkmal  betrachtet
wissen  wollen.  Das  war  der  Fall  in  der  Preiswucherverordnung
vom  Juli  1915.  In  der  Preisstellenverordnung  vom  September  1915
wurden  als  Grundlage  nur  noch  die  Gestehungskosten  vorgeschrieben.
Die  Anweisung,  diese  Ermittlung  aus  eigener  „Kenntnis  der  Marktverhältnisse"
  vorzunehmen,  haben  die  einen  im  Sinne  der  Berücksichtigung ­
  der  Marktlage  aufgefaßt,  die  anderen  als  Hinweis  auf  die
freie  und  von  amtlichen  Unterlagen  nicht  abhängige  Würdigung  aller
Preiselemente  in  den  Gestehungskosten.  Praktisch  hat  die  Meinungsverschiedenheit ­
  an  Bedeutung  verloren.  Denn  in  Wirklichkeit  hat  die
fortschreitende  Knappheit  eine  wirkliche  „Marktlage",  die  aus  dem  Auf
und  Ab  und  der  gegenseitigen  Beweglichkeit  von  Nachfrage  und  Angebot ­
  entsteht,  für  die  wichtigsten  Waren  unmöglich  gemacht,  weil  das
Angebot  durch  Aufzehren  oder  Beschlagnahme  schwand,  die  dringlicher
werdende  Nachfrage  die  Preise  immer  nur  in  eine  Richtung  nach  oben
trieb.  Das  schuf  die  „Notmarktlage",  wie  sie  das  Reichsgericht  so
oft  geschildert  hat,  sie  selbst  ein  Ergebnis  erfolgreicher  Preistreiberei,
Zurückhaltung  und  der  im  Kriege  unstatthaften  rücksichtslosen  Ausnutzung ­
  der  Konjunktur,  gegen  die  der  einzelne  Käufer  wehrlos  ist
und  eben  den  Schutz  der  Preisprüfungsstelle  genießen  soll.  Daher
schwindet  für  diese  immer  mehr  die  ursprünglich  gegebene  Möglichkeit,
einfach  von  den  vorgefundenen  Preisen  des  freien  Verkehrs  auszugehen. ­

e)  Stellen,  deren  Preisermittelung  nach  der  „Angemessenheit",
d.  h.  nach  ethisch-sozialen  Vorstellungen  von  einem  gerechten
Preise,  ausgerichtet  ist.  Die  „den  örtlichen  Verhältnissen  angemessenen ­
  Preise",  die  die  Verordnung  vorsah,  wurden  hier  nicht  als
die  aus  den  Gestehungskosten  abgeleiteten,  vielmehr  im  Sinne  einer
sozial-ethischen,  neben  den  Gestehungskosten  zu  berücksichtigenden
Preisnorm  verstanden.  Ihre  Preisauffassung  läßt  sich  durch  die
Formel  kennzeichnen,  „daß  Erzeuger,  Händler  und  Verbraucher
gleichermaßen  ihr  Auskommen  finden  müssen";  der  Gedanke  des
Nahrungsschutzes  der  Berufsstände  steht  im  Hintergründe.  „Leben
und  leben  lassen."  Nun  spielt  dieser  Gesichtspunkt  zweifellos  auch
        <pb n="63" />
        für  jene  Stellen  mit,  die  nach  den  anderen  oben  besprochenen  Verfahren ­
  die  Preise  ermitteln;  aber  das  deutlich  Unterscheidende  liegt
noch  darin:  die  Preisstellen,  welche  die  genauen  Gestehungskosten  zu
Unterlagen  nehmen,  begnügen  sich  nicht  mit  der  allgemeinen  Formel  des
„leben  und  lebenlassen",  sondern  zergliedern  die  Preise  in  ihre  Elemente; ­
  nicht  ein  mehr  oder  minder  deutlich  empfundener  Nahrungsschutz ­
  bestehender  Berufsstände  ist  ihr  Ausgangspunkt,  sondern  sachgemäße ­
  Preisabmessung,  »nter  Zugrundelegung  der  Kosten,  mag
auch  je  nach  Lage  der  Dinge  der  Verbraucher  oder  der  Erzeuger  und
Händler  darunter  leiden.  Denn  dabei  kann  eine  doppelte  Einstellung
gegeben  sein:  kritisch  entweder  gegen  die  Warenbesitzer,  deren  Forderungen ­
  man  durch  Ermittelung  der  „wirklichen"  Gestehungskosten
herabdrücken  will;  oder  kritisch  gegen  die  Verbraucher,  insofern  deren
Verlangen  nach  billigen  Preisen  als  den  Verhältnissen  nicht  Rechnung
tragend  abgewiesen  werden  soll.  Dieses  kritische  Bestreben  fehlt  den
Vertretern  des  ethisch-sozialen  Preisprinzips  durchaus.  Ebenso
deutlich  ist  der  Unterschied  gegen  die  Vertreter  der  Marktpreisanpassung; ­
  ihnen  gegenüber  hebt  Preisermittelung  nach  ethischsozialen
  Gesichtspunkten  die  Interessen  der  Verbraucher  schärfer  hervor, ­
  ihr  „Recht"  aus  einen  „angemessenen"  Preis,  und  erkennt  die
Herrschaft  des  „Marktes"  —  ein  Begriff,  der  in  seiner  Unpersönlichkeit ­
  und  sozialen  Farblosigkeit  auch  meistens  der  soziologisch  ganz
anders  bedingten  praktischen  Lebensanschauung  der  Vertreter  des
ethisch-sozialen  Preisprinzips  vollkommen  fremd  ist  —  nicht  an.
.  Nun  ist  es  nicht  so,  als  ob  die  einzelnen  Preisstellen  sich  immer
unbedingr  für  dieses  oder  jenes  Verfahren  bewußt  entschieden  oder
dieses  als  nie  zu  verlassende  Richtschnur  immer  innegehalten  hätten.
Im  Gegenteil  liegt  die  Sache  so,  daß.  in  der  Praxis  die  leitenden
Gesichtspunkte  durcheinanderfließen,  freilich  unter  deutlichem  Vorherrschen ­
  des  einen  oder  anderen.  Auch  hat  die  Entwicklung  der  Versorgungsverhältnisse ­
  und  die  Zuständigkeitsverschiebung  für  eine
große  Anzahl  Stellen  einen  Wandel  des  Verfahrens  im  Gefolge  gehabt: ­
  häufig  von  einer  rasch  entschlossenen  Höchstpreispolitik  unter
Gestehungskosten-  und  Verbraucher-Gesichtspunkten  zu  einer  Höchstpreispolitik
  in  engerer  Anlehnung  an  den  tatsächlichen  Preis  oder
gar  bis  zum  Mißtrauen  gegen  jede  Wirkung  von  Höchstpreisen
überhaupt.
Erst  allmählich  konnten  sich  anstelle  des  Gefühls  und  der  persönlichen ­
  Auffassung  feste  Erfahrungsregeln  herausbilden,  konnte
durch  Reichsgerichtsurteile,  Ratschläge  der  Landespreisstellen,  Veröffentlichungen ­
  der,  Reichspreisstelle  usw.  eine  größere  Einheitlichkeit
        <pb n="64" />
        62

und  objektive  Genauigkeit  des  Verfahrens  erzielt  werden.  Die
darauf  abzielenden  Anregungen  und  Arbeiten  sind  noch  im  Gange.
Auch  in  dieser  Schriftensammlung  „Beiträge  zur  Kriegswirtschaft"
wird  eins  der  nächsten  Hefte  zu  diesem  Zwecke  die  Technik  der
Preisprüfung  behandeln.  Suchen  wir  nun  näher  zu  bestimmen, ­
  welche  Typen  von  Preis  st  eklen  nach  der  einen
oder  anderen  Verfahrungsiveise  in  der  Hauptsache  vorgehen.
Die  P  r  e  i  s  st  e  l  l  e  München  ist  der  bezeichnende  Fall  einer
möglichst  grundsätzlichen  Prcisermittelung  nach  den  Gestehungs-'
  kosten.  Sachverständig  und  tatkräftig  geleitet,  dabei  von  einem
großen  Stabe  gut  geschulter  arbeitsfreudiger  Mitglieder  und  Sachverständigen ­
  unterstützt,  hat  diese  Preisstelle  das  schwierigste  Verfahren ­
  aufgegriffen,  bis  in  die  Einzelheiten  hinein  genaue  Kostenberechnungen ­
  für  die  meisten  Gegenstände  des  Massenbedarfs  vorzunehmen. ­
  Auf  diese  Weise  ist  ein  außerordentlich  wertvolles
Material  zusammengebracht  worden,  was  dadurch  erleichtert  wurde,
daß  Markt-  und  Versorgungssragen  von  anderen  städtischen  Stellen
bearbeitet  werden;  so  war  eine  klare  Aufgabenabgrenzung  und  Arbeitsteilung ­
  zwischen  den  verschiedenen  Instanzen  gegeben.  In  dieser
Weise  auf  Gestehungskostenermittelung  eingestellt,  gewinnt  das  Vorgehen ­
  der  Münchener  Preisstellc  scheinbar  eine  theoretische  Farbe;  in
Wirklichkeit  aber  leistet  diese  „Theorie"  hervorragend  praktische
Arbeit,  nämlich  als  Voraussetzung  und  Unterlage  für  die  Preispolitik. ­
  Wenn  freilich  auch  in  der  Niederschrift  vom  13.  Januar
1916  bezeichnenderweise  betont  wird:  „es  ist  nicht  nötig,  daß  deshalb,
weil  eine  Ware  knapp  wird,  sie  auch  teuer  wird",  so  soll  die  Feststellung ­
  der  Gestehungskosten  die  tatsächliche  behördliche  Preisgestaltung ­
  doch  nicht  endgültig  bestimmen  —  es  bleibt  den  Stellen,  die
sich  mit  der  Versorgung  und  mit  der  Preispolitik  zu  befassen
haben,  überlassen,  wie  weit  die  errechneten  Gestehungskosten  beim
Preisanschlag  zu  verwerten,  wie  weit  neben  ihnen  aber  auch  andere
(insbesondere  Markt-  und  Versorgungs-)  Gesichtspunkte  in  Anschlag
zu  bringen  sind.
Aber  so  klar  sich  begrifflich  die  Arbeitsgebiete  bestimmen  und
trennen  lassen,  so  schwer  ist  es,  praktisch  alle  Vcrsorgungsgesichtspunkte
  von  den  Kostenprcisgesichtspunktcn  zu  trennen.  Wo  es  sich
um  Höchstpreisv  o  r  s  ch  l  ä  g  e  handelt,  da  spielen  die  Versorgungsgesichtspunkte ­
  immer  wieder  deutlich  hinein,  oft  entscheidend;  es  ist
bezeichnend,  daß  die  bei  der  Preisermittelung  von  so  klaren  Grundsätzen ­
  ausgehende  Stelle  Zugeständnisse  an  die  Versorgungslage  nicht
umgehen  kann,  sei  es  in  der  gelegentlichen  Ablehnung  von  Höchst-
        <pb n="65" />
        63

preisen  (bei  Obst  z.  33.),  sei  es  in  einem  die  Gestehungskosten  tatsächlich ­
  außer  acht  lassenden  Ansatz  non  Höchstpreisen,  oder  sei  es  im
Ansatz  von  die  wirklichen  Kosten  überschreitenden  Spannungen.  Der
Technik  der  Preisermittelung  dienen  umfangreiche,  sachverständig
vorgenommene  und  sachverständig  nachgeprüfte  Einzelerhebungen  über
die  Gestehungskosten  bei  eingehender  Zergliederung  der  ganzen  Kette
von  Preisbestandteilcn  vom  Kleinhandel  bis  zur  Urerzeugung  und
innerhalb  dieser  wieder  bis  in  die  letzten  Einzelheiten  des  Kostenaufwandes ­
  hinein.
Eine  dermaßen  eingehende  Kostenzergliederung  kennzeichnet,
soweit  sich  das  auf  Grund  der  vorliegenden  Niederschriften  der  wichtigsten ­
  deutschen  Preisprüfungsstellen  beurteilen  läßt,  ausschließlich
die  Preisstclle  München.  Im  übrigen  stehen  die  meisten  Prcisstcllen
schon  bei  der  Ermittlung  unter  dem  Einfluß  von  Vcrsorgungsg
  c  s  i  ch  t  s  p  u  n  k  t  c  n.  Dazu  zwingt  schon  die  Tatsache,  daß  geeignete
Kräfte  für  so  umständliche  eindringende  Kostenermittlung  fehlen,
ferner,  daß  meistens  die  Preisregelung  als  Glied  der  Versorgungsregelung
  auftritt  und  im  Zusammenhang  mit  ihr  erledigt  wird,  nicht
als  für.  sich  bestehende,  nach  eigenen  Gesichtspunkten  und  von  getrennter
Verwaltung  aus  zu  regelnde  Untersuchung.  Zu  Beginn  der  Tätigkeit
vieler  Preisstellcn  mochte  die  Feststellung  des  „richtigen"  oder  „angemessenen"
  Preises  noch  im  Vordergründe  stehen;  auftauchende
Versorgungsschwierigkeiten  wiesen  aber  bald  auf  den  Weg,  den  man
in  die  Worte  gefaßt  hat:  „besser  teure  Waren  als  ideale  Preise  und
keine  Waren!"  Das  ist  die  Art  der  Preisstcllen,  die  sich  bei  der  PreiSermittelung
  leiten  lassen  —  und  vielleicht  leiten  lassen  müssen  —  von
den  tatsächlichen  Preisen  als  Steuerung  der  Warenbewegung,  deren
Preisermittelung  also  ein  „Finden"  des  Preisstandes  ist,  der  die  erforderliche ­
  Zufuhr  ermöglicht  oder  gar  anreizt  („Versorgungspreise"
gegenüber  „Kostcnpreisen").  Diese  Art  Regelung  ist  Versorgungspolitik ­
  im  zufälligen  Gewände  der  Preisermittelung  und  Preispolitik
—  was  bei  allen  jenen  Stellen,  die  als  Verwaltungsstellen  ihrer
Gemeinden  ausdrücklich  mit  der  Versorgung  betraut  sind  oder  praktisch
immer  Versorgungsgesichtspunkte  mit  in  Anschlag  setzen,  auch  weiter
gar  nicht  auffällig  ist.  Wollte  man  sie  restlos  durchführen,  so  wäre
das  freilich  im  Grunde  genommen  eine  Anpassung  an  die  freie  Marktbewegung ­
  mit  all  den  unbefriedigenden,  im  Kriege  zum  Teil  unmöglichen ­
  und  ungesetzlichen  Ergebnissen  einer  derartigen  Anpassung;  denn
wenn  der  Kamps  um  die  Ware  mit  den  Mitteln  des  Preisgebotes
ausgefochten  wird,  so  fehlen  alle  Hcurmungcu  gegen  das  Anziehen  des
Preisstandes,  und  dann  setzt  bei  stark  umworbener  Ware  der  bekannte
        <pb n="66" />
        64

Kreislauf  ein;  eine  PrciSstelle  erhöht  die  Preise,  weil  höhere  Preise
anderer  Stellen  ihr  die  Ware  vorenthalten  oder  sie  gar  wegnehmen.
Dann  folgen  die  anderen  wieder  nach.  Dieser  Tatsachenzusammenhang
ist  der  tiefere  Grund  dafür,  daß  gelegentlich  die  Ungeeignetheit  der
Preisprüfungsstellen  zur  Preisregelung  behauptet  werden  konnte,  ja
daß  vereinzelt  sogar  den  Preisstellen  preistreibende  Wirkung  nachgesagt ­
  worden  ist.  Daraus  ergab  sich  dann  wiederum  der  Ruf  nach
der  einheitlichen,  zentralen  Preisregelung.
Wo  wird  insbesondere  diese  Art  Preispolitik  unter  Versorgungsgesichtspunkten ­
  getrieben?  Es  geschieht  nach  Ausweis  der
Niederschriften  in  solchen  Orten  und  Gegenden,  die  stark  um  die
Ware  kämpfen  müssen,  weil  die  Versorgung,  auf  ferne  Zufuhren
angewiesen  ist,  also  in  der  Hauptsache  in  manchen  großen  Verbrauchsmittelpunkten, ­
  aber  daneben  auch  gelegentlich  in  kleineren
Stellen  für  einzelne  Waren  des  Auslandes  oder  des  entfernteren  Inlandes ­
  (Petroleum,  Seefische,  Kolonialwaren),  sogar  im  ländlichen
Gebiet,  zuweilen  auch  in  Stellen,  denen  geeignete  Persönlichkeiten
und  Sachverständige  für  eine  genaue  Prüfung  der  Gestehungskosten
fehlen.  Ursprünglich  haben  die  meisten  auch  dieser  Stellen  den  Ver?
such  gemacht,  durch  Höchstpreise  der  Preissteigerung  des  Marktes
Einhalt  zu  tun;  die  Erfahrungen  —  Verschwinden  der  Waren,  Abströmen ­
  der  Waren  nach  Nachbarkreisen  ohne  Höchstpreise  oder  mit
höheren  Höchstpreisen  veranlaßten  Zurückhaltung  im  Erlassen  von
Höchstpreisen  oder  hohen  Ansatz  solcher  im  Anschluß  an  die  Preislage. ­
  Versuche,  sich  mit  Nachbarkreisen  zu  verständigen  oder  deren
Vorgehen  abzuwarten,  und  als  Schlußglied  die  Überzeugung,  daß
örtliche  Höchstpreise  gegen  die  Macht  der  freien  Preisbildung  nicht
ankommen  könnten,  veranlaßten  dann  das  Verlangen  nach  Reichshöchstpreisen ­
  und  nach  zentraler  Bewirtschaftung.  In  dem  Grade,
wie  beides  durchgeführt  wurde,  wurden  diese  Stellen  für  die  bewirtschafteten ­
  Lebensmittel  wiederum  mehr  am  niedrigen  Preise
interessiert,  während  sie  für  die  nicht  bewirtschafteten  Lebensmittel,
für  die  also  offener  oder  bei  bestehenden  Höchstpreisen  versteckter  Preiskampf ­
  herrschte,  bei  dem  Verfahren  blieben,  sich  der  Preislage  anzupassen. ­
  Soweit  Stellen  in  Überschußgebieten  sich  an  die  eigene
Preislage  hielten,  verlangten  sie  in  dem  Maße,  wie  der  freie  Verkehr
und  die  Preisgebote  der  großen  kaufkräftigen  Verbrauchszentren  ihnen
die  Preise  trieben  und  die  Ware  wegnahmen,  nach  Ausfuhrverboten
als  Stütze  ihrer  bisherigen,  gewöhnlich  noch  verhältnismäßig  niedrigen
Preise.  In  manchen  Randgebieten  des  Reiches  bewirkte  insbesondere
die  Zufuhr  des  benachbarten  Auslandes  ein  Sich-Absiudeii  mit  den
        <pb n="67" />
        ()5.
geforderten  Preisen  und  einen  Preiskampf  um  die  Zufuhren,  vielfach ­
  liegen  die  hier  in  Frage  stehenden  Stellen  im  Gebiete  der  Kriegsindustrie, ­
  sie  haben  eine  verstärkte  Kaufkraft,  aber  nur  geringe  Möglichkeit, ­
  auf  ein  umliegendes  reicheres  Agrargebiet  zurückgreifen  zu
können.  Daher  herrscht  bei  ihnen  der  Druck  stärkster  Nachfrage;  sie
veranlassen  somit  oft  beträchtliche  zwischenörtliche  Preisspannungen.
Der  „angemessene"  Preis  und  die  freie  B  e  urteil  n  n  g
..der  Preise  —  also  im  allgemeinen  eine  Stellung  zwischen  Gestchungs
und  Verforgungspreifen  —  ist  die  Richtschnur  einer  Anzahl  solcher
Bezirke,  die  aus  Mangel  an  geschulten  Hilfskräften  und  aus  sachlichen ­
  Gründen  die  Gestehungskosten  nicht  ins  einzelne  zergliedern
können  und  wollen,  die  aber  ganz  bestimmte,  sozial  gestützte  Vorstellungen ­
  von  einem  „angemessenen"  Preise  für  den  Verbraucher
und  einem  „angemessenen"  Verdienst  für  den  Erzeuger  haben,  Bezirke ­
  im  übrigen,  die  mit  Versorgungsnöten  nicht  so  sehr  belastet  sind,
daß  sie  Preispolitik  als  Versorgungspolitik  treiben  müßten.  Es  sind
überwiegend  die  im  ländlichen  Bezirke,  vornehmlich  im  Bezirke  mitt
-lerer.mnd  kleinerer.  .Grundbesitzerverhältnisse  ..gelegenen  .Preisstellen,
vermutlich  auch  die  PreissWen,  die  für  ihre  Tätigkeit  kaum  einen
richtigen  Spielraum  vor  sich  sehen  und  darum  zu  einem  Scheindasein
neigen,,  von  dem  keine  Niederschriften  reden.  Methodisch  kennzeichnet
sich  das  Vorgehen  dieser  Stellen  als  ein  an  den  herkömmlichen  Preis
anknüpfendes,  im  übrigen  geringere  kriegswirtschaftliche  Prcisverschiebungen
  in  den  Kauf  nehmendes  Verfahren,  das  die  Wünsche  der
ansässigen  Gewerbetreibenden  und  anderseits  die  Nöte  der  Verbraucher ­
  und  ihre  Wünsche  nach  einem  der  Friedenszeit  einigermaßen
angenäherten  Preisstande  nach  Billigkeit  zu  berücksichtigen  und  nach
Möglichkeit  zu  vereinbaren  sucht.  In  einfachen,  durchsichtigen  Ver
hältnisfen,  wo  die  Zusammenhänge  der  Preislage  mit  der  a  n  s  -
k  ö  in  m  l  i  ch  e  n  L  e  b  e  n  s  h  a  l  t  n  n  g  von  de»  nach  Billigkeit
Urteilenden  erkennbar  sind,  kann  ans  diese  Weise  die  Härte  der
Kriegszeit  gemildert  und  ihre  Last  gleichmäßig  verteilt  werden.
6)  Ü  berwachungstätigkeit.
Was  den  zweiten  Aufgabenkreis  der  Preisprüfnngsstellen  betrifft
hier  handelt  es  sich  um  die  Kontrolle  der  Höchstpreise,  der
Warengüte,  der  vorgeschriebenen  Art  der  Warenabgabe,  der  äußeren
Kenuzeichiinng  von  Waren,  der  richtigen  Scheidung  zwischen  Inlands
&amp;gt;&amp;gt;nd  Anslandswaren,  der  öffentlichen  Anzeigen,  der  Durchführung  von
Mtionieriing,  Beschlagnahme,  HandelSznlassnng  und  ähnlichem
so  kommt  es  zunächst  darauf  an,  wie  weit  die  zuständigen  Behörden
        <pb n="68" />
        6G
bei  der  Überwachung  des  Handels  mit  Gegenständen  des  notwendigen
Lebensbedarfs,  bei  der  Verfolgung  von  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Vorschriften  über  Höchstpreise  und  über  die  Regelung  des  Verkehrs
sich  der  Unterstützung  der  Preisstellen  bedienen.  Das  ist  nach  Landesteilen
  sehr  verschieden,  auch  in  der  Art  des  Zusammenarbeitens,  die
hier  enger,  dort  loser  ist;  daneben  aber  hängt  es  auch  von  der  eigenen
Tatkraft  der  Preisstellen  ab,  wie  weit  sie  von  sich  aus  den  Verkehr
überwachen  und  Mißständen  entgegentreten.  Manche  Preisstellen  entfalten ­
  da  eine  große  Rührigkeit,  andere  lassen  de^i  Dingen  ihren  Lauf
oder  verlassen  sich  auf  die  polizeiliche  Überwachung.  Naturgemäß
sind  im  ländlichen  und  kleinstädtischen  Gebiete  die  Überwachungsaufgaben
  viel  einfacher,  die  Versorgung  ist  durch  Eigenerzeugung  oder
Beziehungen  zu  ländlichen  Erzeugern  gesichert,  der  Bedarf  geringer;
Die  Mannigfaltigkeit  verlangter  Verbrauchsgüter  und  der  Drang  nach
Ersatzmitteln  ist  weniger  groß.  Das  enge  Gemeinschaftsleben  in
solchen  Bezirken  und  die  stärkere  soziale  Bindung,  Durchsichtigkeit
und  Öffentlichkeit  auch  des  Geschäftsverkehrs  ist  an  sich  schon  ein
starkes  Schutzmittel,  das  eigene  Überwachungsausfchüsfe  überflüssig
oder  weniger  dringlich  macht.
Die  örtliche  Überwachung  hat  auch  gerade  in
k  l  e  i  n  e  r  e  n  B  e  z  i  r  k  e  n  ihre  Schwierigkeiten.  Die  überwachenden
Personen  werden  schnell  bekannt  und  mißliebig,  sind  daher  schwer
zu  bekommen  oder  nur  ungenügend  leistungswillig.  In  Baden  hat
das  dahin  geführt,  daß  die  Überwachungsaufgaben  zentral  auf  das
Landespreisamt  übernommen  wurden.  Dieses  erhebt  halbmonatlich
in  10%  der  Gemeinden  die  Kleinhandelspreise,  fordert  außerdem  die
Preislisten  der  Großhändler  ein,  um  auch  diese  zu  überprüfen  und  die
Spannung  zwischen  Groß-  und  Kleinhandelspreisen  verfolgen  zu
können.
Jin  übrigen  sind  die  Erfahrungen  mit  Ü  b  erwach ­
  u  n  g  sa  u  s  sch  ü  ss  e  n')  örtlich  und  gebietsweise  sehr  verschieden, ­
  teils  haben  sie  sich  gut  bewährt,  teils  haben  sie  versagt.  Ein
wiederholt  vorgeschlagenes  einheitliches  Verfahren  für  das  ganze  Reich
würde  den  verschiedenen  örtlichen  Voraussetzungen  nicht  entsprechen.
Bemerkenswert  ist  noch  die  gelegentlich  erhobene  Forderung  auf  ein
Überwachungsrecht  für  Postpakete.
Die  V  e  r  k  ehrö  ü  b  e  rw  ach  u  n  g  erfolgt  ziemlich  allgemein
durch  Verpflichtung  zum  Aushang  von  Preistafeln,  deren  Form  oft

')  Vgl,  „Mitteilungen  der  Reichsprnfungsstelle",  Iahrg,  1616,  „ttberwnchnngSdteust
  der'  Pr,  P.  St.",  Seite  &amp;gt;,l,  64,  66,  113  und  124.
        <pb n="69" />
        67

genau  vorgeschrieben  ist,  durch  Verpflichtung  zur  regelmäßigen  Einsendung ­
  der  Preisverzeichnisse,  durch  Bildung  von  Sonderausschüssen
(Marktausschüssen),  die  entweder  in  bestimmten  Zeiträumen  oder  je
nach  besonderem  Anlaß  die  Überwachung  vornehmen,  oft  auch  Aufklärung ­
  und  Belehrung  über  die  erlassenen  Vorschriften  geben,  durch
Bestellung  sachverständiger  Revisoren,  ferner  durch  organisierte
Probeeinkäuse,  gewöhnlich  mit  Hilfe  ehrenamtlicher  Kräfte  (Frauen),
durch  Verpflichtung  zum  Verkauf  nach  Gewicht,  durch  örtliche  Preiserhebung
  in  den  Geschäften,  auch  durch  Hinweise  an  die  Verbraucher,
Beschwerden  an  bestimmten  Stellen  anzubringen.  Manche  Städte
ziehen  die  Polizei  zur  Überwachung  mit  heran.  Gesetzlich  ist  de»
Preisprüfungsstellen  das  Recht  der  Einsichtnahme  in  die  Geschäftsbücher ­
  und  des  Betretens  von  Geschäftsräumen  zugestanden,  es  wird
aber  anscheinend  wenig  benutzt.
Was  die  technische  Ordnung  der  G  e  s  ch  ä  f  t  s  ü  b  e  r  w  a  ch  u  n  g
und  der  damit  zusammenhängenden  Befugnisse  anlangt,  so  würde  es
allerseits  als  nicht  angängig  zu  betrachten  sein,  jedem  Mitgliede  einer
Preisstelle  die  allgemeine  Befugnis  zu  geben,  Geschäftsräume,
Bücher  und  Herstellungsbetriebe  überall  ohne  weiteres  zu  untersuchen.
Eine  solche  unbegrenzte  Vollmacht  würde  Mißstünde  nnd  Schädigungen ­
  von  Geschäftsinhabern  in  sich  schließen.  Gewöhnlich  wird  in
jedem  Einzelfalle  ein  Kontrollaustrag  unter  Ausstellung  eines  Ausweises ­
  erteilt;  nur  beamtete  Mitglieder  und  solche,  die  mit  ständigen
Erhebungen  bestimmter  Art  betraut  sind,  haben  üblicher  Weise
Dauerausweise.
Dem  Zweck  der  Verkehrsüberwachung  dient  der  von  einigen
Städten  eingeführte  Schlußscheinz  w  a  n  g  beim  Verkehr
zwischen  Groß-  und  Kleinhändlern.
Bei  vielen,  namentlich  großstädtischen  Preisstellen  ist  die  Überwachung ­
  des  Handels  durch  die  genaue  Beobachtung  des  A  n  z  e  i  g  e  n  -
-üeck  l  s  d  e  r  Zeit  u  n  g  c  n  in  Übung,  auch  findet  sich  die  Vorschrift,
daß  alle  im  Bezirk  der  Preisstellen  erscheinenden  Preislisten  vor  Erscheinen ­
  der  Preisstelle  eingereicht  werden  müssen;  hier  wird  sie  dann
durch  eine  Gutachterkommission  geprüft  (Köln,  auch  andere  Städte);
gelegentlich  gehen  mehrere  Preisstellen  Hand  in  Hand  bei  der  Überwachung.

Die  beanstandeten  oder  verdächtigen  Anzeigen  auswärtiger  Inserenten ­
  wandern  durch  Landespreisstellen  nnd  Reichspreissteile  an
die  dafür  zuständige  örtliche  Preisstelle  und  werden  dort  weiter  untersucht. ­
  Auf  diese  Weise  ist  in  zahlreichen  Fällen  der  Schleichhandel
        <pb n="70" />
        mit  bewirtschafteten  Waren,  die  Übertretung  von  Höchstpreisen,  der
Kettenhandel,  die  Umgehung  der  Genehmigungspflicht  für  den  Großhandel ­
  und  für  bestimmte  Inserate  usw.  wirksam  aufgedeckt  und
der  Wirtschaftsverkehr  gesäubert  worden.  In  Anerkennung  der  er
heblichen  Leistungen  und  der  auf  diesem  Gebiete  erworbenen  Sachkunde ­
  haben  die  Landeszentralbehörden  in  Preußen  und  einigen  anderen ­
  Bundesstaaten  statt  der  Polizei  die  Preisprüfungsstellen  mit
der  behördlichen  Genehmigung  bestimmter  Anzeigen:  der  Kaufgcsuche
und  der  Angebote  mit  Forderung  von.  Preisangeboten  für  Lebensmittel ­
  u.  ».^beauftragt.
Eine  Reihe  von  Städten  hat  für  Ersatzmittel  die  Erlaubnispflicht ­
  eingeführt  (Köln,  München,  Frankfurt,  Hanau  u.  a.)
und  die  Preisstcllen  mit  der  Durchführung  betraut.  Eine  Preisstelle
(Witten)  hat  die  Überwachung  du  r  ch  Fra  u  e  n  in  der  Weise
organisiert,  daß  die  Frauen  sich  jene  Preise  aufschreibe»,  die  ihnen  bei
ihren  Einkäufen  abgefordert  werden;  wo  Höchstpreisüberschreitunge»
vorliegen,  vermerken  sie  es  auf  einem  Vordruck  und  reichen  diesen  der
Preisstelle  ein.
Eine  Reihe  von  Städten  hat  auch  Maßnahmen  gegen  unerwünschte ­
  Verkehrserscheinungen,  soweit  sie  vom  Verbraucher  ausgehen, ­
  getroffen,  etwa  durch  die  das  Hamster  n  beengende  Bestimmung, ­
  daß  nur  in  den  kleinhandelsmäßig  üblichen  Mengen  oder
in  bestimmten,  besonders  vorgeschriebenen  Mengen  und  Formen  abgegeben ­
  werden  darf.
Es  sei  hervorgehoben,  daß  aus  dem  Dreistufen-Aufban  des
Preisprüfungsfystems  mit  örtlichen  Preisprüfungsstellen,  Landes-,
Bezirks-  oder  Provinzialstellcn  und  Reichsstelle  an  jede  einzelne  Stelle
von  selbst  Überwachungsarbeiten  von  außen  herangetragen  werden,
sodaß  jede  Überwachungstechnik  sich  selbsttätig  ausbreitet,  insofern
als  die  einzelne  Preisstelle  für  Die  aus  ihrem  Bezirke  stammenden
Anlässe  die  gegebene  Untersuchungs-  und  Überwachungsstelle  zum'
Einschreiten  ist.  Die  Preisstelle,  in  deren  Arbeitsgebiet  die  Überteuerung ­
  oder  sonstige  unzulässige  Erscheinung  kündbar  wird,  fordert
die  andere,  in  deren  Bezirk  der  Fall  seinen  Ausgang  genommen  hat,
zur  Verfolgung  auf.  Die  Bezirksstellen  und  die  Reichsstelle  vermitteln ­
  diesen  Verkehr,  ähnlich  wie  das  schon  oben  bei  den  Inseraten
erwähnt  wurde,  und  fördern  ihn  durch  die  bei  ihnen  sich  sammelnden
allgemeinen  Erfahrungen.  Die  bei  der  Reichsstelle  reichlich  durchlaufenden ­
  Untersuchungsanlagen  geben  ein  Bild  von  der  umfang
reichen  Tätigkeit,  welche  die  Preisstellen  gerade  nach  dieser  Hinsicht
hin  entwickeln.
        <pb n="71" />
        69

C)  Abgabe  v  o  n  Gutachten.
Als  dritten  Aufgabenkreis  nennt  die  Bekanntmachung  über
die  Preisprüfungsstellen  m  §  4  Ziff.  3  Gutachten  über  d  i  e
Angemessenheit  von  Pressen  für  Gerichte  und
Verwaltungsbehörden.  Rein  methodisch  betrachtet  ist  das
Verfahren  hier  das  gleiche  wie  das  zu  A  erwähnte;  Es  handelt  sich
mu  Preisermittlung,  und  so  stoßen  wir  hier  auf  dieselben  Unterschiede ­
  wie  bei  A:  Stellen,  die  bei  Gutachten  sich  an  die  Gestehungskosten ­
  halten,  solche,  die  in  ihren  Gutachten  die  allgemeine  Preislage
berücksichtigen,  und  Stellen,  die  nach  der  Angemessenheit  urteilen;
innerhalb  dieser  verschiedenen  Grundrichtungen  liegen  die  verschiedensten ­
  Zwischenstufen  und  Grade  des  Nachdrucks  und  des  methodisch
bewußten  Vorgehens.  Schon  die  Fragestellung  der  Gerichte  und  die
Lage  der  Einzelfälle  schützen  vor  Einseitigkeiten  und  nötigen  dazu,
von  welchem  Gesichtspunkte  man  ausgehen  mag  (Selbstkosten,  Preislage, ­
  Angemessenheit),  doch  auch  die  anderen  ergänzend  heranzuziehen,
wobei  aber  doch  die  Beurteilung  nach  Kosten  von  fast  allen  Preisstellen ­
  stark  betont  wird,  auch  von  jenen,  die  für  die  eigene  Ermittlung
von  Höchst-  und  Richtpreisen  geneigt  sind,  sich  nach  der  allgemeinen
Preislage  zu  richten.  Leider  läßt  sich  die  besondere  Art  des  Vorgehens ­
  aus  den  Niederschriften  nicht  im  einzelnen  ersehen,  wenigstens
nicht,  soweit  es  sich  um  Gutachten  vor  Gericht  handelt.
Die  gutachtliche  Tätigkeit  in  Preisfragen  für  V  e  r  w  a  l  -
t  u  n  g  s  h  e  h  ö  r  d  e  n  ist  außerordentlich  verschieden,  von  weitgehender
Inanspruchnahme  und  großer  Selbständigkeit  der  Beschlußfassung
über  Preise  bis  zur  fast  völligen  Einslnßlosigkeit  von  Preisstellen.
Es  sei  hier  kurz  ans  die  Art  der  Begutachtung  vor  Gericht,  wie
sie  bei  der  P  r  e  i  s  st  e  l  l  e  Groß-Berlin  üblich  ist,  hingewiesen.
Hier  haben  die  Gerichte.  Wert  darauf  gelegt,  Sachverständige  der
Preisprüfungsstelle  bei  den  Verhandlungen  zu  hören.  Aus  dem
Kreise  der  Mitglieder  der  Fachausschüsse  wurde  daraufhin  eine  Reihe
von  Sachverständigen  benannt,  welche  die  Gutachten  der  Preisstelle
vor  Gericht  zu  vertreten  haben.  Als  Richtlinie  für  den  Sachverständigen ­
  gilt,  daß  er  vor  Gericht  das  Gutachten  zu  vertreten  hat,  das
ber  Fachausschuß  der  Preisstelle  vorher  schriftlich  zu  den  Akten  ge
geben  hat.  Der  Sachverständige  hat  durch  Einsicht  in  die  Akten  sich
über  die  Stellungnahme  der  Preisstelle  zu  vergewissern.  Soweit  er
eigene,  von  diesem  Gutachten  abweichende  Ansichten  vor  Gericht
üußert,  muß  er  sie  als  seine  persönliche  Meinung  mit  einer  kurzen
Begründung  klarstellen.  In  Köln  ist  das,  Verfahren  derart  geordnet,
baß  ein  kleiner  Ausschuß  für  verächtliche  Gutachten,  bestehend  aus  je
        <pb n="72" />
        ■  V  -  ”

70

zwei  Verbrauchern,  Großhändlern  und  Kleinhändlern,  gebildet  ist,  der
allwöchentlich  an  einem  bestimmten  Tage  zur  Begutachtung  der  vorliegenden ­
  Fälle  zusammentritt,  notfalls  unter  Zuziehung  noch  anderer
Sachverständigen.  Nach  Benehmen  mit  der  Staatsanwaltschaft  verzichtet ­
  diese  auf  persönliche  Abgabe  eines  Gutachtens  und  begnügt  sich
mit  der  Verlesung  eines  protokollierten  Beschlusses  der  Preisprüfungsstelle; ­
  nur  in  Ausnahmefällen  soll  ein  besonderer  Sachverständiger ­
  vernommen  werden.
D)  Aufklärungsarbeit.

Der  §  4  Ziff.  4  weist  den  Preisstellen  A  u  f  k  l  ä  r  u  ngsaufgaben
  zn.  Die  Reichsprcisstelle  und  teilweise  auch  die  Landesund ­
  Bczirkspreisstellen  haben  ihre  eigenen  Zeitschriften  zu  diesem
Zwecke  begründet,  durch  die  sie  eine  unmittelbare  Aufklärung  der  Bevölkerung ­
  über  Preis-  und  Versorgnygsfragen  bewirken.  Die  mannigfache» ­
  Veröffentlichungen  des  Kriegsernährungsamts  üben  auch  in
Preisfragen  eine  weithin  wirkende  Aufkläruugstätigkcit  aus.  Die
Drtsprcisstellcu,  die  Fach-  und  Tagespresse  bedienen  sich  dieser  Nachrichtenquellen ­
  und  bringen  ihr  Material  in  alle  Kreise  der  Bevölkerung. ­
  Die  Ortspreisstellcu  benutzen  zur  Aufklärung  meistens
die  Ta  gesp  resse,  oder  sie  geben  Zusammenstellungen  (Merkblätter, ­
  Preis-  und  Versorgungscheste)  über  die  geltenden  Höchstpreise,
für  die  Versorgungsregelnng  und  Verkehrsregelung  heraus,  ans  denen
Verbraucher  sowohl  wie  Händler  und  Warenerzeuger  ersehen  können,
was  rechtens  ist.  In  einem  Falle  wird  berichtet,  daß  eine  Preisstelle
die  Preise  und  die  Versorgungsgelegenheiten  ausschellen  läßt,  auch
Tafelanschläge  kommen  vielfach  vor.  Da,  wo  Pressevertreter  als  Mitglieder ­
  oder  Gäste  an  den  Sitzungen  teilnehmen,  wird  der  gleiche
Zweck  erreicht.  Manche  Stellen  übermitteln  der  Presse,  periodisch
zusammenfassend  oder  für  jede  besondere  Verhandlung,  einen  kurzen
Bericht,  der  die  Arbeiten  der  Preisstelle  darlegt,  den  Stand  von  Versorgung ­
  und  Preisen  bespricht,  Warnungen  erläßt,  Verhaltungsmaßregeln ­
  für  Verbraucher  und  Händler  an  die  Hand  gibt,  Mißverständnisse ­
  und  irrige  Meinungen  aufklärt.
Neben  der  gedruckte»  ist  die  p  e  r  s  ö  n  l  i  ch  c  Aufklärung
von  Bedeutung.  Die  Markt-  und  llbcrwachungsauSschüsse  sind  vielfach ­
  verpflichtet,  Handel  und  Verkehr  über  geltende  Bestimmungen
aufzuklären;  Beschwerdestellen  für  die  Verbraucher  dienen  dem
gleichen  Zweck.  Sehr  wichtige  Aufklärung  ist  schon  durch  die'Art
der  Zusammensetzung  der  Preisstellen  gegeben:  Verbraucher  und
Warenbesitzer  werden  mit  den  Schwierigkeiten  einer  Materie  befaßt,
        <pb n="73" />
        über  die  sie  sonst  aus  Unkenntnis  leichthin  zu  urteilen  geneigt  sind.
Sie  erhalten  in  die  verwickelten  Zusammenhänge  von  Preisen  und
Versorgung  Einblick,  sie  überzeugen  sich,  daß  mit  radikalen  Maßnahmen ­
  und  uufrüchtbarer  Kritik  den  Zwecken  des  Preis-  und  Versorgungswesens ­
  nicht  gedient  ist;  sie  lernen  die  Einseitigkeit  der  Beurteilung ­
  lediglich  nach  Sonderrücksichten  überwinden;  und  diese
Erfahrungen  machen  sie  gleichzeitig  für  die  Bevölkerungsgruppen,
die  sie  vertreten,  umso  sicherer  dann,  wenn  sie,  wie  es  oft  der  Fall  ist,
als  Vorsitzende  oder  Vertrauensmänner  großer  Organisationen
(Verbraucherverbände,  Gewerkschaften,  Berufs-  und  Jnteressenvcrbände)
  zu  den  Arbeiten  der  Preisstcllen  hinzugezogen  sind.
7.  DiehcutigcBedeutungundDascinsberechtigung
der  P  r  e  i  s  p  r  ü  f  n  n  g  s  st  e  l  l  e  n.
A)  D  i  e  V  c  r  s  ch  i  e  b  u  n  g  in  den  Grundlagen  der  Kriegswirtschaft. ­

Die  Darstellung  der  Tätigkeit  der  PreiSprüsnngsstellen  hat,  sobald ­
  sic  die  Würdigung  dieser  Einrichtungen  für  die  unmittelbare
Gegenwart  und  die  nächste  Zukunft  fortführen  will,  von  jenem  tief
a-ueifendeu  Wandel  Anmerkung  zu  nehmen,  der  sich  für  ihre
Arbeiten  immer  noch  fortschreitend  aus  der  grundlegenden  Umgestaltung ­
  unserer  kriegswirtschaftlichen  Organisation  im  Gebiete  des
Lcbensmittelverkehrs  ergibt.  Bezeichnen  nur  jene  Umgestaltung  als
Übergang  von  der  kommunalen  Wirtschaft  zum
R  e  ich  s  b  e  w  i  r  t  s  ch  a  f  t  n  u  gspl  a  u  ,  so  folgt  daraus,  daß  in
dem  Maße,  wie  die  ReichSbcwirtschaftung  vorschreitet,  bestimmte
wichtige  Aufgaben'  der  Preisstellen  zurücktreten,  während  sich  ihr  verbleibender ­
  Äufgabenkreis  schärfer  heraushebt.  Unter  Wahrung  der
rechtlichen  Grundlage  der  Preisstellen  hat  sich  ihre  wirtschaftliche
und  verwaltungsmäßiae  Zwcckerfüllung  wesentlich  verengt.
Der  schwache  Punkt  der  Kriegswirtschaft  im  Kommunalverbaude,
  das  Fehlen  einer  durchgreifenden  Erfassung  der  Vorräte
und  einer  allgemeinverbindlichen  Regelung  des  Verbrauchs,  mußte
mit  den  steigenden  Schwierigkeiten  der  Versorgung  zu  Tage  treten.
Die  schleckte  Ernte  von  1915,  die  schärfere  Zufuhrsperre,  das  allmähliche
  Aufbrauchen  der  Vorräte  und  die  ungenügende  Verbrauchsbeschränkung ­
  der  Überschußgebiete  bei  gleichzeitig  ungenügender  Erfassung ­
  der  Vorräte  erzwangen  ein  Abgehen  von  dem  ursprünglichen
Verfahren.  Das  Verlangen  nach  gerechter  und  gleichmäßiger  Verteilung, ­
  der  Unwille  über  die  bessere  Versorgung  bestimmter  Gebiete
bei  gleichzeitiger  äußerster  Einschränkung  der  Bedarfsgebiete,  führte
        <pb n="74" />
        72

zu  dem  Rufe  nach  zentraler  gleichmäßiger  Regelung.  Die  einheitliche
Verfügung  und  Verteilung  erforderte  einheitliche  Zusammenfassung
der  Vorräte  man  kann  erst  gerecht  und  gleichmäßig  verteilen,
wenn  man  weiß,  was  vorhanden  ist  und  über  die  Vorräte  Verfügung
hat  —,  und  so  vollzog  sich  der  Übergang  zur  Reichsbewirtschaftung.
Schon  im  Winter  1915/16  setzte  die  Wandlung  ein.  Die  Reichskartoffelstelle, ­
  bei  ihrer  Gründung  mit  Aufgaben  betraut,  die  durchaus ­
  im  Rahmen  der  kommunalen  Versorgungsregelung  lagen,  erhielt
einen  immer  selbständigeren  und  größeren  Verfügungsbereich;  eine
große  Zahl  Landeskartoffelstellen  in  den  Bundesstaateist  schloß  sich
jm  Frühjahr  und  Sommer  1916  an;  Preisgestaltung,  Beschaffung
und  Verteilung  des  neben  Brotgetreide  wichtigsten  Massenverbrauchsgutcs
  war  damit  den  Kommnnalvcrbänden  weitgehend  entzogen.  Die
Reichsfleischstelle  von  Ende  März  1916  und  die  Reihe  der  Landesfleischstellen, ­
  ebenso  auch  die  Vichbandelsverbäude  nahmen  das  dritte
wichtigste  Verbrauchsgut  in  zentralere  Bewirtschaftung.  Die  Grikndung
  der  Reichs,zuckerstelle  im  April  1916  mit  der  für  manche  der
folgenden  Kriegsgescllschaftcn,  richtunggebenden  Aufgabenzuweisnng:
„Regelung  des  Verkehrs,  Verteilung  der  Vorräte  an  die  Kommunalverbände, ­
  Betriebe,  Heer  und  Marine",  und  der  Erlaß  von  Höchst
preisen  bis  zum  Verbraucher  entzogen  den  Zucker  der  kommunalen
Bestimmung.  Die  Reichsstclle  für  Gemüse  und  Dbst  vom  Mai  1916
bedeutete  keine  ganz  so  weitgehende  Verengung  von  Zuständigkeiten'
der  Kommnnalverbände;  die  technische  Eignung  des  Gegenstandes,,
insbesondere  soweit  er  zum.  Frischverbrauch  bestimmt  ist,  hinderte
jede  zu  straffe  Bewirtschaftung.  Ende  Mai  1916  erfolgte  die  Errichtung ­
  des  K  r  i  e  g  S  c  r  n  ä  b  r  u  n  g  S  a  in  t  e  s,  der  mit  weitgehender
Verfügungsmacht  über  alle  NahrungS-  und  Futtermittelvorräte  im
.  Reiche,  ihre  Verteilung  und  Preisbildung  betrauten  obersten  Bewirtschaftungsstelle. ­
  Und  danach  dehnte  sich  der  Umkreis  der  in
Zentralbewirtschaftung  genommenen  Lebens-  und.Futtermittel  schnell
aus  alles,  was  dem  Massenvcrbrauche  dient,  aus.;  wohl  verständlich,
denn  eine  Regelung  und  Sicherung  der  Rahrungsversorgnng  kann
die  gegebenen  Grundbedingungen  gleichmäßiger  und  gerechter  Verteilung ­
  nie  erfüllen,  wenn  sie  nur  einige  Hauptgebiete  des  Marktes
in  der  Hand  hat;  mit  der  Bewirtschaftung  der  Hauptgebiete  werden
die  Randgebiete  immer  wichtiger,  und  so  griff  das  System,  seinen
eigenen  Bewegungsgesetzen  folgend,  immer  weiter  um  sich,  erfaßte
Hülsenfrüchte,  Teichfische,  Eier,  Speisefette,  Kaffee,  Tee  und  deren
Ersatzmittel,  Kakao  und  manches  andere.  Daneben  entstanden  in  ein
zclnen  Bundesstaaten  weitere  Bewirtschaftnngs-  und  VerteilungS-
        <pb n="75" />
        stellen,  z.  B.  für  Nährmittel,  Bier,  Honig,  und  eine  Anzahl  von
Aufkaufs-  und  Versorgungsstellen  (Einkaufsgcsellschaften,  Lebcns-|[
  luittelvcrsorguugSämter,  Bezirkszentralen  usw.),  die  bei  enger  Verbindung ­
  mit  der  Verwaltung  doch  für  gewöhnlich  Kaufleute  in  der
Geschäftsführung  haben.
Die  Reichsstelle,  die  Kriegsgesellschaft,  der  Kriegsausschus;  und
dasLebensmittelvcrsorgungsaint  wurden  die  wichtigstcnOrganisationsformen
  der  zentralen  Bewirtschaftung.  Genaue  Erfassung  der  Vorräte, ­
  Beschlagnahme  und  Enteignung  gehen  der  Bewirtschaftung  voraus; ­
  die  Mittel  der  Bewirtschaftung  sind  Verbrauchsbeschränkung,
Verbrauchsverbote,  Kopfzuteilung,  Streckung,  Gestellung  von  Ersatzstoffen, ­
  Lieferungszwang,  Absatzzwang.  Die  natürliche  Ergänzung  der
Zentralbewirtfchafturtg  ist  die  zentrale  Preis  r  eg  e  l  u  n  g  ;
aas  verlangte  schon  der  von  der  Öffentlichkeit  dringend  geforderte
Ausgleich  der  manchmal  sehr  weit  auseinandergehenden  Preise;  das
war  auch  durch  die  Aufkaufs-,  Verwaltungs-  und'Bewirtschaftungskosten ­
  der  Zentralstellen  geboten,  und  nicht  zuletzt  hatten  die  Zentralstellen ­
  in  der  Preispolitik  eine  Handhabe  der  Verteilungsregelung
U  und  Versorgungspolitik,  ganz  abgesehen  von  Gründen  sozialpolitischer
und  sonstiger  Art,  die  für  eine  zentrale,  Preisbestimmung  und  Gesamtvcrrechnung
  sprechen.
Ist  mit  der  Errichtung  des  Krieasernährüngsamtes  der  Gedanke,
das  Schwergewicht  der  Kriegswirtschaft  in  den  Kommunalverband
zu  legen,  aufgegeben,  so  hat  der  Kom  m  u  n  a  l  v  er  band
durch  die  Errichtung  der  K  r  i  e  g  s  g  e  s  e  l  l  s  ch  a  f  t  e  n
viel  an.  V  c  r  f  n  g  uch  g  s  m  a  ch  t  u  nb  B  e  ft  i  m  m  u  n  gs  recht
v  erlore  n.  Einesteils,,wird  ihm  die  selbständige  Verfügung  über
fl'  -Wareu-cntzogcns  der  ünmittelbaraBezckg  von  Auslandsware  hört  auf,
die  Einfuhr  wird  bei  der  Z.  E.  G.  und  einigen  Kriegsgesellschaften
zentralisiert;  die  Verteilung  geschieht  nach  Anweisungen  des  Kriegsernährungsamts ­
  und  der  Kriegsgesellschaften.  Eines  nach  dem  anderen ­
  von  den  wichtigen  Verbrauchsgütern  des  Inlandes  geht  den
gleichen  Weg,  untcrfällt  Kriegsgesellschaften  und  scheidet  damit  für
die  freie  Verfügung  des  Kommunalverbandes  aus.  Daneben  her
—läuft  eine  fortschreitende  sonstige  Beschränkung  des  Verfügnngs-A'ercichs
  der  Kommunalverbände:  _i.hr  Bestimmungsrecht  über  die
-Verwendung  von  Vorräten  wird  ihnen  durch  Vorschriften  über  sie
Verwendringsweise,  über  Verbrauch  und  Verteilung  beschnitten;  bezüglich ­
  der  Zerteilung"  zugewiesener  Vorräle,_.wLrdeu  meistens  bei
  tlÜLmte.  bindende  Auordmmgew.  getroffen.  Die  Preisregelung  von
den  Zentralstellen  her  nimmt  ihnen  weitere  Bestimmungsrechte,  der
        <pb n="76" />
        74

Verteilungspreis  ist  entweder  von  Reichs  wegen  bestimmt  oder  doch
in  natürlicher  Abhängigkeit  vom  Lieferungspreise  der  Kriegsgesellschaft; ­
  und  nicht  zusetzt  schiebt  sich  zwischen  Zentralwirtschaftsstellen ­
  und  Kommnnalverbänden  eine  Reihe  mehr  oder  minder  maßgebender ­
  Zwischenorganisationen  ein  (Landes-  und  Bezirkszentralen)
und  entlasten  den  Kommunalverband  noch  mehr  von  BersorgungSanfgaben.

Diese  Verschiebung  in  der  Zuständigkeit  der  Kommunalverbände
für  die  Versorgnngs-  und  Preisz'egclung  zog  selbsttätig  eine  V  c  rc
  n  g  e  r  u  n  g  des  A  r  b  ei  t  s  f  e  l  d  ös  der  PreisprüfnngSstellen
  Nach  sich;  denn  was  den'Kommunalverband  an  Zuständigkeiten ­
  verlor,  verlor,  die  ihm  z,nr  Unterstützung  und  Beratung  beigeordnete ­
  Preisstelle  gleichfalls.  Das  wurde  auch  deutlich  empfunden;
die  vierte  Beratung  der  ReichSprüfnngSstelle  mit  den  Vertretern  der
Landes-  und  Provinz-Preisstellen  (7.  August  1916)  ist  dafür  bezeichnend; ­
  die  Frage:  „was  sollen  die  Preisstellen  bei  der  Neuregelung ­
  der  Dinge  noch?"  wurde  lebhaft  ,  besprochen,  und  in  der
Art,  wie  sic  von  den  einzelne»  Vertretern  beantwortet  wurde,
drückte  sich  überwiegend  eine  Ungewißheit  bezüglich  des  verbleibenden ­
  Aufgabenfeldes  ans.  Der  allgemeine  Wunsch  ging  ans
neue  Klarstellung  der  Aufgaben  und  der  ZnständigkeitSgrcnzen.
FürGie  Preisstellen  ergab  sich  in  ihrem  Verhältnis  zum  Kommnnalverbandc
  noch  eine  weitere  Beengung  ihrer  Zuständigkeiten.  Wo
seitens  der  Gemeinden  Kriegswirtschaftsämter  und  LebenSmittelversorgungsstellen
  im  Anschluß  an  die  Grundgedanken  der  Bekanntmachung ­
  vom  28.  September  1918  oder  als  Schlnrglieder  im
Rahmen  des  Zentralbewirtschaftnngssystems  geschaffen  worden
waren,  da  neigten  diese  dazu,  die  ihnen  durcki  den  Übergang  auf
die  Zentralbcwirtschaftungsstellen  entzogenen  Zuständigkeiten  nach
anderer  Richtung  zu  ersetzen  oder  überhaupt  ihre  Zuständigkeit  zu
erweitern.  Das  geschah  durch  stärkere  Betonung  der  ihnen  verbliebenen ­
  oder  zugewiesenen  Zuständigkeiten  unter  Znrnekdrängung
der  Preisprüfungsstcllcn.  So  hatten  gerade  diese  letzteren  die  Haupt
unqunst  der  neuen  Aufgabenvertcilung  zwischen  Reichs-  und  Landesstellen ­
  und  Kommnnalverbänden  zu  tragen,
6)  B  e  s  ch  r  ä  n  k  u  n  g  c  n  i  n  d  e  r  Tätigkeit  der  Preisprüfungs
  st  eilen.
Man  könnte  denken,  nach  alledem  ließe  sich  hi  der  Tätigkeit  der
Preisstellen  eine  erste  Zeit  mit  vielseitigen  Arbeiten  und  Leistungen
und  eine  spätere  Zeii  rückgehender  Bedeutung,  geringerer  Aufgaben
        <pb n="77" />
        75

und  Leistungen  deutlich  unterscheiden,  Gewiß  trifft  das  auch  für
eine  Reihe  größerer  Prcisstellen  zu;  aber  es  gilt  nicht  für  die  überwiegende ­
  Mehrzahl,  Das  ist  unschwer  zu  erklären.  Der  Übergang
zur  Zentralbewirtschaftung  der  wichtigsten  Massengüter  vollzog  sich
schon  zu  einer  Zeit,  wo  die  Preisstellen  erst  kurz  bestanden,  oft  noch
keine  feste  Fühlung  mit  ihren  Aufgaben  hatten,  jedenfalls  aber  in
ihrer  Organisation  und  Tätigkeit  noch  traditionslos  waren;  die  ganze
Einrichtung  mußte  sich  erst  einspielen,  ihre  Aufgaben  erkennen  und
örtlich  angepaßte  Richtlinien  des  Arbcitens  als  brauchbar  herausfinden; ­
  che  die  weitaus  überwiegende  Mehrzahl  der  Preisstellen  soweit ­
  war,  hatte  sich  unter  dem  Druck  der  Verhältnisse  der  Übergang
zur  Zentralbewirtschaftung  vollzogen;  eS  waren  also  den  meisten
Preisstellen  die  ursprünglich  zugedachten'Ausgaben  schon  zu  einer
Zeit  beschnitten,  wo  sic  anfingen,  sie  richtig  zn  sehen  und  aufzunehmen.
Jene  Stellen,  die  von  vornherein  sin  Berlin  und  in  Baden  bestanden
schon  vor  der  Bekanntmachung  vom  25.  September  1915  mit  der
Preisprüfung  und  Preisüberwachung  betraute  Einrichtungen,  die
ohne  Reichsverordnung  aus  der  Sachlage  heraus  erwachsen  waren)
ihre  Allsgaben  richtig  begriffen  und  teilweise  mustergültig  arbeiteten,
fühlten  den  Wechsel  der  Dinge,  und  aus  ihnen  stammen  die  Klagen
über  abnehmende  Aufgaben  und  mangelnde  Zuständigkeit.
Daß  die  Prcisprnfuugs-Einrichtung  an  anderen  Orten  so  schwerfällig ­
  in  Fluß  kam,  hat  wohlverständliche  Gründe;  teilweise  fehlte
das  Arbeitsfeld,  die  Versorgungslage  im  Herbst  1915  war  nicht
überall  so  bedrohlich,  die  Preise  waren  gewiß  schon  gestiegen,  aber
noch  nicht  unerträglich  hoch;  im  agrarischen  insbesondere  mittel-  und
kleinbäuerlichen  Gebiete  waren  höchstens  für  einzelne  vom  Fern
Handel  bezogene  Waren  (Kolonialwaren,  Seefische,  Petroleum)  Versorgung ­
  und  Preisstand  unbefriedigend,  aber  auch  hier  ließ  sich  der
Mangel  teilweise  ersetze),  und  ausgleichen.  Dazu  kam  häufig  das
Fehlen  für  die  PreiSprüfungsanfgabeu  geeigneter  Persönlichkeiten.
Uninteressierte  Sachverständige,  mit  Handel  und  Handelswegen,  Geschäftsmethodcn
  und  kaufmännischer  Kalkulation  betraute  Personen,
ganz  zu  schweigen  von  juristisch,  volkswirtschaftlich  und  ähnlich  geschulten ­
  Sachverständigen  waren  mancherorts  gar  nicht  zu  beschaffen,
anderswo  nur  mit  Schwierigkeiten;  eigentlich  nur  bei  den  großstädtischen ­
  Preisstellen  war  die  geeignete  Personenbeschaffung  in  jeder
Hinsicht  möglich,  und  hier  nur  hatten  sie  alsbald  auch  ein  entsprechend
breites  Tätigkeitsfeld.  Daneben  mochten  mancherorts  „ressortpartikularistische",
  eins.  dem  Vcrwaltnngsaufbau  sich  ergebende
Gründe  mitspielen,  mit  der  Wirkung,  die  Preisprüfnngsstellen  bei  der
        <pb n="78" />
        Regeluiig  der  Preise  nicht  entsprechend  zu  berücksichtige»,  wenn  etwa
der  Landrat  oder  Bürgermeister  gerade  dieses  Arbeitsgebiet  mit  per
sönlicher  Vorliebe  und  überragender  Sachkenntnis  selbst  pflegte.
Bisweilen  mochten  auch  nach  einem  ersten  tatkräftigen  Zugreifen  die
Erkenntnis  der  Widerstünde  und  Verwicklungen  und  unerwünschte
folgen  von  Reaelungsversuchen  eine  gewisse  Lähmung  und  übergroße
Zurückhaltung  nach  sich  ziehen,  insbesondere  natürlich  in  Gebieten,
die  stark  um  die  Ware  zu  kämpfen  hatten;  da  die  Ware  dem  höheren
Preise  nachwandert,  wurde  man  vorsichtig  mit  Höchstpreisen,  wurde
deswegen  angegriffen,  unterließ  es,  solche  festzusetzen,  oder  setzte  sie
»ach  Anhalten  einer  irgendwie  noch  gesehenen  Marktlage  fest.
Auch  innerhalb  der  Organisation  selbst  lag  ein  wichtiger
Grund  für  die.  Schwerfälligkeit  des  Ingangkommeus.  Ein
Rundschreiben  des  sächsischen  Ministeriums  des  Innern  vom  9.  März
1917  au  die  KreiShanptmannschasteu  und  sonstigen  Gemeinden  mit
Preisstellen  drückt  ihn  klar  aus:  „Die  Organisation  des  PreiSprüfungswesens
  ist  in  Sachsen  stärker  zersplittert  als  in  irgend  einem
anderen  Teile  des  Reichs.  Es  hat  sich  erwiesen,  daß  die  kleinen  und
kleinsten  Preisstellen  den  ihnen  übertragenen  Aufgaben  häufig  nicht
gewachsen  sind  und  daß  das  bei  der  Errichtung  angenommene  örtliche
Bedürfnis  nicht  immer  vorhanden  ist.  Die  Folge  davon  ist,  daß
niedrere  solcher  Stellen  keine  nennenswerte  Tätigkeit  entwickeln".
Das  gilt  nicht  nur  für  das  Königreich  Sachsen.  Die  große  Zahl  der
Stellen,  die  in  kleinen  und  kleinsten  Städten  sitzen  und  außer  an  ihrem
Gründungstage  gar  nicht  oder  nur  äußerst  bescheiden  und  gegenstandslos ­
  sich  der  Öffentlichkeit  mitgeteilt  haben,  fällt  unter  die  gleichen
Gesichtspunkte,  wie  sie  für  Sachsen  genannt  wurden.  Und  vielleicht
wäre  das  sächsische  Verfahren  der  Zusammenlegung  solcher  nicht  arbeitenden ­
  Stellen  zu  einer  leistungsfähigeren  größeren  Stelle,  die  Bescheidung ­
  ans  einen  Überwachungsausschuß  im  kleinen  örtlichen  Bezirk
auch  anderswo  richtig  und  zweckmäßig.  Es  zeigt  sich  eben,  daß  die
Bestiiumuug,  alle  Städte  von  über  10  000  Einwohnern  seien  zur
Errichtung  einer  Preisstelle  verpflichtet,  solche  unter  10  000  Ei»
wohnern  dazu  berechtigt,  zu  mechanisch  war;  die  Bevölkerungsgröße
ist  an  sich  noch  kein  Ausdruck  für  das  örtliche  Bedürfnis  nach  einer
Preisstelle,  noch  viel  weniger  eine  Gewähr  für  das  Vorhandensein
geeigneter  Persönlichkeiten  für  die  Leitung  und  Durchführung  der
den  Preisstellen  vorbehaltenen  Aufgaben.
Z  e  r  g  l  i  e  d  e  r  u  w  i  r  kurz  die  Zu  st  ä  n  d  i  g  k  e  i  t  ö
v  e  r  c  n  g  u  n  g,  die.  die.  Verschiebung  der  Verhältnisse  seit  Herbst
19I.~&amp;gt;  für  die  Preisstellen  nach  sich  gezogen  hat!
        <pb n="79" />
        77
a)  6iuc  große  Anzahl  der  Stellen  befaßte  sich,  entweder  von  sich
ans  ober  vom  Kommunalverbandc  damit  betraut,  mit  Be
schaffungs-  und  B  e  r  s  o  r  g  »  n  g  s  s  r  a  g  e  n,  sei  es  im
Zusammenhange  mit  Preisfragen,  sei  cs  außerhalb  solchen  Zn
sammenhanges.  Fragen  dieser  Art  sind  heute  für  die  Preisstelle»
teilweise  gegenstandslos  geworden,  teilweise  nur  beschränkt  gegeben.
Die  Auslandsware,  die  in  manchen  Preisstellen  hinsichtlich  der  Be
schaffung,  Verteilung  und  Preise  viel  behandelt  wurde,  ist  heute
dieser  Behandlung  außer  im  kleinen  Grenzverkehr  ganz  entzogen;
seit  der  Zentralisation  der  Einfuhr  steht  die  Auslandsware  bewirt
schäfteter  Inlandsware  gleich.  Auch  die  Beschaffung  von  Inlandswirre
  aus  dem  freien  Verkehr  ist  bei  der  steigenden  Zentralbewirt
schaftung  geringfügig  geworden,  alle  irgenwie  bedeutsamen  Ver
brauchsgüter  haben  ihre  Bewirtschaftungsstelle  gefunden  und  werden
nach  bestimmten  Regeln  verteilt;  die  freien  Waren  sind  an  Zähl
gering,  an  Bedeutung  nicht  erheblich.  Dazu  kommt  weiter,  daß  eine
Reihe  von  Verbrauchsgütern  entweder  ganz  verschwunden  oder  nur
noch  in  geringen  Resten,  die  sich  ob  ihrer  Geringfügigkeit  der  Regelung
entziehen,  vorhanden  ist;  die  stillen  Vorratsreserven  von  Handel  und
Gewerbe  sind  allmählich  aufgegangen,  desgleichen  die  ohnehin  nicht
erfaßbaren  Privatvorräte.  Was  noch  an  Vorräten  verbotenen
Schleichhandels  mit  Inlandswaren  und  wirklicher  oder  sogenannter
Auslandsware  unter  der  Hand  umläuft,  ist  dem  Zugriff  der  Ge
meinden  entzogen.  Damit  scheidet  die  Beratung  von  Beschnffungsfragen,
  wie  sie  anfangs  die  Preisstellen  stark  beschäftigten,  fast  völlig
ans.  Auf  Sondergebieten  freilich  find  Vcrsorgungsfragen  der  kommunalen ­
  Eigenwirtschaft  (Milchviehhaltnng,  Schweinehaltung,  Ge
müse-  und  Obst-Anbau  und  Verwertung,  Anbau-  und  Lieferungs-Verträge)
  aufgetaucht,  freilich  enger  im  Rahmen;  meistens  aber
werden  diese  Fragen  von  der  Kommunalverwaltung  unmittelbar  er
ledigt^Dhne^  Befassung  der  Preisstellen.
b)  Verteilung  S  frugen  haben  die  Preissteüen  sehr
.vielfach  beschäftigt,  meistens  im  Zusammenhang  mit  den  Be
schaffungsfragen.  Der  Wegfall  der  letzteren  bedeutete  teilweise  einen
Wegfall,  teilweise  eine  Verengung  auch  der  ersteren.  Die  über  die
Ware  verfugende  Zentralstelle  trifft  meistens  auch  Bestimmung  über
die  Verteilung,  entweder  unter  Kopfzuweisung  oder  nach  bestimmtem
Schlüssel  oder  nach  Sonderrücksichten  (Schwerarbeiter,  Kinder.
Frauen,  Kranke).  Jedenfalls  wurden  für  die  Verteilung  feste  Richt
punkte  angegeben  für  den  ganzen  Umkreis  der  bewirtschafteten
-Nahrungsmittel  (eine  Sonderstellung  aus  bekannten  Gründen  nehmen
        <pb n="80" />
        78

bisher  Gemüse,  Obst  und  einige  wenige  bedeutungslosere  andere
Waren  ein,  sie  sind  in  der  Tat  heute  noch  bei  manchen  Preisstellen
lebhaft  behandelte  Objekte).  Bei  so  gegebenen  Gesichtspunkten  der
Verteilung  blieb  den  Kommunalverbänden  und  Preisstellen  allenfalls
die  technische  Durchführung  der  Verteilung  im  örtlichen  Bereich;  in
dem  llmfange  aber,  wie  da  ein  geregeltes  zweckmäßiges  Verfahren
einmal  gesunden  und  ausgebaut  wird,  scheiden  auch  diese  Gesichtspunkte ­
  mehr  und  mehr  aus.
c)  Auch  auf  dem  eigensten  Gebiete  der  Preisstellen,  in  der
P  r  e  i  S  e  r  m  i  t  t  e  l  u  n  g  und  P  r  e  &amp;gt;  s  p  r  ü  f  u  n  g,  vollzogen  sich
grundlegende  Wandlungen  mit  dem  Enderfolg  einer  weitgehenden
Ausschaltung  der  Preisstellen.  Zunächst  insofern,  als.  für  die  zentralbewirtschafteten ­
  Waren  auch  die  Höchstpreise  oder  Abgabepreise
zentral  festgesetzt  wurden,  in  manchen  Fällen  bis  zum  endgültigen
Verbraucherpreise  hin.  Praktisch  verengen  sich  mit  dieser  Festlegung
die  Aufgaben  der  Preisstellen  nach  dieser  Richtung,  ein  Nachprüfen
und  Ermitteln  eines  „richtigen"  Preises  hätte  nur  theoretische  Bedeutung ­
  und  wäre  kaum  möglich,  vor  allem  insofern,  als  sich  den
Preisstellen  die  Unterlagen  entziehen,  die  für  die  Höchstpreisbestimmung
  durch  die  Zentralstellen  maßgebend  waren.  Wenn  die
eine  oder  andere  Preisstelle  der  Meinung  ist,  auch  die  zentral  festgesetzten ­
  Höchstpreise  seien  von  ihr  nachzuprüfen,  so  ist  der  praktische
Wert  dieser  Auffassung  zweifelhaft.  Aber  auch  da,  wo  nur  Höchstpreise ­
  für  Erzeuger  oder  bis.  zum  Händler  festgelegt  sind,  ist  die
Ermittelungs-  und  Nachprüfungsaufgabe  der  Preisstellen  beschränkt;
sie  erstreckt  sich  dann  nur  auf  den  Verbraucherpreis  und  den  Kleinhandelszuschlag. ­

Eine  Arbeitserleichterung,  freilich  zugleich  Arbeitsentlastnng,  also
damit  Aufgabenminderung  bedeuten  dabei  für  die  Preisstellen  die
von  höheren  Stellen  festgesetzten  Grenzen  und  Richtlinien  für  Z  n  -
schlüge  und  Spannungen;  wenn  dafür  allgemeine
Grundsätze  aufgestellt  sind,  so  ist  damit  eine  Regel  für  den  Warenbesitzer ­
  gegeben,  an  die  er  sich  halten  kann,  gleichzeitig  ein  vielbehandelter ­
  Beratungsgegenstand  den  Preisstellen  entrückt.
Das  Gleiche  gilt  von  der  Verordnung  über  die  äußere
Kennzeichnung  von  Waren;  der  Umkreis  der  von  ihr
betroffenen  Waren  ist  sehr  ausgedehnt;  die  Bestimmungen  sind  so
einengend,  daß  für  die  Preisfeststellung  durch  die  Preisstellen  das
Gebiet  geringfügig  wurde.  Das  große  Feld  der  Ersatzmittel,
das  anfangs  für  die  Preisermittlung  und  Preisnachprüfung  reichen
Arbeitsstoff  bot,  ist  mehr  und  mehr  von  den  örtlichen  Preisstellen
        <pb n="81" />
        I

79
auf  bic  Landesstellen  übergegangen  (insbesondere  wo  ErlanbniSzwang
  für  Ersatzmittel  besteht,  in  Bayern,  Württemberg,  Baden,
Sachsen).  Der  Übergang  zu  Einheit-stypen  sür  bestimmte
Waren  (Seife,  Marmelade,  Backwaren,  Wurst  und  Bier)  und  die
Gleichsetznng  verschiedener  Warcnsortcn  im  Preise  nahmen  den  Preisstellen
  manche  Zuständigkeiten  und  Arbeitsmöglichkeiten  ab,  umsomehr, ­
  als  bei  diesen  Waren  auch  meistens  zentrale  Preisbindung  bis
zum  Verbraucher  oder  bis  zum  Händler  gegeben  ist.
&amp;lt;1)  Die  G  u  t  a  ch  t  e  r  t  ät  i  gk  e  i  t  der  Preisstellen  hat  durch
andere  Einflüsse  Einbußen  erlitten.  Die  Fülle  der  Entscheidungen
'höherer  gerichtlicher  Instanzen,  die  Ausführungsbestimmungen  und
Auslegungen  der  Behörden  sind  allmählich  zu  einem  Umfange  angewachsen, ­
  der  als  eigenes  „Kriegsverkehrsrecht"  anzusprechen  ist;
die  üblichen  Straf-  und  Streitfälle  der  Kriegszeit  sind  in  diesem
Kriegsverkehrsrecht  allmählich  ziemlich  geklärt,  damit  erübrigt  sich  in
großem  Umfange  die  Inanspruchnahme  der  Preisstellen  für  Gutachten. ­
  Neben  den  Preispellen  stehen  ferner  jetzt  die  Kriegswucherämter
  mit  ihren  Sachverständigen  als  Gutachter.  Sie  arbeiten
straffer  als  viele  Preisstellen  und  werden  von  den  Staatsanwälten
und  Gerichten  manchmal  lieber.  in  Anspruch  genommen.  Dagegen
bleibt  den  Preisstellen  nach  wie  vor  eine  nicht  geringe  Tätigkeit  bei
der  Klage-  und  Beweiserhebung  und  der  Feststellung  des  strafbaren
Tatbestandes.  Auch  als  Gutachter  werden  bewährte  Preisstellen
und  ihre  Mitglieder  nach  wie  vor  vielfach  herangezogen.
e)  Hinsichtlich  der  Verkehrsüberwachung  läßt  sich
feststellen,  daß  das  Arbeitsfeld  der  Preisstellen  im  ganzen  gewaltig
gewachsen  ist,  aber  unter  Verengung  und  Änderung  mancher  Arbeitsrichtung. ­
  Die  Verengung  sei  hier  skizziert.  Der  zu  überwachende
Personenkreis  ist  enger  und  bestimmter  geworden.  Die  E  r  -
l  a  u  b  n  i  s  p  f  l  i  ch  t  für  den  Handel  mit  Lebens-  und  Futtermitteln
begrenzt  den  Kreis  der  hier  tätigen  Personen,  die  Bestimmungen  über
Ausschaltung  unzuverlässiger  Personen  wirken  nach  der  gleichen
.  Richtung  —  gerade  durch  sie  ist  eine  Fülle  ebenso  rühriger  wie
skrupelloser  Elemente  aus  dem  Nahrungsmittelverkehr  entfernt
worden,  ein  ziemlich  festabgegrenzter  Personenkreis,  dessen  Betriebfamfeit
  die  Preisstellen  immer  wieder  in  Atem  hielt.  Die  Erlau ­
  b  n  i  s  p  f  l  i  ch  t  sür  Zeitungsanzeigen  bedeutet  eine  weitgehende ­
  Reinigung  des  Anzeigenteils  der  Zeitungen;  bei  der
Wichtigkeit  der  Zeitungsanzeige  sür  den  Verkehr  bedeutet  das  oft
genug  eine  Geschäftsunterbindnng  für  im  Lebens-  und  Futtermitteloerkehr ­
  unerwünschte  Personen.  —  Neben  dem  Personenkreise  wurde
        <pb n="82" />
        auch  der  Kreis  der  zu  überwachenden  Waren  enger  Und
bestimmter.  Die  bewirtschaftete  Ware  geht  bis  zum  Kleinhändler,
wenigstens  bis  zu&amp;gt;n  Zwischenhändler,  die  Verteilungsware  in  manchen
Städten  sogar  bis  zum  Verbraucher  durch  „beamtete"  Hände;  sie
wird  in  ihrer  Bewegung  zürn  Verbrauch  hin  ganz  oder  teilweise  „verwaltet"; ­
  sie  trügt  ihre  Verkehrsregelung  sozusagen  in  sich,  bewegt  sich
zwangsläufig  zum  Verbrauch  hin.  Die  umständliche  und  mühsame
Überwachung  „verkehrsfreier"  Waren  wird  mit  ihrem  Verschwinden
gegenstandslos.  Die  Vorschriften  über  äußere  Kennzeichnung  und  die
in  einzelnen  Bundesstaaten  und  Städten  eingeführte  Erlaubnispflicht
  für  Ersatzmittel  regeln  desgleichen  den  Verkehr  unter  Entlastung ­
  der  Prcisstellen;  dasselbe  gilt  für  die  Einheitswaren.  Für
den  Verkehr  in  Lebens-  und  Futtermitteln  bezw.  in  Gegenständen  des
notwendigen  Lebensbedarfs  sind  Normen  geschaffen  worden,  die  nach
einzelnen  Richtungen  hin  eine  Aufgabenminderung  für  die  Preisstellen
bedeuten.  Das  Kartensystem,  die  Bestimmungen  über  den  Ketten  -
Handel  und  das  Anzeigenwesen,  der  Schlußschcinzwang,  soweit  er  eingeführt ­
  wurde,  die  Festlegung  der  ünzuverlässigkeitsmerkmalc,  der
erlaubten  Zuschläge  und  Spannungen,  die  Normen  über  bedingten
Verkauf,  Vorausbestellung  und  Bringerlohn,  dazu  die  Fülle  der  vorliegenden ­
  Rechtsentscheidungen:  All  das  hat  die  verwirrende  Buntheit ­
  der  noch  im  Herbst  1915  im  Lebens-  und  Futtermittelverkehr
bestehenden  Zustände  wesentlich  beseitigt.  Das  allmählich  aufgebaute
Kriegsverkehrsrecht  hat  den  Personenkreis,  die  Ware  und  die.  Verkehrsbedingungen ­
  begrerizt  und  festgelegt.  Gewiß  bedeutet  das  eine
Entlastung  der  Preisstellen  von  bestimmten  Verhandlungsfragen  und
Überwachungsarbeiten  —  aber  gleichzeitig  eine  gewaltige  Verm
  e  hrung  der  Aufgabestp  nach  anderer  Richtuug  hin,
insofern  die  Personenkreise,  Waren  und  Bedingungen  des  Verkehrs
jetzt  auf  ihre  Normmäßigkeit  und  auf  die  Jnnehaltung  aller  regelnden
und  einschränkenden  Bestimmungen  für  Handel  und  Händler,
Verkehr  und  Verkauf,  Bedingungen  und  Preise  ständig  zu  überwachen
sind.  Es  liegt  also  eine  V  e  r  s  ch  i  c  b  u  n  g  der  Überwachungsarbeiten
vor  bei  gewaltig  gesteigerten  Überwachnngsanforderungcu;  die  Preis
stelle  ist  die  örtliche  Stelle,  die  gerade  den  wichtigsten  Abschnitt  in
aller  Warenbewegung  und  Preisgestaltung,  nämlich  den  Übergang
in  den  Verbrauch  und  den  Verbraucherpreis  unter  nachdrücklichster
Aussich:  zu  halten  hat;  diese  Aufsicht  wird  dadurch  wesentlich
erleichtert,  daß  feste  Regeln  des  Erlaubten  und  Nichterlaubten  all-.gemein,
  gegeben  sind,  deren  Jnnehaltung.  leicht  kontrolliert  werden
kann.  In  betn  Grade,  wie  dieses  Kriegsverkehrsrecht  allgemein  an-
        <pb n="83" />
        8]

erkannt  und  befolgt  würde,  würde  es  endgültig  die  Überwachungsausgaben ­
  der  Preisstellen  vermindern;  vorläufig  sind  wir  aber  noch
längst  nicht  soweit!
Wenn  wir  die  gesamte  Wandlung  des  Aufgabengebietes  der
Preisstellen  im  Zusammenhang  mit  der  inneren  Umgestaltung  unserer
Kriegsnahrungswirtschaft  seit  Herbst  1915  zusammenfassend  kennzeichnen ­
  wollen,  so  ist  zu  sagen:  Die  Bewirtschaftung  und
Rationierung,  die  Bestimmungen  über  Handel  und
Verkehr,  die  Ware  und  den  mit  ihr  befaßten  Person ­
  e  n  k  r  e  i  s  ^  a  i  l  d  a  s  h  a  t  d  i  e  F  r  e  i  b  e  w  e  g  l  i  ch  k  e  i  t  d  e  s
Verkehrs,  des  Verbrauches  und  der  Preise  mehr
oder  weniger  ausgeschaltet,  hat  so  eine  Zwangsläufigkeit ­
  der  Waren,  der  Verteilung,  des  Verbrauches ­
  und  der  Preise  geschaffen.  Wuchs  aus  dem
Widerstreit  zwischen  freier  privatwirtschaftlrcher  Marktbewegung  und
den  wirtschaftlich  und  sozialpolitisch  für  notwendig  erachteten  Verkehrsregeln ­
  die  Aufgabenbestimmung  der  Preisstellen  ursprünglich
heraus,  so  entzieht  unweigerlich  die  Lösung  Dieser
Widersprüche  zugunst  e  n.  des  n  o  r  m  g  e  m  a  ß  e  n  V  e  r  -
kehrs,  der  Zwangsläufigkeit  der  Ware  den  Preisstellen
  mehr  und  mehr  das  ihnen  ursprünglich  zugewiesene ­
  Tätigkeitsfeld.
Diese  Entwicklung  hat  nichts  Befremdendes  an  sich,  wenn  man,
die  ungeheure  Umstellung  unseres  gesamten  Wirtschaftslebens  seil
1915  ins  Auge  faßt  —  eine  Umstellung,  deren  innere  Vernunft  bei
der  gegebenen  Sachlage  „knappe  Vorräte,  die  für  alle  reichen  sollen",
nur  die  sein  konnte:  planmäßige  Erfassung  der  Vorräte
zur  planmäßigen  Bewirtschaftung  und  planmäßigen
  Verteilung  nach  eindeutig  f  e  st  l  i  e  g  e  n  d  e  n
Gesichtspunkten.  Die  die  Planmäßigkeit  des  Ablaufes  der
Nahrungsversorgung  störenden  Einflüsse  werden  nach  und  nach  ausgeschaltet; ­
  so  entsteht  zum  erstenmal  in  der  Geschichte  ein  zentral  angeordneter, ­
  alle  Glieder  der  Versorgungskette  von  der  Erzeugung  bis
zum  Verbrauche  umspannender  Volkshaushalt,  —  der  nur  gelingen ­
  Spielraum  für  die  Betätigung  der  aus  ganz  anderem  Boden
entsprossenen  Preisstellen  läßt.
C)  Gegenwärtige  Betätigung.
Wie  stellt  sich  uns  bei  dieser  Wandlung  der  Dinge  die  tatsächliche ­
  Tätigkeit  der  Preisprüfnugsstellen  heute  dar?  Wir  können
verschiedene  Gruppen  deutlich  unterscheiden,  nach  der  Art
Heft,22,W  0
        <pb n="84" />
        82

und  Weise,  wie  man  sich  von  Ort  zu  Ort  mit  der  Verschiebung  der
Unterlagen  und  Aufgaben  abfindet.
a)  Eine  Anzahl  von  Preisstellen  führt  ein  Scheindasein,
besteht  entweder  nur  dem  Namen  nach  oder  tagt  gelegentlich  ohne
irgendwelche  dringlichen  Aufgaben  und  Leistungen,  mehr  weil  sic  ja
doch  mal  da  ist.  Hierhin  fällt  dkegroße  Zahl  der  Stellen,  die  von
Anfang  an  auf  dem  Papiere  standen,  in  kleinen  Orten,  deren  Preispolitik ­
  vom  Kreise  oder  von  der  benachbarten  Großstadt  gemacht  wird,
oder  in  engen  Bezirken,  deren  Leiter  selbst  ohne  den  förmlichen
Apparat  einer  Beratungsstelle  mit  seinen  ständigen  Mitarbeitern  die
einschlägigen  Aufgaben  beherrscht.  Aber  dazu  kommen  auch  viele
Stellen,  die  ursprünglich  arbeiteten.  Die  Gründe  für  das  Versagen
der  letzteren,  persönliche  und  sachliche,  wurden  zum  Teil  bereits  besprochen. ­
  Was  vielleicht  ein  Bildungsfehler  der  grundlegenden  Bekanntmachung ­
  war,  nämlich  die  mangelnde  straffe  Zuständigkeitsbegrenzung ­
  der  Preisstellen  und  die  daraus  folgende  zu  starke  Abhängigkeit ­
  ihrer  Leistungen  von  persönlichen  Voraussetzungen,  Tatkraft, ­
  Sachvcrtrautheit  und  Arbeitsfreude  von  Leitern  und  Mitgliedern, ­
  das  ist  wohl  der  tiefere  Grund  des  allmähliche!!  Stillstandes
dieser  Stellen.  Soweit  es  sich  um  kleine  und  kleinste  Stellen  handelt,
ist  ein  anderer  Grund  des  Versagens  in  eigentümlichen  Zusammenhängen ­
  nnd  Abhängigkeiten  zu  suchen,  die  für  die  kleine  Stadt  kenn
zeichnend  sind  und  der  Zweckbestimmung  der  Preisstellen  den  denkbar
ungünstigsten  Boden  bieten.  Die  davon  berührte  Gruppe  der  Preisstellen ­
  ist  hoffnungslos,  ihr  Zerfall  natürlich  bedingt.  Es  wäre  nichts
verloren,  wenn  dem  tatsächlichen  Stillstände  dieser  Stellen  auch  die
förmliche  Aufhebung  folgen,  oder  wenn  man  das  gelegentlich  schon
geübte  Verfahren,  sie  zu  leistungsfähigen  größeren  Stellen  zusammenzulegen, ­
  anwenden  würde.  Der  Gesetzgeber  hatte  da  den  richtigen
Blick,  die  Einrichtung  nur  für  größere  Orte  als  allgemein  anwendbar
zu  kennzeichnen.  In  der  Kleinstadt  steht  oft  niemand  den  Nachbarn  so
unabhängig  nnd  fremd  gegenüber,  daß  er  ein  wirksames  Kontrollund
  Polizeiorgan,  ein  Preisordner  und  gerichtlicher  Gutachter  für  sie
in  dem  von  dieser  Einrichtung  bedingten  Umfange  sein  kann  und  mag.
b)  Eine  zweite  Art  der  Preisstellen  spiegelt  in  ihrer  heutigen
Betätigung  die  innere  Wandlung  unserer  KriegsnahrungSwirtschast
deutlich  wieder.  Es  sind  jene  Stellen,  welche  die  Überbleibsel
der  ihnen  verliehenen  ursprünglichen  Zustandigkeilen
  hüten.  Hauptsächlich  befassen  sie  sich  mit  der  Überwachung ­
  des  Verkehrs  und  Handels  mit  Lebensmitteln  und  anderem
notwendigen  Lebensbedarf;  viele  von  ihnen  tun  das  geradezu  muster-
        <pb n="85" />
        83
gültig  uuD  beweisen  damit,  wie  notwendig  und  weitreichend  diese
Aufgabe  ist.  Besonders  bedeutsam  ist,  daß  gerade  von  ihnen  neu  auftauchende ­
  unerwünschte  Verkehrserscheinungen  sofort  beobachtet
werden,  und  daß  das  Verlangen  nach  Abhilfe  nebst  Vorschlägen  dazu
von  ihnen  ausgeht.  Solche  Preisstellen  stellen  sich  also  als  Überwachungsausschüsse ­
  dar.  Dem  entspricht  freilich  nicht  in  vollem  Umfange ­
  der  ursprünglich  für  weitergehende  Zwecke  geschaffene  Ausbau
der  Preisstellen;  gelegentlich  haben  sich  entsprechende  Umänderungen
ganz  von  selbst  ergeben.  Auch  die  Abgabe  von  Gutachten  ist  bei  dieser
Art  mancherorts  noch  ziemlich  umfangreich,  wohingegen  Preisermittlungsverfahren
  völlig  zurücktreten.  Es  liegt  in  der  Anpassung
dieser  Preisstellen  an  die  neue  Sachlage  eine  gewisse  Bescheidung,  die
offenkundig  in  jener  starren  Berichtsformel  der  Niederschriften  zum
Ausdruck  kommt:  „Die  Preisstelle  nahm  Kenntnis  vom  Schreiben
(von  dem  Erlaß,  von  der  Verfügung)"  dieser  oder  jener  übergeordneten ­
  Behörde.  Manche  Verhandlungsberichte  aus  neuster
Zeit  erschöpfen  sich  fast  in  der  Bekanntgabe  solcher  Eingänge.  Oft
hat  man  den  Eindruck,  daß  diese  Preisstellen  —  und  das  gilt  auch
für  die  erste  Art  —  nicht  recht  übersehen,  welche  Aufgaben  ihnen
erreichbar  find,  und  was  aus  dem  Gebiete  der  Kriegsnahrungsrvirtschaft
  rechtens  ist.
In  diese  Art  von  Betätigung  werden  die  Preisstellen  gelegentlich
auch  da  gedrängt,  wo  die  Preisstelle  zwar  Tatkraft  und  Sachverstand ­
  genügend  besitzt,  wo  aber  Versorgungs-  und  Verwaltungsstellen ­
  eifersüchtig  über  ihre  Zuständigkeit  wachen.  Hier  ist  Boden
für  Konfliktsfälle,  wenn  die  Preisstellen  kein  befriedigendes
Tätigkeitsfeld  und  keinen  Erfolg  ihrer  Arbeit  sehen;  aus  solchen
Zuständen  stammt  die  Klage,  die  in  Zeitungen  und  öffentlichen
Reden  manchmal  auftaucht,  „die  Preisstellen  sind  ein  Messer  ohne
Heft  und  Klinge,  entweder  gebe  man  ihnen  Arbeit,  oder  man
löse  sie  aus."
c)  Eine  dritte  Art  von  Preisstellen  hat  sich  ein  weites  Arbeitsfeld ­
  bewahrt,  hauptsächlich  durch  enge  Z  u  s  a  m  in  e  n  a  r  b  e  i  t  ui  i  t
d  e  n  V  e  r  sorg  u  n  g  s  st  e  l  l  e  n  ,  hat  sich  auch  wohl  anderweitig
ihr  Gebiet  neu  geschaffen  und  erweitert.  Hohe  Eignung  von  Leitern
und  Mitgliedern,  ein  entgegenkommendes  Anteil-nehmen-lassen  der
Versorgungsstellen  und  Verwaltungsbehörden  ist  die  Voraussetzung.
So  wird  der  Ausgabenkreis  reich  und  vielgestaltig,  das  Zusammenärbeiten
  für  beide  Teile  wie  für  Wirtschaft  und  die  Verbraucher
fruchtbar.  Viel  sachverständige  und  organisatorische  Intelligenz  und
große  Arbeitsfreude  kann  dann  in  den  Dienst  wichtigster  Fragen  der
6*
        <pb n="86" />
        64

Preise,  der  Versorgung  und  zweckmäßigen  Verlegung,  der  Überwachung ­
  und  Aufklärung  gestellt  werden.  Wo  nicht  engherzige  Eifersucht ­
  der  AmtssteUen  stört,  da  können  auch  solche  Aufgaben  in  den  Bereich ­
  der  Preisstellen  gezogen  werden,  die  ihnen  ursprünglich  vielleicht
nicht  zustanden.  Gewöhnlich  hat  diese  dritte  Art  mit  dem  städtischen
Kriegswirtschaftsamte  bzw.  mit  den  Versorgungs-Dezernenten  aller
engste  Fühlung,  sei  es  durch  Personengemeinschaft,  sei  es  durch  Aktenverkehr, ­
  gelegentlich  sogar  bis  zur  sachlichen  Ausgabenerteilung  und  zur
ständigen  Tagung  der  Preisstelle  in  Hinsicht  auf  die  rascheste  Erledigung ­
  und  die  Fülle  der  Arbeit.  Diesen  Preisstellen  sind  im  Gegensatz ­
  zur  zweiten  Art  gerade  durch  die  Errichtung  von  städtischen  Kriegswirtschaftsämtern
  und  durch  die  neuen  Befugnisse  der  Gemeinden
neue  Arbeiten  zugewachsen,  freilich  oft  unter  der  Gunst  örtlicher
Verhältnisse.  Sie  stellen  nicht  nur  angemessene  Preise  fest,  schlagen
nicht  nur  Höchst-  und  Richtpreise  im  freien  Verkehr  vor,  sondern  sie
finden  auch  die  zweckmäßigen  Abgabepreise  der  städtischen  Kriegswirtschaft, ­
  die  Verbraucherpreise  für  deren  Waren.  Sie  werden  in
viel  höherem  Maße,  als  man  es  im  Jahre  1915  voraussah,  städtische
Verwaltungsstellen.
ck)  Diese  Gruppe  kommt  in  ihrer  weitesten  Ausgestaltung  nahe
an  jene  Preisstellen  heran,  die  zugleich  die  kommunalen  Versorgungs-
  und  Verwaltungsangelegenheiten  des  Nahrungsmittelvertchrs
  mit  zu  erledigen  haben.  Die  P  reis  st  e  l  l  e  hat  sich
zum  k  o  m  m  ii  n  a  1  e  n  W  i  r  t  s  ch  a  s  t  s  a  inj  e  am  L  g  ewachse  ii
oder  ist  diesem  als  ein  Dienstzivrigün  irgend  einer  Form  angegliedert.
Dann  ist  der  Aufgabenkreis  natürlich  sehr  weit;  Fragen  der  Versorgung, ­
  der  Unterverteilung,  der  Verkehrs-  und  Verbrauchsregelung,
  Organisationsfragen  bringen  reichlich  Arbeit.  Nur  ist  zu
beachten,  vaß  diese  Preisstelle  eben  nicht  m  c  h  r  n  u  r  oder  hauptsächlich ­
  als  Preis  stelle  anzusprechen  ist;  sie  ist  städtisches
Kriegswirtschaftsamt,  und  wenn  sie  noch  den  Namen  Preisstelle
führt,  so  kann  das  über  die  Tatsache  nicht  hinwegtäuschen,  daß  nur
noch  ein  Bruchteil  ihrer  Tätigkeit  diese  Bezeichnung  rechtfertigt.
Zusammenfassend  ist  zu  sagen:  Gruppe  a  ist  hoffnungslos,
Gruppe  b  ist  schon  lebensfähig,  nur  müßte  ihr  Betätigungsfeld  genügend ­
  ausgeweitet  und  klar  abgegrenzt  werden,  Gruppe  ck  hat  eine
völlig  vom  Grundcharakter  der  Preisstelle  abweichende,  übrigens  nur
wenigen  Preisstellen  mögliche  Entwicklung  genommen,  Gruppe  c:
hat  die  ersprießliche  und  auf  die  Dauer  allein
lebensfähige  Entwicklung  eingeschlagen,  wobei
freilich  zu  betonen  ist,  daß  diese  Entwicklung  Boraussetzungeu  in
        <pb n="87" />
        85
bor  persönlichen  Zusanimensebnng  wie  in  den  kommunalen  Verhältnissen ­
  fielt,  die  nicht  überall  gegeben  sind.
Versuchen  wir  nun  hier  aus  die  Erfolge  der  Preisstellen
  zu  beurteilen.  Diese  Beurteilung  ist  deshalb  sehr  schwierig,
weil  sich  greifbar  nachweisbare  Erfolge  nicht  ohne  weiteres  aufzählen
lassen:  bas  liegt  im  Wesen  der  Preisstellenaufgaben,  die  vor-.beugend,
  verhütend,  erhaltend,  weniger  fortbanend  sind  nnd  in  ihren
Wirkungen  nicht  zu  Neugestaltungen  führen.  Dazu  kommt  erschwerend ­
  die  Zersplitterung  der  Prcisstellen,  die  örtlich  weit  auseinanderfallende ­
  Art,  Wichtigkeit  nnd  Drinalichkeit  der  Aufgaben,
die  örtliche  Verschiedenheit  von  Art  und  Wert  der  Preissteklen.
Sicherlich  ist  durch  die  Preisstellen  wert  v.o  l  l  e  §  Material  über
örtliche  Wirtschaftsverhältnisse,  Gestehungskosten,  Handelswege  und
Gebräuche,  Verbrauchsgewohnheiten,  Beschaffung  und  VerteilunaSweisc,
  Nmgehungssormen,  Wirkungen  der  Kriegsgefetzgebung  zusammengebracht ­
  worden,  das  eine  eingehende  Sichtung  nnd  Bearbeitung ­
  wobl  verdient.  Das  kann  erst  später  in  ruhiger  Zeit
überarbeitet  nnd  ausgenutzt  werden.  Ebenso  zweifellos  ist  manche
wünschenswerte  Aufklärung  der  Bevölkerung  erkolat.  Aerner
stammt  viel  wertvolle,  nicht  im  in  er  genügend  beachtete  Erfahrung
aus  den  Beobachtungen  der  Preisstellen:  sicherlich  ist  der  örtliche  Verkehr ­
  in  Gegenständen  des  notwendigen  Lebensbedarfs  durch  die  lk  b  e  r  -
w  a  ch  u  n  g  von  mancherlei  unerwünschten  Erschcinunaen  und
Mißständen  gereinigt  worden:  durch  Eingreifen  der  Preisstellen  im
Einzelfall,  aber  auch  schon  durch  ihr  Dasein  allein,  das  immerhin
eine  nicht  zu  unterschätzende  moralische  Macht  bedeutet.  Die  Einivirkng
  auf  die  örtlichen  Preise  ist  zwar  nur  teilweise  einwandfrei
nachweisbar,  aber  zweifellos  bedeutsam.  Es  kann  ferner  nicht  hoch
genug  veranschlagt  werden,  daß  die  Kreise  der  Erzeuger,  Händler  und
Verbraucher  in  den  Preisstellen  Sinn  und  Zweck  unserer  Kriegsverordnungen ­
  kennen  lernten  und  sich  tätig  mit  fragen  befallen
mußten,  über  deren  Schwierigkeiten  sie  vorher  leichthin  urteilten:  die
Gefährlichkeit  mancher  so  einfach  und  allhelfend  scheinenden  Roßkuren
ist  ihnen  eindringlich  klar  geworden;  eine  billigere  und  gerechte  Beurteilung ­
  der  gegenseitigen  Lebensbedingungen  und  Interellen  und
damit  eine  Milderung  der  Gegensätze  war  die  zweifellos  sozial  hoch
tu  veranschlagende  Wirkung.
lZ  Künftige  Aufgabe  n.
Versuchen  wir  noch  kurz  im  Anschluß  an  die  Lehren  der  gegenwärtigen ­
  Praxis  die  zukünftigen  Aufgabengebiete  der
Preisstellen  abzugrenzen  und  geordnet  zusammenzustellen.
        <pb n="88" />
        a)  Preisermittlung  ist  nur  noch  in  beengtem  Umfange
zu  leisten.  Die  freie  Ware  ist  an  Menge  und  Bedeutung  gering
geworden,  manche  Waren  sind  eben  nur  wegen  ihrer  praktischen  Bedeutungslosigkeit ­
  von  Bewirtschaftung  und  Reichshöchstpreisen  frei
geblieben.
Wo  die  Verarbeitungs-  und  Handlungskosten  örtlich  bedingt
und  nach  Herkommen,  Preisüberlieferung  und  Besetzung  der  Erwerbsstände ­
  verschieden  sind,  wird  die  Feststellung  der  Verbraucherpreise ­
  für  bewirtschaftete  Waren  oft  den  Gemeinden
überlassen;  dann  erwächst  den  Preisprüfungsstellen  die  Aufgabe,  Verarbeitungsspesen ­
  und  angemessenen  Unternchmerlobn  für  RahrungS--mittelgcwcrbe
  und  Kleinhandel  festzustellen  und  richtige  Kleinhandelspreise ­
  zu  finden.  Sic  sind  dabei  von  den  Erzeugerpreisen  und
Bewirtschaftungspreisen  abhängig.  Aber  immerhin  bleibt  diese  ihre
Aufgabe  sehr  wichtig,  da  ihre  Preisstcllung  für  den  allcrwichtigsten
Lebensunterhalt  in  Frage  kommt:  Brot,  Mehl,  Kartoffeln,  Gemüse,
Fleisch,  Milch,  Eier,  Süßwasserfische,  Holz,  Salz,  Bodenpachtpreisc
usw.  ES  scheint  sogar  Aussicht  zu  bestehen,  nach  dieser  Richtung  den
Gemeinden  und  damit  den  Preisprüsungsstellen  größeren  Spielraum
hinsichtlich  der  Kleinverkaufspreise  einzuräumen,  z.  B.  für  Butter
und  Kartoffeln.  Die  genau  anaepaßte  Bemessung  der  Spannen
und  Verkaufspreise  ist  von  erheblicher  Bedeutung.  Zu  hohe  Festsetzung ­
  bedeutet  bei  den  Massengütern  eine  empfindliche  und  schwer
erträgliche  Belastung  aller  Verbraucher,  zu  niedrige  Festsetzung  kann
den  Vertrieb  dieser  Waren  und  die  Versorgung  stören.
Andere  bewirtschaftete  Waren  kann  der  Kommnnalverband  von
den  festgesetzten  Verbraucherhöchstpreisen  abweichend  in  Hinsicht  auf
die  örtlichen  Verhältnisse  im  Preise  niedriger  ansehen,  als  zentral
vorgeschrieben  ist  (Zwiebeln,  Obst,  Wild);  auch  beim  Abschluß  von
Liescrungs-  und  Anbauverträgen  seitens  der  Gemeinden  und  bei
kommunaler  Selbstwirtschaft  kann  die  Preisstelle  ermittelnd  und
beratend  in  Anspruch  genommen  werden.  Im  ganzen  ist  das
Tätigkeitsfeld  nach  dieser  Richtung  eingeengt.  Jedoch  ist  es  bei  der
Bedeutung  der  in  Frage  kommenden  Gegenstände  für  die  Bevölkerung
so  wichtig  wie  je.
b)  Sehr  weitgehend  und  umfassend  bleiben  die  Uberiv
  a  ch  u  n  g  s  a  u  f  g  a  b  e  n  der  Preisstellen.  Die  Fülle  der  kriegswirtschaftlichen ­
  Verordnungen  hat  reichlich  Ansatzpunkte  für  Zuwiderhandlungen ­
  und  Umgehungen  geschaffen,  anderseits  klare  Richtlinien ­
  für  die  Überwachung  gegeben.  Preistreibereien,  Kettenhandel, ­
  Ersatzmittel,  unerlaubter  Aufkauf,  Umgehungsversuche,
        <pb n="89" />
        87

Schleichhandel  jeder  Art,  Aufsicht  über  den  Anzeigenteil  der-  Zeitungen,
all  das  l»ctet  eine  Fülle  von  Betätigungsinöglichkeiten,  die  von
vielen  Preisstellen  auch  recht  eifrig  in  Angriff  genommen  worden
sind.  Sehr  erwünscht  wäre  cs,  wenn  die  Preisstellen  nachdrücklich
auch  die  Überwachung  des  Verbrauchers  und  des  Verbrauchs
sich  angelegen  fein  ließen,  denn  im  Verhalten  des  Verbrauchers  liegt
häufig  der  Grund  für  schwere  Mißstände  und  bedenkliche,  den  ungestörten ­
  Ablauf  des  gesamten  nahrungswirtschaftlichen  Systems
gefährdende  Erscheinungen.  Sie  sollten  ihr  Augenmerk  auf  den
S  ch  l  c  i  ch  v  e  r  k  e  h  r,  der  sich  fast  zu  einem  außergesetzlichen
Markt  mit  eigenen,  allgemein  gültigen  Preisen,  Handelsformen,  Vermittlern ­
  und  allem  Zubehör  ausgewachsen  hat,  richten,  auf  die  jeden
Preis  bietende  und  jede  Überredung  anwendende  Nachfrage  unmittelbar ­
  beim  Erzeuger,  aus  das  wahllose  Einhamstern  und  vor
allem  auf  die  bedenklichen  Mißstände  auf  dem  Gebiete  der  LebenSmittelkarten
  (Fälschung,  Verkauf,  Erschleichung,  unerlaubte  Übertragung). ­
  Hier  liegen  ernste  Aufgaben  oft  rein  örtlicher  Natur,  die
mit  allgemeinen  Bestimmungen  und  Normen  nicht  zu  erfassen  und  zu
lösen  sind,  die  nur  eine  scharfe  Überwachung  unter  tätiger  Mitwirkung ­
  der  wirtschaftenden  Gruppen  und  ihrer  geordneten  Vertretungen ­
  entdecken  und  beheben  kann.  Die  Zusammensetzung  der
Preisstellen  ist  für  die  Auffindung  unb  Bekämpfung  solcher  vom
Verbrauch  ausgehenden,  preistreibenden  und  versorgungsgefährdenden
Mißstände  sehr  geeignet,  es  wäre  erwünscht,  wenn  sie  sich  dieses
neuen  Aufgabengebietes  tatkräftigst  annähmen.
c)  Die  gutachtliche  Tätigkeit  für  Gerichte,  auch  für
Verwaltungsbehörden  bietet  immer  noch  ein  reiches  Arbeitsfeld;  die
mannigfachen  Erfahrungen  der  Preisstellcn  können  hier  fruchtbar  verwertet ­
  werden.  Ursprüngliche  Unzulänglichkeiten  sind  ausgeschieden.
Mühsame  Vorarbeiten  und  Beratungen  sollen  künftig  noch  erst
Früchte  tragen.
6)  Die  Aufklärung  durch  die  Presse  und  die  persönliche ­
  Aufklärung  durch  die  Mitglieder  ist  ein  weiteres
ergiebiges  Arbeitsfeld;  Zweck  und  Inhalt  mancher  nicht  ohne
weiteres  verständlichen  Anordnungen  könnte  so  weithin  klargestellt
und  dadurch  Beruhigung  verbreitet  werden.  Der  'Kritik  ohne  Sachverstand ­
  kann  entgegengewirkt  werden.  Die  Kritik  mit  Sachverstand
soll  durch  die  unterrichteten  Mitglieder  der  Preisstellen  von  falschen
Wegen  und  Schlüssen  abgelenkt,  von  besinnungsloser  Verurteilung  der
Kriegsmaßnahmeu  bekehrt,  auf  fruchtbare  Betätigung  und  brauchbare,
aussichtsvolle,  praktische  Verbesserungsvorschläge  hingeführt  werden.
        <pb n="90" />
        8,8

e)  Sind  das  allgemeine  Angaben  über  den  noch  vorhandenen
Tätigkeitsbereich  aller  Preisstellen,  so  ist  im  besonderes  auf  jenen
Aufaabenkreis  zu  verweisen,  den  die  oben  geschilderte  dritte  Gruppe  der
Preisstellen  übernommen  hat.  Hier  liegen  Ausgaben  der  k  o  in  -
muna  len  Lebens  mitte  lw  i  r  tsch  a  ft,  der  Unterverteilung
insbesondere  auf  dem  Gebiete,  wo  die  Gemeinden  die  Verteilungs-  und
Verbrauchsregelung  vorzunehmen  haben,  der  laufenden  Versorgung,
der  Reserve-Vorräte,  der  Anbau-  und  Lieferungsverträge,  der  kommunalen ­
  Selbstwirtschaft,  technische  Fragen  des  Lebensmittelvcrkehrs,
Beschaffungsfragen  für  Verteilungswaren  und  für  freie  Waren  ;  all
das  und  vieles  andere  mehr  liegt  im  Aufgabenkreise  dieser  Preisstellen
und  gibt  ihnen  tätigen  Anteil  an  der  örtlichen  Versorgung,  gelegcnt
lich  sogar  bis  zur  Einrichtung  eines  büromäßigen  Betriebes  und  zur
vollen  Beschäftigung  ständiger  Kräfte.
f)  Neben  dem  vielseitigen  Bilde  der  ziemlich  bei  allen  berichtenden ­
  Stellen  wiederkehrenden  Arbeiten  finden  sich  nach  Ausweis  der
unserer  Darstellung  zugrunde  liegenden  Unterlagen  recht  deutliche
Niederschläge  der  besonderen  örtlichen  Preis  -  und
V  er  sorgungsverch  ä  ltni  sse.  So  vielgestaltig  und  aller
schematischen  Erfassung  unzugänglich  die  Wirtschaftsverhältnisse  chcs
Reiches  sind  -  -  große  Verbrauchszentren  im  Westen  und  in  der  Mitte
des  Reiches,  daneben  gewaltige  Agrargebiete  im  Osten  und  Süden,
starke  Unterschiede  der  sozialen  Gliederung,  nicht  minder  Unterschiede
in  den  Verbranchsgcwohnheiten  und  der  Nachfrage  nach  verschiedenen
Gütegraden,  Verschiedenheit  der  Verkehrs-  und  Handclswcge  und
Gewohnheiten  —,  so  vielfach  ergeben  sich  örtlich  besondere
Fragen,  die  teilweise  auch  den  Preisstellen  eigentümliche  Aufgaben ­
  zuweise».  Das  wird  am  besten  an  Hand  beispielgebender
Einzelfälle  klargemacht  werden  können.  Die  Ermittlung  der  ans
landschaftlichen  Bedürfnissen  natürlich  erwachsenen  Tätigkeit  dient
hier  zugleich  als  Wegweiser  in  die  Zukunft.
Wenn  wir  als  erstes  Beispiel  einige  Züge  der  Arbeitst
  ü  t  i  g  k  e  i  t  der  G  r  o  ß  -  B  e  r  l  i  n  e  r  P  r  e  i  s  st  e  l  l  e  herausheben,
so  geschieht  das  darum,  weil  die  Reichshauptstadt  mit  ihren  Nachbarorten ­
  das  größte  zusammenhängende  Verbrauchsgebiet  des-Reiches  ist.
Zu  den  Versorgungs-  und  Preisfragen,  die  schon  daraus  ohne  weiteres
folgen,  kommen  Sonderfragen,  die  sich  aus  dem  industriellen  und
sozialen  Aufbau,  aus  der  Verbindung  mit  den  Nachbarstädten  ergeben,
sowie  solche,  die  darauf  beruhen,  daß  Berlin  vor  dem  Kriege  ziemlich
stark  vom  Auslande  her  versorgt  war.  Aus  der  Tätigkeit  der  Groß-Berliner
  Preisstelle  —  sie  ist  nicht  eine  nur  gelegentlich  beratende
        <pb n="91" />
        89

Stelle,  sondern  entsprechend  den  stets  lebendigen  Verkehrs-,  Versorgnngs-
  und  Preisfragen  eine  ständige  Abteilung  des  Magistrats,
hat  sich  also  dein  Betriebe  eines  städtischen  Kriegswirtschaftsamts  angenähert ­
  —  heben  wir  folgende  für  das  große  Verbrauchszentrum
kennzeichnende  und  den  besonderen  Verhältnissen  entsprechende  Verhandlungsgegenstände ­
  hervor:
Beratungen  über  Arbeiterspeisungen  in  Fabrikkantinen,  über
Einführung  von  Einkaussvorzugkarten  für  Arbeiter,  über  Lieferung
von  Lebensmitteln  aus  den  Vorratsbeständen  der  Gemeinden  an  die
Verkaufsstellen  in  den  Fabrikkantinen,  über  längeres  Offenhalten  der
Laden  an  bestimmten  Tagen  für  Arbeiter  in  Fabrikbetrieben,  über
Lebensmittelversorgung  der  Eisenbahnbeamten,  über  Versorgung  der
nicht  beim  Truppenteil  befindlichen  Soldaten,  über  die  Butterversorgung ­
  der  Sommerlokale  und  Sommerfrischen,  über  die  Zuteilung
von  Lebensmitteln  an  Gastwirtschaften,  Hotels,  Krankenhäuser  usw.,
über  die  Zuständigkeit  der  Preisprüfungsstelle  für  die  Angemessenheit
der  Preise  in  Gast-  und  Schankwirtschaften,  über  die  Frage  der  Gewährung ­
  zinsloser  Darlehen  an  die  Viehhandelsverbände,  über  die
Zwangsorganisation  des  Berliner  Milchhandels,  über  die  Verteilung
der  auf  dem  Zentralviehhof  eingehenden  Vertragsschweine,  über  den
Gewichtsverkauf  bei  Eiern  und  Gemüse,  über  die  Preisregelung  der
ausländischen  Fleisch-  und  Wurstwaren  u.  a.  m.
Besondere  Züge  der  T  ä  t  i  gk  e  i  t  d  e  r  M  ü  n  ch  e  n  e  r  Pr  e  i  s  -
st  eile  ergeben  sich  einerseits  aus  dem  grundsatzklaren,  methodischen
Vorgehen  in  der  Preisprüfung,  anderseits  aus  den  besondere»  wirtschaftlichen ­
  Lebensbedingungen  und  sozialen  Verhältnissen  der  Stadt.
Die  grundsätzliche,  auch  tatsächlich  weitgehend  erreichte  Ausschaltung
der  Versorgungsfragen  in  Arbeitsteilung  mit  der  Stadtverwaltung
ermöglicht  das  Herausarbeiten  der  reinen  Gestehungskosten,  begünstigt
die  Aufstellung  und  strenge  Durchführung  leitender  Gesichtspunkte ­
  für  die  Preisgestaltung  und  Preisbemessung  im  Kriege.  Vielleicht ­
  hängt  das  damit  zusammen,  daß  das  wenig  industrialisierte,
inmitten  eines  großen  landwirtschaftlichen  Gebietes  überwiegend
bäuerlicher  Besitzverteilung  gelegene  München  die  Preisverschiebung,
die  der  Krieg  für  weite  Teile  des  übrigen  Deutschland  mit  sich  brachte,
nicht  so  stark  zu  spüren  bekam,  jedenfalls  bei  der  relativ  geringen
Hebung  der  Kaufkraft  der  Münchener  Bevölkerung  durch  Kriegsindustrien ­
  auch  nur  mit  besonderer  Schwierigkeit  hätte  ertragen  können.
Die  räumliche  Nähe  der  Erzeugungsgebiete  der  meisten  Lebensmittel,
die  damit  gegebene  erleichterte  Beobachtung  der  Preisgestaltung  und
der  Versorgungswege,  die  vorsichtige  Preispolitik  insbesondere  bei
        <pb n="92" />
        Waren,  bezüglich  derer  München  auf  Versorgung  von  weither  angewiesen ­
  ist,  die  Rücksicht  aus  besondere  Verbrauchsgewohnheiten  der
Bevölkerung  und  nicht  zuletzt  Fragen  der  Arbeits-  und  Untersuchungsmethode ­
  geben  der  Tätigkeit  der  Münchener  Preisstelle  die  besonderen
Zuge-Fast
  alle  Reichsteile  haben  ähnlich  ihre  besonderen,  für  die  Tätigkeit ­
  der  Preisstellen  bedeutsamen  Verhältnisse.  Aus  den  Niederschriften
der  Elsaß-Lothringischen  Preis  st  ellen  ersieht  man  die
eigentümlichen  Preis-  und  Versorgungsfragen,  die  sich  aus  der  Grenzuähc,
  aus  dem  Vorhandensein  viel  verbrauchender  Industriegebiete
und  aus  der  starken  Belegung  mit  Truppen  ergeben.  Letztere  Einflüsse ­
  tauchen  bei  norddeutschen,  in  der  Nähe  von  Seestationen  gelegenen ­
  Preisstellen  ebenfalls  auf.
Aus  den  einschlägigen  Niederschriften  des  Rheinisch-Westfälischen ­
  Städtetages  treten  Fragen  der  Beschränkung  gegenseitigen ­
  Wettbewerbes  beim  Aufkauf,  des  Handinhandarbeitens  der
einzelnen  Kommunen,  der  Versorgung  des  riesigen  Industriegebietes
gerade  mit  Lebensmitteln  des  unentbehrlichen  Massenverbrauches  -
die  Kartoffel-  und  Fettfragc,  die  Verbrauchsregelung  und  Verteilung
hat  hier  naturgemäß  einen  ganz  anderen  Sinn,  als  sie  etwa  in  Elbing
oder  Amberg  hat  —,  städtischer  Vorratshaltung  usw.  kennzeichnend
hervor.
Die  P  r  c  i  s  st  e  l  l  e  »  kleiner  Landgemeinden  und
Städte  nahe  bei  großen  Vcrbrauchszentren  sind  in  ihrer  Arbeit,  oft
auch  in  ihrer  Existenz,  wesentlich  durch  die  Versorgung  und  die  Preise
ihrer  viel  verbrauchenden  und  kaufkraftstärkeren  Nachbarn  mitbedingt  ;
häufig  auch  schaffen  rechtliche  Tatbestände,  Landes-  oder  Kommunalvcrbandsgrenzen,
  zumal  auch  die  Reichsgrenzen  —  insbesondere  bei
fremden  Ausfuhrverboten  —  für  die  Preisstellen  Aufgaben  besonderer
Art;  je  nachdem  ein  Kommunalverband  Überschuß-  oder  Bcdarfsbezirk,
  selbstwirtschaftend  oder  nicht  ist,  je  nachdem  erwachsen  ihm
eigentümliche  Aufgaben.
Man  könnte  so  aus  den  Niederschriften  ohne  Schwierigkeit  eine
Einteilung  gewinnen,  deren  Gruppen  sich  häufig  wiederholen,  soweit
Gegenstände  des  allgemeinen  täglichen  Bedarfs  in  Frage  stehen,  die
sich  aber  darüber  hinaus  nach  Sonderausgaben  zersplittert,  die  der  einzelnen ­
  Preisstelle  ans  besonderen  landschaftlichen,  wirtschaftlichen,
sozialen,  verwaltungsrechtlicheu  und  zufälligen  Bedingungen  zuwachsen.
Sowohl  die  Wiederkehr  einer  Anzahl  gemeinsamer  Aufgaben,  wie
die  verschiedenartigsten  Sondergebietc  und  die  Entscheidung  über  die
Abgrenzung  von  Fall  zu  Fall  liegen  im  Wesen  der  Kriegs-
        <pb n="93" />
        91

arbeit.  Keine  behördliche  Aufgabenzuweisung  könnte  mit  bindenden
Vorschriften  diese  Arbeit  restlos  übereinstimmend  gestalten.
E)  Künftiger  Nutzen  derPreisprüfungs  st  eilen
für  das  Gemeinwohl.
Das  Gefühl,  in  einer  K  r  i  s  e  zu  stehen,  an  deren  Ende  eine  Ncnoclcbung
  oder  ein  endgültiger  Stillstand  stehen  muß,  herrscht  bei  vielen
Preisstellen  vor.  Zwei  Gruppen  von  Preisstellen  haben  die  Unsicherheit ­
  für  sich  schon  gelöst,  indem  sic  sich  für  die  eine  oder  andere  Wahl,
je  nach  sachlichen  und  persönlichen  Voraussetzungen,  entschieden:
solche  Stellen,  die  ihre  Tätigkeit  in  Wirklichkeit  ausgegeben,
und  solche,  die  sich  neue  Tätigkeitsgebiete  erschlossen
haben.  Für  den  großen  Rest  der  Stellen,  der  den  einen  Weg  nicht
gehen  wollen  und  den  anderen  nicht  gefunden  haben,  ist  die  Krise  ungelöst. ­
  Es  handelt  sich  darum,  gerade  in  Hinsicht  auf  sic  VerbesserungSmaßnahmen
  zu  treffen,  notfalls  das  ganze  Preisstellenwesen  nach  Aufbau ­
  und  Zweckbestimmung  auf  eine  neue,  den  veränderten  Verhältnissen ­
  entsprechende  Grundlage  zu  stellen.  Jede  Überlegung  nach  dieser
Richtung  hin  stößt  auf  die  Vorfrage:  Welche  inöglichcu  und
billig  zu  er  w  arten  den  Leistungen  der  Preis  st  eilen
lassen  die  ganze  Einrichtung  und  ihren  Ausbau
st  ii  cf)  unter  den  veränderten  Zuständen  für  die
Gesa  m  t  heit  z  w  e  ck  m  ä  ß'i  g  erscheinen?
a)  Die  Preisstellen  bleiben  die  gegebene  örtliche  Stelle,  in  welcher
die  V  e  r  w  a  l  t  n  n  g  s  b  c  h  ö  r  d  e  n  mit  Vertretern  von  Erzeugung, ­
  Handel  und  Verbrauch  gemeinsam  verhandeln.
Das  bedeutet  für  beide  beteiligten  Gruppen  Vorteile.  Die  Behörden
haben  dabei  die  so  nötige  enge  Berührung  mit  den  Wirtschafts-  und
Verbrauchsverhältnissen;  Verbraucher  und  Warenbesitzer  bekommen
Einblick  in  Sinn  und  Zweck  der  behördlichen  Maßnahmen,  nehmen
tätigen  Anteil  an  den  schwierigen  Verwaltungsausgaben  der  Kriegswirtschaft ­
  —  für  beide  Teile  ein  zweifelloser  Gewinn.
b)  Die  Preisstellen  sind  dasjenige  Gebilde  unsererKriegswirtschaft,
das  die  widerstreitenden  Interessen  von  Warenbesitz  und
Waren  verbrauch  unmittelbar  zur  Aussprache  führt.  Das,
wichtige  Ergebnis  ist  allseitige  Aufklärung  und  Verstehenlernen  der
berechtigten,  beiderseits  leitenden  Gesichtspunkte.  Das  ist  geeignet,
vorschnelle  Kritik  zu  dämpfen,  Verstimmung  und  Erbitterung  zu
beseitigen.  Die  Schroffheit  der  eingewurzelten  Vorstellung,
Jnteressenverschiedenheiten  seien  unversöhnlich  und  müßten  ausgefochten
  werden,  mildert  sich  mindestens  zur  Erkenntnis,  daß  es  auch
berechtigte  Interessen  des  jeweils  anderen  Teiles  gibt,  die
        <pb n="94" />
        Preis

Anerkennung  heischen;

nach

Vieser

Richtung

hin

haben

die

stellen  sicherlich  ichon  manche

geleistet,  aber  noch  wenig  im  Verhältnis
zur  Stärke  und  Eingewurzeltheit  jener  irrigen  Auffassung  von  der
Nnvcrmeidlichkeit  des  rücksichtslosen  Jnteressenkampfes.  Hier  liegt
eine  wichtige  Aufgabe  sozialer  Natur;  der  Krieg  hat  die  Dringlichkeit
ihrer  Lösung  auf  die  Spitze  getrieben,  die  Zeit  nach  dem  Kriege  muß
diese  Verhältnisse  irgendwie  zum  Ausgleich  bringen,  sollen  nicht
Kräfte  nutzlos  vertan  werden,  deren  tatkräftiges  Schaffen  an  der
Heilung  der  Kriegswunden  unbedingt  verlangt  werden  muß.
c)  Der  reibungslose  Gang  unseres,  Wirtschaftslebens  mit  seinen
tiefen  Eingriffen  in  die  letzten  Zellen  von  Erzeugung,  Umlauf  und
Verbrauch  ist  mit  allgemeinen  behördlichen  Maßnahmen  und  Kontrollen ­
  nicht  zu  gewährleisten.  Aufsicht  und  Überwachung
seitens  un  mittelbar  Beteiligter  und  die  gegenseitige ­
  Kontrolle  der  Warenbesitzer  und  Verbraucher  ist
unerläßlich  und  zuverlässiger,  weil  diese  tagtäglich  mit  dem  zu
überwachenden  Sachverhalt  zu  tun  haben,  auch  minder  hart  als  die
am  Buchstaben  haftende  rein  polizeiliche  Kontrolle,  die  beim  Ausfall
der  Preisprüfungsstellen  wieder  ungemein  verstärkt  werden  müßte.
Zedc  einzelne  Beziehung  vom  Warenbesiher  zum  Verbraucher  steht  so
gewissermaßen  unter  ständiger  Beobachtung;  für  Zuwiderhandlungen
ist  die  Preisstelle  die  zuständige  Instanz,  die  eher  und  unbefangener
in  Anspruch  genommen  wird  als  die  Polizei,  und  die  schon  durch  ihr
Dasein  eine  regelnde  moralische  Macht  dem  Verkehr  gegenüber  bedeutet. ­
  In  der  Verwarnung  und  Aufklärung  hat  sic  Wirkungsmittel
besonderer  Art,  die  auch  da  ihren  Erfolg  nicht  verfehlen,  wo  der  Tatbestand ­
  nur  die  Grenzen  der  Strafbarkeit  streift;  so  ist  sie  eine
„Verkehrspolizei",  die  mehr  allgegenwärtig  und  vorbeugend  ist  als  die
polizeiliche  Überwachung.  Diese  engen  Beziehungen  zum  Alltagsverkehr ­
  in  Gegenständen  des  notwendigen  Lebensbedarfs  haben  den
weiteren  bedeutsamen  Vorteil,  daß  neue  Verkehrserscheinungen  in:  örtlichen ­
  Bereich  schneller  und  zuverlässiger  erkannt  werden.  Das  gilt  für
unerwünschte  Erscheinungen,  die  sich  im  Anschluß  an  die  kriegswirtschaftliche ­
  Regelung  Herausstellen,  das  gilt  ebenso  für  zweckmäßige
und  erwünschte  Erscheinungen;  beide  können  in  der  Preisstelle  zur
Sprache  gebracht,  örtlich  abgestellt  oder  ausgebaut  werden;  sie  können
von  der  Ortsstelle  den  übergeordneten  Behörden  zur  Beobachtung  mitgeteilt
  werden.
d)  Da  Preis-,  Verteilungs-  und  Äersorgungsfragen  auch  über
den  Krieg  hinaus  zunächst  ihre  Bedeutung  behalten,  mit  der  Abrüstung
vielleicht  in  mancher  Hinsicht  noch  wichtiger  werden,  da  ferner  auch
        <pb n="95" />
        y;i
im  Gange  der  gewöhnlichen  Friedenswirtschaft  nach  dem  Kriege  eine
enge  Fühlung  zwischen  Behörden,  Warenbesitzern  und  Verbrauchern
wünschenswert  ist,  so  empfiehlt  sich,  wenigstens  zunächst  die  Beib
  e  h  a  l  t  u  n  gder  aus  der  K  r  i  e  g  s  n  o  th  e  r  a  u  s  g  e  w  a  ch  -
sen  en  Ein  richtu  ng  der  Preisstellen;  als  Stelle  für  Überwachnng,
  Aufklärung,  Wahrung  der  gemeinsamen  Interessen  aller
beteiligten  Kreise.
F)  Gedanke  n  ü  b  e  r  A  u  s  g  e  ft  a  l  t  u  n  g.
Bei  der  so  gekennzeichneten  Bedeutung  der  Preisstellen  fragt  es
sich  schließlich,  welche  Wege  zur  Ausgestaltung  einzuschlagen
sind.  Grundsätzlich  unterscheiden  wir  zwei  Wege:  einen,  der  im  Rahmen
der  heutigen  Verfassung  der  Preisstellen  bleibt,  und  einen  Weg,  der
über  die  Veränderung  dieser  Verfassung  führt.  Uber  den  letzteren
als  zunächst  theoretische  Möglichkeit  wäre  gesondert  zu  handeln.  WaS
an  Vorschlägen  vorliegt,  zielt  fast  durchgängig  auf  eine  Zuständigkeitserweiterung. ­
  In  der  Tat  ist  das  ein  wichtiger  Gesichtspunkt
der  Neugestaltung,  aber  nicht  der  einzige;  neben  ihm  steht  fast  gleichbedeutend ­
  die  Pflege  der  persönlichen  Voraussetzungen,  die  allerdings
durch  Vermehren  der  Zuständigkeiten  gefördert  würde.
Untersuchen  wir  den  ersten  Weg.  Im  Rahmen  der  heutigen
Verfassung  würde  sich  die  Tätigkeit  vieler  Preisstellen  neu  beleben  und
fruchtbar  machen  lassen,  wenn  auch  ihre  Leitung  und  Zusammenjetznng,
  wie  das  so  vielfach  zum  Segen  der  Gesamtheit  bei  anderen
Preisstellen  der  Fall  ist,  genügend  sachverständige,  arbeits-  und  verantwortungsfreudige, ­
  billige  Interessen  richtig  beurteilende  und  berücksichtigende ­
  Persönlichkeiten  aufwiesen.  Alle  Erfahrung  bestätig!
das.  Die  Abhängigkeit  von  geeigneten  Persönlichkeiten
ist  Stärke  und  Schwäche  der  Preisstellen.  Das  sehr  häufige  Zu
kurz-kommen  der  berechtigten  Interessen  der  einen  oder  anderen
2eite  läßt  es  geraten  erscheinen,  die  Vertreter  der  Erzeuger,  der
Händler  und  der  Verbraucher  wenigstens  zum  Teil  aus  Mitgliedern
der  bestehenden  Jnteressenverbände  der  betreffenden  Gruppen  zu
wählen,  auch  schon  mit  Rücksicht  auf  die  erwünschte  Aufklärung  und
bie  engste  Beziehung  zu  den  von  einheitlichen  Bestrebungen  gelenkten
großen  Organisationen.  Dafür  sprechen  viele  gute  Erfahrungen.
Eine  bestimmte  Richtung  der  s  a  ch  l  i  ch  c  n  Z  u  st  ä  n  d  i  g  k  e  i  t  s  -
c  r  weit  e  r  u  n  g  glauben  wir  ablehnen  zu  müssen.  Der  Vorschlag,
die  Preisstellen  mit  Strafbefugnis  von  bestimmter  Höhe  und  Art
auszustatten,  scheint  auf  Bedenken  und  sachliche  Schwierigkeiten  bei
de»  maßgebenden  Stellen  gestoßen  zu  sein.  Jedenfalls  ist  davon  das.
gedeihliche  Arbeiten  der  Preisstellen  nicht  abhängig.  Somit  kann  die
        <pb n="96" />
        94

Zuständigkeitserweiterung  nach  Lage  der  Dinge  nur  darin  bestehen,
Vast  die  Kommunalverbände  die  Preis  st  eilen  m  ö  g  -
lichst  zu  ihren  Versorgungs-,  Preis  -  und  Verteilungsaufgaben ­
  heranziehen  und  ihre  Gutachten ­
  berücksichtigen.  Auch  ein  Hand-in-Handgehen  der
Reichsstellen  und  ihrer  Preisprüsungsabteilungen,  z.  B.  für  Fleisch,
Fische,  Gemüse  und  Obst  usw.,  mit  den  Preisprüfungsstellen  ist
fruchtbar  und  des  Ausbauens  fähig  und  wert.  Mit  einer  häufigeren
Anwendung  der  Bestimmung,  daß  die  Preisstellen  in  wichtigen
Frage»  fest  bezeichneter  Art  gehört  werden  müssen,  wäre  schon
viel  gewonnen.  Das  könnte  um  so  unbesorgter  dann  geschehen,
wenn  de»  Preisstellen  durch  die  Landesstellen  oder  durch  andere  Verwaltungen ­
  Unterweisungen  und  Anhalte  in  schwierigen  Rechts-  und
Wirtschaftsfragen  gegeben  würden,  im  besonderen  hinsichtlich  der  erlaubten ­
  Spannungen  und  Gewinnzuschläge,  des  geltenden  Rechts  und
der  Gründe  und  Regeln  von  Verteilungsmaßnahmen.  Eine  bedeutsame
  Erweiterung  wäre  es  fernerhin,  wenn  die  Schiedsgerichte,
die  vielfach  eingerichtet  worden  sind  (z.  B.  für  Kohlen,  Webwaren,
Schuhe),  mit  den  Preisstellen  engere  Verknüpfung  suchten.
Organisatorisch  müßte  vor  allem  Vorsorge  getroffen  werden,
daß  in  allen  größeren  Stellen  ein  kurzfristiges,  zuverlässiges,
büromäßig  geordnetes  Verfahren  eingerichtet  würde.  Kriegswirtschaftliche ­
  Verhältnisse,  wie  wir  sie  haben,  erfordern  schnelle
Entschlußfähigkeit,  geordnete,  eingespielte  Erledigungsweise,  richtiges
Verständnis  für  das,  was  ein  jeden  Augenblick  möglicher  Wechsel  der
Sachlage,  wie  für  das,  was  der  regelinäßige  Verwaltungsgang  mit
sich  bringt,  verständnisvolles  Zusammenarbeiten  mit  den  nahrungswirtschaftlich ­
  befaßten  Behörden.  Darauf  ist  die  Organisation  der
Preisstellen  in  der  grundlegenden  Bekanntmachung  vom  25.  September ­
  1915  nicht  zugeschnitten;  dieser  Zuschnitt  ist  bei  den
kleineren  Stellen  vielleicht  nicht  zu  schaffen,  aber  auch  nicht  so  nötig
denn  diese  haben  hauptsächlich  die  Bedeutung  von  Überwachungsausschüssen. ­
  Die  größeren  Stellen  müßten  jedoch  in  der  vorgeschlagenen ­
  Weise  ausgestaltet  werden.
In  z  e  i  t  g  e  m  ä  ß  e  r  Ausgestaltung  werden  die
Preis  st  eilen  nicht  mehr,  wie  es  jetzt  nicht  selten
vorkommt,  als  Rest  einer  sonst  aufgegebenen
K  r  i  e  g  s  w  i  r  t  s  ch  a  f  t  s  v  e  r  f  a  s  s  u  n  g  empfunden  werden;
richtig  eingeordnet  werden  sie  auch  in  Zukunft
e  i  n  z  w  e  ck  v  o  l  l  e  s  G  l  i  e  d  i  m  G  a  n  z  e  n  d  e  r  a  e  o  r  V  n  e  t  e  n
Kriegswirtschaft  sein.
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        77

’ic  Anzahl  der  Stellen  befaßte  sia),  entweder  von  sich
'Kommunalverbandc  damit  betraut,  mit  S"c  -
unb  V  e  r  s  o  r  g  u  n  g  s  fr  a  g  e  n,  sei  es  im
mit  Preisfragen,  sei  es  außerhalb  solchen  Zu
Fragen  dieser  Art  sind  heute  für  die  Preisstellen
idslos  geworden,  teilweise  nur  beschränkt  gegeben,
e,  die  ui  manchen  Preisstellen  hinsichtlich  der  Be
uug  und  Preise  viel  behandelt  wurde,  ist  heute
z  außer  im  kleinen  Grenzverkehr  ganz  entzogen  ;
Ition  der  Einfuhr  steht  die  Auslandsware  bewirt
gvare  gleich.  Auch  die  Beschaffung  von  Inlands
eien  Verkehr  ist  bei  der  steigenden  Zentralbcwir!
igig  geworden,  alle  irgeuwie  bedeutsamen  Ver
!i  ihre  Bewirtschaftungsstelle  gefunden  und  werden.
Regeln  verteilt;  die  freien  Waren  sind  an  Zahl
mg  nicht  erheblich.  Dazu  kommt  weiter,  daß  eine
mchsgütern  entweder  ganz  verschwunden  oder  nur
testen,  die  sich  ob  ihrer  Geringfügigkeit  der  Regelung
len  ist;  die  stillen  Vorratsreserven  von  Handel  und
rählich  aufgegangen,  desgleichen  die  ohnehin  nicht
tvorrate.  Was  noch  an  Vorräten  verbotenen
nt  Inlandswaren  und  wirklicher  oder  sogenannter
ter  der  Hand  umläuft,  ist  dem  Zugriff  der  Ge
Damit  scheidet  die  Beratung  von  Beschaffungsfaugs
  die  Preisstellen  stark  beschäftigten,  fast  völlig
rgebicten  freilich  sind  Versorgungsfragen  der  könn
xtschaft  (Milchviehhaltung,  Schweinehaltung,  Ge
jnbau  und  Verwertung,  Anbau-  und  Lieferuugslicht,
  freilich  enger  im  Rahmen;  meistens  aber
(di  von  der  Kommunalverwaltung  unmittelbar  er
ung  der  Preiüstellen.
ilungsfragen  haben  die  Preisstellen  sehr
zt,  meistens  im  Zusammenhang  mit  den  Be
Der  Wegfall  der  letzteren  bedeutete  teilweise  einen
eine  Verengung  auch  der  ersteren.  Die  über  die
Zentralstelle  trifft  meistens  auch  Bestimmung  über
tweder  unter  Kopfzuweisung  oder  nach  bestimmtem
lach  Sonderrücksichten  (Schwerarbeiter,  Kinder,'
Jedenfalls  wurde»  für  die  Verteilung  feste  Richt
für  den  ganzen  llmkreis  der  bewirtschafteten
sine  Sonderstellung  aus  bekannten  Gründen  nehmen
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    </body>
  </text>
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