54 Die Bewertang der Bilanzposten. stände und Anlagevermögen einstellt 1 ). Bedenklich wäre die Verallgemeinerung einer solchen Bilanzierungsmethode immerhin, seihst wenn die Wertkorrekturen deutlich als solche in der B. bezeichnet würden, bedenklich wegen der Gefahr fiktiver Re serven und der Verschleierung bereits erlittener Verluste. § 261, Ziff. 4 HGB.: Die Kosten der Errichtung und Ver waltung dürfen nicht als Aktiva in die B. eingesetzt werden. Die laufenden Ausgaben für Verwaltung müssen als Jahres verlust abgebucht werden. Die einmaligen Ausgaben für Er richtung, Gründung und Einrichtung dürfen nicht auf mehrere Jahre verteilt werden, nicht als transitorisches Aktivum erschei nen, wie es ausländische Gesetzgebungen erlauben. Die erheb lichen Gründungskosten werden regelmäßig von den Gründern übernommen. (Vgl. Passow, Bilanzen, S. 253.) Der Reichsbank, die dem Aktienrecht nicht unterstellt ist, ist es gestattet, die Herstellungskosten der Banknoten, nicht auch andere Kosten der Organisation und Verwaltung, auf mehrere Jahre zu verteilen. Nach preußischem Sonderrecht darf die Aufsichtsbehörde den Gegenseitigkeitsvereinen unter gewissen Einschränkungen erlauben, die Kosten der Errichtung, z. B. der Vorverhandlungen, der Finanzierung, Drucksachen, Gerichts kosten und die im ersten Geschäftsjahre entstehenden Kosten der Einrichtung als Aktivum in die B. einzusetzen und allmählich abzuschreiben (transitorische Behandlung einer Verlustausgabe). Bauzinsen 2 ) (§ 215, Ziff. 2) werden dem Anlagekonto zuge schrieben und nicht dem Gewinn- und Verlustkonto belastet. Auch die Pfandbriefanfertigungs- und Unterbringungskosten müssen von Hypothekenbanken mit ihrem vollen Betrage dem !) Vgl. „Ertragsbilanzen“. Amerikanische Eisenbahngesellschaften schreiben auf der Passivseite: Noch nicht realisiertes Einkommen aus Werten im Besitz der Gesellschaft. Dementsprechend könnte man rein buchmäßige Bewertungsverluste als Wertergänzungsposten unter den Aktiven aufführen, z. B. in Höhe des Unterschiedes zwischen Anschaffungswert und Börsen kurs der Wertpapiere als „Kursverlust auf Effektenbestände“, ein nach deutschem Aktienrecht unzulässiges Verfahren. s ) Fischer, I. S. 7 ff- Zeitschr. f, Handelswissenschaft und Handels praxis, 3. Jahrg., S. 163 ff., 213 ff. (Ein Beitrag zur Lehre von den Ban zinsen.)