I. Einleitung. 1. Abschnitt. Inhalt und Form der Schlußbilanz. Die Volkswirtschaftslehre verbindet mit dem privatwirtschaftlichen ­ bzw. -rechtlichen Grundwort „Bilanz“ ein verkehrswirtschaftliches ­ Bestimmungswort: Forderungs-, Zahlungs-, Handelsbilanz. Diese sozialwirtschaftlichen Begriffe und die kaufmännischen Bilanzen zeigen eine äußerliche Übereinstimmung: ­ in jeder Bilanz handelt es sich um eine Aufstellung wirtschaftlich ­ positiver und negativer Zahlengrößen, um eine Berechnung ­ bestimmten Inhalts und mit bestimmtem Endzweck. Die im HGB. und in Sondergesetzen vorgeschriebenen Bilanzen ­ sollen den Wert des Vermögens und die Gesamtheit der Schulden einer privatrechtlichen Einzelwirtschaft unter Berücksichtigung ­ aller den Sonderzweck bestimmenden Bewertungscinflüsso ziffermäßig darstellen: in der Gründungsbilanz die Anschaffungskosten der Vermögensteile, in der Schlußbilanz den Wert der Vermögensgegenstände für den Bilanztag unter der Voraussetzung ungestörter und unveränderter Weiterführung ­ der Unternehmung; in der Liquidations- bzw. Konkurseröffnungsbilanz ­ den Veräußerungswert unter Berücksichtigung ­ der Auflösung usf. Zu den gesetzlich notwendig zu beachtenden ­ Berechnungsfaktoren treten noch subjektiv-privatwirtschaftliche Erwägungen verschiedener Art, die die Zahlenbilder ­ verändern, schönen, färben. Der jeweils gewollte Endzweck der Bilanz kaufmännische! Unternehmungen kann stets nur auf dem Umwege über der ■j|( itt