Anlagevermögen. 56 J ahr zur Last gebucht werden, in dem sie entstanden sind (§ 25 des Hypothekenbankgesetzes). A. Anlagevermögen 1 ); Zum Anschaffungspreis gehören neben dem Kaufpreis die Erwerbskosten wie Gebühren, Provi sionen, Gerichtskosten. Die bei einem Neubau von Häusern auf gewendeten Hypothekenzinsen und Zinsen des eigenen Kapitals, soweit sie auf die Zeit der Herstellungsarbeit entfallen, dürfen auf den Herstellungspreis zugeschlagen werden. Zinsen auf den Wert unbebauter Grundstücke werden innerhalb der Werttaxe häufig von Baugenossenschaften zugeschlagen 1 2 ). Der Zinsen aufschlag auf den Selbstkostenwert bedeutet Antizipation des Verkaufsgewinns. Strittig ist der Fall, wenn ein Hypothekengläubiger Anlage vermögen im Wege der Zwangsversteigerung erwirbt; ist der niedrigere Steigerungswert oder der Betrag der Hypothek als An- achaffungspreis anzusehen? Z. B. ein Grundstück mit 60 000 M. hypothekarischer Belastung wird für 45 000 ersteigert. Nimmt man, wie wir meinen, richtig 45 000 als Anschaffungspreis des Grundstückes, so entsteht ein Ausfall an der hypothekarisch gesicherten Forderung. (Buchung: 2 Konten an Hypotheken, Immobilien 45 000, Gew. u. Verlust 15 000.) Nach Auffassung anderer gehört der Ausfall zu den Opfern, welche die Gesell schaft bringen mußte, um das Grundstück zu erwerben. Sie Nehmen den Erwerbspreis als Betrag der Hypothekenforderung an und vermeiden dadurch, daß bilanzmäßig die Beleihung eines schlechten Grundstückes und der damit verbundene Ver lust nachgewiesen wird. Erwirbt ein Nicht-Hypothekengläubiger das Grundstück, ist der Erwerbspreis zweifellos 45 000 M. nebst Kosten. Die Meinungen sind also nur geteilt hinsichtlich des Ausfalles bei der Zwangsversteigerung, ob dieser als Verlust oder als Erwerbsaufwand zu verrechnen ist. Mit besonderen Schwierigkeiten haben Bauunternehmer zu 1 ) Vgl. Bd. I, S. 221 ff. und „Abschreibungskonten“, S. 63 f. 2 ) Vgl. Mitteilungen über den 50. Genossenschattstag. Berlin 1910. eite 349. Auch: Störungen im deutschen Wirtschaftsleben (Schriften des Vereins für Sozialpolitik) Bd. 7, S. 256, 277, 335; Bd. 6, S. 337 Bilanzierungs- ®ethoden der Immobiliengesellschaften).