48 II. Die Unterstützungen^. Für die Verteilung der staatlichen Beihilfen hatte sich Schön feste Normen gesetzt, die freilich späterhin nicht immer streng durchgeführt werden konnten. Um die „Unrettbaren" fernzuhalten, sollten im allgemeinen nur diejenigen Gutsbesitzer eine Unterstützung empfangen, die noch nicht über drei Viertel des Gutswerts verschuldet waren — 1816 war die obere Grenze sieben Zehntel gewesen —, die innerhalb dieser drei Viertel noch die Sicherheit für das Unterstützungskapital nachweisen konnten und außerdem den landschaftlichen Kredit schon erschöpft hatten. Schön setzte aber einen besonderen Fonds von 300000 Tlr. aus, um in einzelnen Fällen auch solche Familien, deren Verschuldung drei Viertel des Guts werts überstieg, im Besitz zu erhalten. Der zu Unterstützende mußte sein Gut schon im Jahre 1808 besessen oder seitdem von Verwandten ererbt haben; doch konnten diejenigen, die durch die Kriegswirren von 1812 gelitten hatten, ausnahmsweise auch dann berücksichtigt werden, wenn diese Voraus setzungen nicht zutrafen. Aus dem „Politischen Zweck" der Unterstützungen folgerte Schön, daß die Kündigung von Hypotheken durch Verwandte ihm keinen Anlaß zum Eingreifen geben dürfe, „weil, wenn eine Familie selbst die Güter nicht zu erhalten bemüht ist, der Staat diese für sie zu erhalten kein Interesse hat". Anfänglich stellte Schön sogar den politischen Zweck so sehr über den wirtschaftlichen, daß er Majorate, Fideikommisse und Lehn güter, deren Verfassung die Konservation der alten Besitzer besser gewähr leistete, nur insoweit berücksichtigen wollte, als sie Gegenstand des Kredits der Landschaft waren, unbekümmert darum, in welchem Zustand sie sich befanden. Es sind aber dann doch gerade den Majoraten z. T. sehr reichliche Mittel zugeflossen, wie das Beispiel der Grafen zu Dohna, Eulenburg und von der Groeben zeigte). Die Unterstützungen sollten in erster Linie der Ablösung von Schulden dienen; es war namentlich an die Notlage derer gedacht, denen Hypotheken gekündigt wurden. Es sollten aber auch Betriebskapitalien zu wirtschaft lichen Meliorationen ausgegeben werden. Im Gegensatz zu dem 1816 geübten Verfahren wurde diesmal genau bestimmt, für welchen Zweck die einzelnen Summen bewilligt seien, und die Unterstützten mußten eine Obligation unterschreiben, in der sie sich verpflichteten, die Gelder in der bezeichneten Weise zu verwenden und sich jeder Kontrolle zu unterwerfen. Anders als 1816 wurden die Unterstützungen nur als verzinsliche Darlehen gewährt und hypothekarisch eingetragen. „Niemandem etwas schenken", 0 Für das Folgende sind vor allem die Berichte benutzt, die Schön nach Berlin gerichtet hat und die sich hauptsächlich finden: Geh. St. A. 89 0 XXI Preußen Gen. 2. ’) Promemoria Stägemanns v. 17. Juni 1834. Vgl. S. 66.