27 würfe sind nicht unberechtigt. Bei der Gründung der ostpreußischen Land schaft im Jahre 1788 hatte man nicht daran gedacht, ein angemessenes Amortisationssystem einzuführen. Dieses Versäumnis erschwerte die Lage des Instituts in der Krisis nach 1806 ungemein, um so mehr, als es, weniger vorsichtig als andere Landschaften, Güter nicht bis zu y 2 , sondern bis zu 2 / 3 ihres Werts beliehen hatte. Was die Taxierungen betrifft, so hatte man vor 1806 aus Mangel an Erfahrungen die damaligen guten Erträge zur Norm genommen 1 ). Als dann infolge des Krieges manche Grundbesitzer ihre Pfandbriefzinsen nicht mehr zahlen konnten und zum Zwangsverkauf geschritten werden mußte, stellte sich in vielen Fällen heraus, daß die Taxen für die neuen Verhältnisse viel zu hoch waren. Es wurden in der Sub- hastation oft nidjt einmal 2 / 3 der Taxe erreicht, also die Grenze, bis zu der bestimmungsgemäß Güter beliehen werden konnten. Trug das subhastierte Gut Pfandbriefe bis zu dieser Höhe, dann erlitt die Landschaft einen er heblichen Kapitalsausfall. Angesichts der großen Zahl von Gütern, die ihre Pfandbriefzinsen nicht aufbringen konnten — sie betrug im Jahre 1810 über % aller bepfand- brieften Güter —, sah sich die Generallandschastsdirektion frühzeitig zu besonderen Maßnahmen veranlaßt. Nach dem Reglement sollten rück ständige Zinsen durch Sequestration, d. h. Zwangsverwaltung, des be treffenden Gutes eingetrieben werden. War diese ein Jahr hindurch fort gesetzt worden, ohne die Schuld einzubringen, dann wurde zur Verpachtung und, falls diese nichtzustande kam, nach bestimmt vorgeschriebenenTerminen zur Subhastation geschritten. Dieses umständliche Verfahren wurde im Jahre 1810 abgekürzt. Als aber die Edikte von 1814 bis 1816 den Grund eigentümern einen Zahlungsaufschub zubilligten, sah sich die Landschaft in ihrem Vorgehen gehemmt. Der Generallandtag von 1815 beantragte deshalb, daß für jene 63 Güter, die er als rettungslos bezeichnete, wiederum das beschleunigte Subhastationsverfahren Platz greifen dürfe. Das wurde zugestanden, wenn auch mit der Einschränkung, daß die Wirkung der Reta- blissementsgelder abgewartet werden solle. Gleichzeitig bekam die Land schaft das Recht, in der Subhastation, wenn nicht ein Gebot erfolge, welches % der Taxe erfülle, Güter für diese 2 / 3 selbst zu erwerben, jedoch mit der Maßgabe, daß sie sienichtlänger alssechs Jahre behielte 2 ). BisEnde1823 y In Schons schwülstiger Sprache stellt sichDieser ^Eenhang^ da den Calcul des Momentes (Pacht) zum Calcul des Jaw ' zurückkehren, denn erhebt, der sündigt gegen die Weltordnung, un« man Oldenburg-Beisleiden dem Himmel kann man nicht Gewalt antuen. ) 23. Januar 1823. Königsberg St. A. O. % \ ^r. i • des General- 0 C. O. an Auerswald v. 8. Aug. 1816 (Antwort au dw ,Besch N landtages von 1815). Geh. St. A. 74 I. IV- Ostpr. ->cr. .