Zugleich wurde damit die Frage nach der Berechtigung des Unternehmergewinnes und nach dem rechten Verhältnis von Kapital- und Unternehmergcwinn einerfeits und Arbcitslohn auf der andern Seite aufgeworfen. Es begannen damit die Kämpfe um den Anteil jedes diefer Intereffcnten am Ertrag des Unternehmens. Bekanntlich haben die hier gekennzeichneten ­ Fragen zur Aufteilung eines Wirtfchaftsfyftcms geführt, ­ das die Lohnarbeit überhaupt befeitigen (oll. Auf diefes Syftem foll hier nicht eingegangen werden, vielmehr gehen wir hier aus von der Tatfache der Lohnarbeit und rechnen auch für die Folge mit ihr. Mit dem Kampfe um die Höhe des Lohnes und um die Art feiner Feftftellung und Bemeffung ift aufs innigfte verbunden der Streik. Er ift keinesfalls erft eine Erfcheinung der Neuzeit. Schon das Mittelalter hat ihn gekannt. Die Gefellen haben fich des „Handwcrkslcgens“ bedient, wenn die Meiftcr ihre Forderungen nicht bewilligten. Schon im 14. Jahrhundert griffen die Weberknechte zum Streik, fowohl in den Niederlanden ­ wie auch in Süd-Dcutfchland und in Italien. Seitdem ift der Gedanke, durch organifiertc Entziehung der Arbeit auch dem Arbeitgeber die Vcrdienftmöglichkeit zu entziehen und ihn dadurch fowie durch den Druck der Öffentlichkeit und andere Rückfichten zu hohem Lohnbewilligungen zu bringen, nicht mehr ausgeftorben. Die Organifation der Streikenden ­ auf der einen Seite rief die Organifation der Gegenpartei ­ auf den Plan. Je ftärker die beiderfeitigen Organifationen wurden, je enger die Beziehungen zwifchen Privat - wirtfehaft und Volkswirtfchaft fich knüpften, defto bedenklicher wurden die Folgen der Arbeitsunterbrechungen für die gefamte Volkswirtfchaft, fchüefzlich auch für das Staatsgefüge. So konnte letzten Endes auch der Staat an dem Lohnkampfe nicht mehr achtlos vorübergehen, fondern mufzte feinerfeits ebenfalls Lohnpolitik betreiben. Der wirtfchaftliche Wandel i