22 Auszahlung der Retablissementsgelder entgegen. Wie wir hörten, hatte Bülow für Ostpreußen schon 1816 eine Million durch eine Anleihe flüssig gemacht; er hatte sich aber dem Versuche Schöns, Ähnliches für West preußen zu erreichen, widersetzt. Schön verfiel schließlich auf den Ausweg, daß die bare Zahlung zwar erst allmählich geschehen, daß aber auf die noch ausstehenden Summen sofort Kassenanweisungen ausgegeben werden könnten. Es gelang ihm, die Bedenken des Schatzministeriums zu über winden und die Bestimmung durchzusetzen, daß der Rest der bewilligten Retablissementsgelder im Betrage von 650000 Tlr. für Ostpreußen und 1125 000 Tlr. fürWestPreußen sofort in Staatsschnldscheinen erhoben werden könnte 4 ). Es wurden dann auch in dieser Form 600000, resp. 940000 Tlr. ausgezahlt. Die Kosten jener Anleihe haben in Ostpreußen und Lithauen den zur Verteilung kommenden Betrag etwas verringert. Es ist aber wohl übertrieben, wenn das ständische Komitee 1819 behauptete, es seien der Provinz bloß 1200000 Tlr. zugekommen^), und wenn es später berechnete, daß mit den Retablissementsgeldern nur 1%% der 1806/7 erlittenen Verluste gedeckt feien 3 ), so ist dieser Satz vielleicht um y 2 zu erhöhen. Die Summe ist in der Weise verteilt worden, daß in Ostpreußen und Lithauen 536 adlige und 861 köllmische Gutsbesitzer, sowie 960 städtische Ackerbesitzer Anteil erhielten. Die Gesamtzahl der adligen Güter wurde in Ostpreußen 1808 auf 914, die bürgerlichen, zu vollem Eigentum besessenen auf 7555 berechnet 4 ). Um den Dreimillionenfonds hat sich, wie wir sahen, ein Kampf ent sponnen zwischen den Ministern, die im Sinne eines bürokratischen Absolu tismus, ausgleichend und alle Klassen der Bevölkerung schützend, in die Provinzialgeschäfte eingreifen wollten, und den ständischen Vertretern der Provinz. In diesem Kampf nahmen die Oberpräsidenten entschieden für die Letzteren Partei. Schön hat ja zeitlebens um die provinzielle und damit uni die eigene Selbständigkeit mit den Berliner Behörden in Streit gelegen. Die Autorität jener ad hoc versammelten ständischen Vertretungen glaubte er um so mehr stützen zu müssen, als er in ihnen den verheißungsvollen Anfang einer Verfassung sah, wie sie seinem politischen Ideal entsprach. Er wird nicht müde, dem Staatskanzler zu schildern, welch schönes Beispiel von dem hohen Werte solcher Versammlungen dieser „erste westpreußische Landtag" — er nennt ihn auch wohl seinen polnischen Landtags) — geboten i) C. O. v. 25. März 1818 Geh. St. A. 89 v IV. 44. 1-/z. z ) Bezzenberger S. 41 f. 3 ) Ebenda S 14. 4 ) Vorstellung der Deputierten des Generallandtags v. 6. Febr. 1823. (Vgl. S. 34.) — Lehmann II 199, 6 ) An Stägemann 7. Febr. 1817. Rühl II 140.