44 Die Bewertung der Bilanzposten. Die Wertansätze in den Schlußbilanzen. 3. Abschnitt. Die handelsgesetzliche Bewertung der Bilanzposten. Den wesentlichsten Inhalt einer B. bilden die Werte, mit denen Aktiva und Schulden eingesetzt werden l ). Eine richtige Bewertung der Bilanzposten ist die fundamentale Forderung, die an eine brauchbare B. gestellt werden muß. Von ihr sind abhängig die Höhe des Reingewinns, die Tantiemen, das steuer bare Einkommen ? die Bewertung der Aktien und Anteile der betreffenden Gesellschaft, die Frage der Kreditgewährung an die Unternehmung und vieles andere. Die Werte dürfen nicht willkürliche, künstliche oder fingierte sein. Ob der vergangene (z. B. der ursprüngliche Anschaffungs- wert), der gegenwärtige (z. B. Veräußerungswert) oder ein zu künftiger Wert (z. B. Zeitwert eines Wechsels oder einer Buch forderung, Ersatzbeschaffungskosten der Anlagen) eingesetzt wer den soll, ist im einzelnen Fall zu untersuchen. Das HGB. gibt an drei Stellen maßgebende Vorschriften über die Höhe des Wertansatzes 2 ): § 40: Bei der Aufstellung des Inventars und der B. sind sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden nach dem Werte anzusetzen, der ihnen in dem Zeitpunkte beizulegen ist, für welchen die Aufstellung statt- iindet. Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Werte anzusetzen, uneinbringliche Forderungen abzuschreiben. § 261 (Aktienrecht) 3 ): Für die Aufstellung der B. kommen die Vor schriften des § 40 mit folgenden Maßgaben zur Anwendung: 1) Privatwirtschaftslehre, §§ 37—39. 2 ) Hinsichtlich der Technik der Wertermittelung sind zu unter scheiden: ßirezefbewertung der Objekte oder summarische Wertermittlung der Gruppen; Inventarisierung und Schätzung oder Abschreibungsbewer tung; Schätzung des Wertes oder Berechnung nach bestimmten Formeln oder beides. 3 ) Die gesetzlichen Grundlagen des Bilanzrechts der Aktiengesell schaften haben sich kurz wie folgt entwickelt: 1. Das preußische Landrecht