Betriebsvermögen. 61 der Gesellschafter nach § 706 BGB.) sind nicht buchungs- oder bilanzfähig. Da selbst angemeldele Patente höchstens mit den Versuchs- und Patenterwerbungskosten bewertet werden dürfen, werden häufig Tochtergesellschaften behufs Übernahme des Patentes gegründet, deren Anteile ausschließlich im Besitz des Erfinders bleiben und in dessen B. unter Effektenbeständen bzw. Beteiligungen angeführt werden. Einzahlungsverpflichtungen auf nicht vollbezahlte Aktien, Beteiligungen und andere Vermögenseinlagen geben einige engli sche B. vor der Goldspalte an (z. B.: Schwebende Verbindlich keiten für nicht eingeforderte Einzahlungen auf Aktien und In vestierungen £ 975). Nach deutschem Handelsbrauch werden Nachschüsse erst bei ihrer Fälligkeit verbucht und erhöhen erst dann den Bilanzwert der Beteiligungen. Bilanzwert der Kapital beteiligungen {Kommanditkapital) ist der Erwerbspreis, d. s. die bisherigen Einzahlungen unter Berücksichtigung eines et waigen Minderwerts durch Verlust. Versicherungspolicen über Sach- oder Vermögensversiche- ru ngen, z. B. Feuer-, Kautions-, Kreditversicherung und einige Arten der Personalversicherungen (Haftpflicht, Unfall), bilden Napiialersatzreserven, bestimmt, einen Vermögensschaden zu ersetzen. Die vertragsmäßigen Aufwendungen für den Erwerb sicher Ersatzreserven sind Betriebsunkosten des Jahres der Aufwendungen oder, falls Vorauszahlungen erfolgen, Kosten der Versicherungsjahre, die den einzelnen .Jahren anteilsmäßig be rstet werden. Keinesfalls ist der Wert solcher Versicherungs policen bilanzfähig. Anders die Le&ensversicherungspolice, deren Vermögenswert durch den Rückkaufswert der Police bestimmt Wlr d. Doch ist es nicht üblich, ihren Wert als besonderes Bilanz- aktivum einzustellen. Die Beleihung oder der Verkauf einer solchen Police wird bilanzmäßige Wirkungen äußern, da in dem oißen Fall ein Pfanddarlehn, im andern ein Vermögenszuwachs xu verrechnen ist. Eine durch Policenverpfändung gesicherte E°rderung ist mit ihrem vollen Nennwert einzusetzen. Rechte und Pflichten aus zweiseitigen Geschäften, die erst in Ankunft von beiden Seiten erfüllt werden, bleiben ip der Regel dar Bilanz unberücksichtigt, ebenso wie Rechte aus Verträgen, deren Erwerb keine Aufwendungen gemacht wurden. Z. B.: