Parteien die Unabdingbarkeit der tarifvertraglichen Beftimmungen durch den Arbeitsvertrag gefiebert. Ferner beftimmt der § 2 diefer Verordnung, dafi das Reichsarbeits amt Tarifverträge, die für die Geftaltung der Arbeitsbe dingungen überwiegende Bedeutung haben, unter gewiffen Voraussetzungen für allgemein verbindlich erklären kann. Infoigedeffen werden von folchen Tarifabfchlüffen auch diejenigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfajzt, die an dem Abfchlujz des Tarifvertrages nicht beteiligt waren. Solche für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträge find in ein T ar i f r e g i f t e r einzutragen, das beim Reichs- arbeitsamt geführt wird. Der Tarifgedanke hat bei dem bcfchriebenen Siegeszug der letzten Jahre auch auf Per- fonenkreife Anwendung gefunden, die vor dem Kriege keine Lohnpolitik nach gewerkfehaftiieher Art kannten oderwenig- ftens nicht in dem heutigen Umfang zur Anwendung brachten. Ich denke an das Gebiet der Heimarbeit, an die Angeftellten in privaten und öffentlichen Betrieben, ich denke auch an die freien Berufe, wie zum Bcifpiel Ärzte gegenüber den Krankenkaffen, Lebensverficherungs- gefellfchaften ufw. Einige kurze ftatiftifche Angaben über die Entwicklung der Tarifverträge find insbefondere zur Würdigung der letzt jährigen Entwicklung von allgemeinem Intereffe. Die im Jahre 1905 abgefchloffenc erfte amtliche Erhebung über Tarifverträge wies deren 1577 nach mit etwa einer halben Million beteiligter Arbeiter. Die Zahlen ftiegen dann bis zum Kriegsbeginn. In den Jahren 1913 bis 1914 zählten wir rund 13 000 Tarifverträge, die rund 200 000 Betriebe und rund 2 Millionen Arbeitnehmer erfaßten. Durch den Krieg gingen die Ziffern wieder zurück. Ende 1918 zählten Wir 9181 Tarifverträge mit rund 166 000 unterteilten Be- trieben und 1,6 Millionen unterteilten Arbeitnehmern. Dann 12