22 5. Bei der Feftfetzung der Löhne mujz weiterhin die nötige Rücksicht auf die Volksgefamthcit genommen werden. Die Löhne der verfchiedenen Gewerbe und der einzelnen Kate gorien der Arbeiter müffen in das rechte Verhältnis zu einander gebracht werden, damit falfche Rückwirkungen und Berufungen ausfeheiden. 6. Bei der Feftfetzung der Löhne ift fclbftverftändlich auf die Leiftung des Arbeitnehmers die nötige Rückficht zu nehmen. Daraus ergibt fich eine verfchiedenartige Ent lohnung nach dem Lebensalter und eine verfchiedenartige Entlohnung nach dem Gefchlecht, foweit die Leiftung da durch bedingt ift, insbefondere eine verfchiedenartige Ent- lohnung auch nach der Qualifikation des Arbeiters, wobei insbefondere ungelernte, angelernte, gelernte und Vorar beiter zu untcrfcheiden find. Auch mit Schwerarbeiterzulagen und Gefahrenzulagen ift zu rechnen. Zufchläge für Über arbeit, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit haben ebenfalls ihre Berechtigung in fich. 7. Die deutfehe Arbeiterfchaft rnufz fich mehr als bisher daran gewöhnen, die Fragen ihres Lohnes in Verbindung zu bringen mit der Frage der Produktivität des Arbeitsprozeffes und feiner Organifation. In England bedeutet eine derartige Forderung, wie wir bei dem letzten Bergarbeitcrftreik im Jahre ¡920 wiederum fehen konnten, eine Selbftverftänd- lichkeit. Bei uns leider nicht, und zwar deshalb, weil in Dcutfchland die Wirtfchaftsorganifationen und damit auch die Wirtfchafts- und Lohnpolitik allzufehr mit der allgemeinen Politik verknüpft find. Hoffentlich führt gerade die Mit verantwortung der Arbeiter an Verwaltung und Regierung des Staates fchliejzlich dazu, diefes Übel cinzudämmen. Auch von diefem Standpunkt aus gefehen, ift die Beteiligung der Arbeitcrfchaft an Verwaltung und Regierung des Staates in einem Mafzftabe, der ihrer wärtfchaftlichen und poütifchcn