84 Ortseinwohner zu sorgen schuldig ist" 1 ), und hat auch in der Praxis diesen Anspruch geltend gemacht. Wer hatte einst in den großen Tagen der Reform die Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit eindringlicher verlangt als Schön? Nun, da sie beibehalten worden war, erschien es ihm berechtigt, daß der Gutsherr wie die alten Ehrenrechte auch die alten Pflichten wahr nehme. Ein ähnlich konservativer Zug charakterisiert Schöns Stellung zur Klasse der Jnstleute in Preußen. Sie wurde in der ersten Hälfte des 19. Jahr hunderts von der Gesetzgebung und Verwaltung wenig beachtet. In den dreißiger Jahren wurden aber im Staatsministerium eingehende Verhand lungen über ihre rechtliche Lage gepflogen. Es hatte sich nämlich in den einzelnen Gerichtsbezirken bei Streitigkeiten über den Abzug von Jnstleuten eine verschiedene Praxis ausgebildet, insofern diese Fälle zum Teil von den Gerichten, zum Teil aber ans Grund der Gesindeordnung von den Polizei behörden entschieden wurden, wobei es vorkommen konnte, daß der Guts herr Richter in eigener Sache war. Es erhob sich nun die allgemeinere Frage, ob die Jnstleute als Gesinde zu betrachten seien oder nicht. Die Meinungen im Staatsministerium waren geteilt. Schön trat auch in dieser Frage auf Seiten der Gutsherren: „Die Jnstleute hiesiger Provinz sind den Guts besitzern bei Bestellung ihrer Wirtschaft unentbehrlich. Betrachtet inan das Verhältnis der Jnstleute zu den Gutsherren als ein rein kontraktliches, so gerät der Gutsbesitzer offenbar, wenn der Jnstmann seinen Kontrakt fort zusetzen sich weigert, in die größte Gefahr. Denn er ist dann genötigt, erst im Wege Rechtens den Jnstmann zur Kontraktserfüllung anzuhalten." Es wurde schließlich entschieden, daß die Jnstleute zwar nicht allgemein, aber doch in den Fragen des An- und Abzugs nach den Grundsätzen der Ge sindeordnung zu behandeln seien; wenn aber der Gutsherr die Patrimonial- polizei ausübe, solle der Landrat des Kreises in diesen Fällen an seine Stelle treten?). Diese Stichproben lassen ein allgemeineres Urteil zu: Schön hat viel öfter die Gutsherren vor Ansprüchen geschützt, die zugunsten der Bauern erhoben wurden, als umgekehrtund hat nur eine gewisse *) An den Landrat zu Sensburg 12. Mai 1818 a. a. O. — Schöns Auffassung entsprach durchaus den Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts, die erst 1842 aufgehoben wurden. Vgl. Keil, Die Landgemeinde in den östlichen Provinzen Preußens 1890, S. 151. — Die Entbindung der Gutsherren von der bisherigen Unter haltspflicht wurde in den Regulierungsrezessen zuweilen ausdrücklich stipuliert. Vgl. Königsberg St. A., Depositum v. Batocki. Rezeß der Regulierung von Wargienen 26. Mai 1822. 2 ) Schön an Brenn 21. Dez. 1833. — CO. v. 8. Aug. 1837. Akten des Kgl. Staatsministeriums Abt. 8 Titel III 3 Nr. 1.