Die Bewertung der Bilanzposten. 47 Unser Standpunkt in der Bewertungsfrage ist der folgende: 1. Die ordentliche Jahresschlußbilanz ist Mittel zum Zweck der wirtschaftlich richtigen Erfolgsberechnung, ist eine Erfolgsermitt- lungs-Bilanz. Jeder Kaufmann soll deshalb die aktienrechtlichen Sonder Vorschriften für die Wertansätze in der Bilanz zur An wendung bringen. 2. Eine Vermögensermittlungs-Bilanz im Sinne des § 40 HGB. — Einsetzung der Tageswerte — ist nach § 240 HGB. notwendig, wenn der Fortbestand der Unternehmung ge währleistet ist. 3. Eine Vermögensermittlungs-Bilanz mit Ein setzung der erzielbaren Versilberungswerte ist im Falle des Kon kurses und der Liquidation, d. h. Auflösung und Untergang einer Unternehmung aufzustellen. 4. Auch in anderen Fällen (z. B. Auseinandersetzungsbilanz mit Erben und ausscheidenden Gesellschaftern, Fusion, Sanierung usw.) entscheidet der Zweck der Bilanzaufstellung über die Bewertungsgrundsätze. 5. Im all gemeinen bildet der Tageswert nach § 40 die Höchstgrenze der Bewertung der Aktiva. Zur Ermittlung des Wertes hat der Kaufmann alle ihm z Ur Zeit der Bilanzziehung zur Verfügung stehenden Erkenntnis- Quellen heranzuziehen. Weder höhere Vergangenheits- noch höhere Zukunftswerte dürfen Berücksichtigung finden. Ob der Bilanzwert mit dem Buchwert, d. h. in den kauf männischen Büchern verzeichneten Wert identisch ist oder ob er geschätzt, taxiert x ), werden muß, ist nicht einheitlich zu beant worten, ebensowenig die Frage, ob der Wert der Aufwendungen für den Erwerb eines Gutes (Erwerbs- und Anschaffungspreis), °h der wirkliche selbstbezahlte oder der augenblickliche An schaffungspreis, ob der Veräußerungs-, der Ma/rkt- oder der Her stellungspreis (Produktionswert), ob ein Ertragswert, z. B. bei Gebäuden, maßgebend sein soll. Die Buchführung selbst be- *) Die Taxierung maschineller Anlagen ist notwendig als Unterlage finanzieller Transaktionen, z. B. bei Fusionen, bei Umwandlungs- und Jbernahmegründungen, Liquidationen, dann bei der Auseinandersetzung zwischen persönlich haltenden Gesellschaftern im Falle des Konkurses, är Versicherungszwecke (Schadensfestsetzung); vgl. darüber Moral, Die nxation maschineller Anlagen. Berlin 1909/11, und Prange, Die Theorie 6s Versicherungswertes in der Feuerversicherung, insbesondere Teil II ® rs tes, zweites und drittes Buch. Jena 1902 und 1907. Aereboe, Die Taxa- i°n von Landgütern und Grundstücken, Berlin 1912.