Inhalt and Form der B. 5 und die Grundlage für die Abschlußbilanz innerhalb eines jeden Systems kaufmännischer Buchführung, b) im System der ein fachen Buchführung die wichtigste und einzige Ergebnisrech- nung, eine Zusammenfassung der aktiven und passiven Be stände, c) im System der doppelten Buchhaltung ein Kontroll- mittel für die reinen Bestandskonten; 2. die Inventur {— die Aufnahme des Inventars, § 39 HGB.) notwendig zur Kontrolle der Bestandsbücher, zum Abschluß einiger Bestandskonten, zum Abschluß aller Bestandserfolgs konten und einiger Erfolgskonten (transitorische und anti zipierende Posten). Jeder Kaufmann i ) ist verpflichtet, seine Vermögensteile und Schulden genau aufzuzeichnen 2 ), dabei den Wert der ein zelnen Vermögensgegenstiände, selbstverständlich auch der Schul den, anzugeben (Inventar, § 39 HGB.), und einen das Verhältnis zwischen Vermögen und Schulden darstellenden Abschluß zu machen (Bilanz) 3 ). Der allgemeine rechtliche Inhalt der Bilanz ist damit gegeben; jede Bilanz hat Vermögen, Schulden und das Verhältnis zwischen beiden darzustellen. Sie kann nicht aus einer bloßen Zusammen stellung bestehen. Mindestens muß summarisch angegeben werden, durch welche Vermögensgegenstände die Aktiva und durch welche Ein^elposten die Passiva gebildet worden sind. Die bloße Gegenüberstellung des Gesamtbetrages der Aktiva und des Gesamtbetrages der Passiva mit Einstellung des Saldos !) d.h. jeder private Vollkaufmann. Nicht jede Erwerbsunternehmung *®t bilanzpflichtig; vgl. §§ 3, 4, 42 HGB. ») Die einfache Buchführung kennt kein anderes Kontrollmittel dar Vollständigkeit in der Aufzählung der Vermögensteile wie die Durch arbeitung der ganzen Buchführung. Die doppelte Buchführung bietet größere Gewähr, ist aber auch nicht absolut zuverlässig; aus steuertechni schen und anderen Gründen können Vermögensteile unterschlagen werden, z - B. durch Verbuchung von AnschalTungskosten für Anlagevermögen auf Betriebskosten. *) Die auf Buchführung und Bilanzen sich beziehenden gesetzlichen Vorschriften sind zusammengestellt bei Knappe, Bilanzen, 2. Aull. Berlin *909, s. 1—22. Betzinger, Wie der Kaufmann Bücher führen muß. Leipzig (O- j.), S. 1—23. Fischer, Buchführung u. Bilanzaufstellung nach Handels- re °ht. Leipzig 1913.