62 Betriebsvermögen. Frachtverträge, die noch von keiner Seite erfüllt sind. Der Absender ist verpflichtet, Fracht zu bezahlen und ist berechtigt, Güter zu befördern. Ebenso Kauf-, Miet-, Dienst- und Werk verträge. Solange Rechte und Pflichten sich ziffermäßig aus- gleichen, wird gegen die Nichtaufnahme in die Bilanz nichts einzuwenden sein. Sind Rechte und Pflichten hingegen ungleich- wertig, ist insbesondere infolge eines ungünstigen Verlaufes ein Verlust zu erwarten, hat der Kaufmann die Verpflichtung, die Vermögensminderung aus schwebenden Geschäften in der Bilanz zum Ausdruck zu bringen. Das Vermögen der Ehefrau des Kaufmanns ist als ein Bi- lanzpassivum aufzunehmen, wenn vom Sondergut oder vom ein- gebrachten Gut der Ehefrau in das Geschäft eingelegt worden ist. Es ist ein Rückerstattungsanspruch. Der Anteil der Ehefrau am Gesamtgut (bei Gütergemeinschaft, Fahrnis- und Errungen schaftsgemeinschaft) bildet bis zur Auseinandersetzung keine rechtliche Forderung, weshalb dieser Auseinandersetzungsan- spruch der Ehefrau nicht in die B. aufgenommen werden kann. Betreibt die Ehefrau ein Handelsgeschäft, so ist ihr eingebrachtes Gut und ihr Vorbehaltsgut bilanzpflichtig, nicht aber das Ge- samtgut. Die Bilanz des Einzelkaufmanns gibt selten eine vollständige Übersicht über das Gesamtvermögen. Die Beteiligung als stiller Gesellschafter, als Kommanditist an einer anderen Unternehmung ist kein Handelsgeschäft im Sinne des HGB., die Einstellung des Beteiligungsbetrages in die kaufmännische Bilanz ist gesetz lich nicht erforderlich, aber zweckmäßig. Betreibt der Kaufmann mehrere selbständige Unternehmungen, so muß er für jedes Geschäft eine Bilanz, jedoch keine Gesamtbilanz aufstellen. Hinsichtlich des Privatvermögens hat das Reichsgericht (II. Straf senat, 10. Januar 1908) l ) entschieden, daß der Kaufmann ver pflichtet ist, sein ganzes Vermögen in die Bilanz einzubeziehen, daß er aber in seinen Handelsbüehern keine Aufzeichnungen über Bestand oder Veränderung des Privatvermögens zu machen habe, daß es vielmehr genügt, wenn er die Gcschäftsbilanz ohne Rück sichtnahme auf das Privatvermögen feststellt; nur muß er in J ) R. G. in Strafsachen 41, 41.