48 Die Bewertung der Bilanzposten. wertet nicht. Sie schafft keine Werte, weil sie solche, insbeson dere Selbstkosten- oder Anschaffungswerte, als gegebene Tat sachen übernimmt und zahlenmäßig zum Ausdruck bringt. Der Wert der Vermögensgegenstände und Schulden wächst nicht aus der Buchführung selbsttätig heraus, sondern wird vom Bücherführenden hineingetragen. Die Bücher und Konten geben Aufschluß über den Aufwand und den Erlös, über Ausgaben und Einnahmen. Der Bilanz- oder Inventurwert wird in vielen Fällen mit diesem Aufwande, d. h. mit dem Erwerbspreis oder den Selbstkosten identisch sein, ln anderen Fällen ist er höher oder niedriger. Wenn Fischer (I. S. 25) unter Hinweis auf den Unterschied zwischen Unkosten und Aktiva meint, „daß bei der in der Buch führung üblichen Bewertung einer Ware nach dem Selbstkosten preis“ nicht allein der Kaufpreis selbst, sondern auch die Aus gaben für Fracht und Zoll angesehen werden, so verkennt er den Wert dieser Verrechnungsweise. Nicht um den zukünftigen Bilanzwert der vorhandenen Waren auf Grund der Bücher fest stellen zu können, sondern um den Verkaufserfolg richtig darzu stellen, wird so gebucht wie er angibt. Der Bruttogewinn wäre zu groß, wenn Bezugskosten als Unkosten und nicht als Bestand teil des Aufwandes verrechnet werden würden. Die Selbstkosten der Waren werden auf die Verkaufseinheit nebenbei berechnet, enthalten überdies außer dem von Fischer angeführten Kosten teil auch einen auf dem Warenkonto selbst nicht verrechneten Anteil an allgemeinen Handlungsunkosten, die nicht dem Waren konto belastet werden 1 ). Für jeden Vermögensteil sind für die Aufnahme in die Ge schäftsbücher zunächst die Ausgaben für den Erwerb, die An- schaffungs- oder Herstellungskosten maßgebend, ohne Rücksicht auf den wirklichen Wert. Erst nachdem der Gegenstand in das Eigentum des Unternehmers übergegangen ist, ist für die weitere Bilanzaufstellung die Unterscheidung zwischen Anlage- und Betriebsvermögen, zwischen Erfolgsermittlungs- und Vermögens bilanz bedeutungsvoll. Gegenstände des Betriebsvermögens können einen Markt- oder Börsenpreis haben oder nur einen Veräußerungswert. Der Gesetzgeber verlangt Bewertung zum i) Vgl. Band I S, 248 t.